# taz.de -- Kannibalen-Prozess in Dresden: Sachse zerstückelte gebürtigen Polen
       
       > Das Landgericht Dresden verurteilt einen Ex-LKA-Beamten in zweiter
       > Instanz nicht zu „lebenslänglich“. Eine Revision ist möglich.
       
 (IMG) Bild: Der Angeklagte bei Prozessbeginn im November
       
       Dresden taz | Das Landgericht Dresden hat das erstinstanzliche Urteil gegen
       den sogenannten Kannibalen vom Glimmlitztal in der Tendenz bestätigt. Eine
       Strafkammer verurteilte den ehemaligen Kriminalbeamten Detlev G. wegen
       Mordes und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren und
       sieben Monaten. Sie setzte sich damit über den Bundesgerichtshof hinweg,
       der ein erstes ähnliches Urteil aus dem Jahr 2014 moniert und den Fall ans
       Landgericht zurückverwiesen hatte. Bei Mord sei nur lebenslänglich möglich,
       hatten die Karlsruher Richter argumentiert.
       
       Der jetzt 57-jährige G., vor seiner Tat Mitarbeiter des sächsischen
       Landeskriminalamts, entdeckte vor zehn Jahren sadomasochistische Neigungen.
       Im Keller der von ihm gepachteten Pension im Glimmlitztal richtete er einen
       SM-Raum ein. Über eine Internetplattform lernte er Männer mit
       kannibalistischen Anliegen kennen, die sich von ihm schlachten und aufessen
       lassen wollten.
       
       Dennoch zögerte er zunächst, als am 4. November 2013 der aus Polen
       stammende 59-jährige Geschäftsmann Wojciech S. aus Hannover erschien, um zu
       sterben. Dann aber gab G. dessen dringendem Wunsch nach, zerstückelte die
       Leiche und vergrub die Teile auf dem Grundstück. Zwei Wochen später wurde
       er verhaftet. Das Gericht sah bei G. ein Motiv sexueller Lustbefriedigung
       als erwiesen an. Leichenteile soll er allerdings nicht verzehrt haben.
       Anders als andere Details des Verbrechens ist der Moment der Tötung von
       Wojciech S. nicht durch Videos des Angeklagten belegt. Das Gericht
       bezweifelte dessen Version, das Opfer habe sich in seiner Abwesenheit
       erhängt.
       
       Trotz der Verurteilung wegen Mordes begründete der Vorsitzende Richter,
       warum wie schon beim ersten Prozess nicht die von der Staatsanwaltschaft
       und dem BGH geforderte lebenslange Freiheitsstrafe verhängt wurde. Das
       Einverständnis und der „unbedingte Wille“ des Getöteten schränkten die
       Mordmerkmale ein. Es handele sich um einen „Grenzbereich von Strafnormen“,
       sagte der Vorsitzende Richter.
       
       Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Dresdner Staatsanwaltschaft
       kommentierte die Urteilsbegründung als „nicht unvernünftig, aber nicht
       rechtskonform“. Auch die Verteidigung ließ eine erneute Revision offen.
       
       13 Dec 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Michael Bartsch
       
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