# taz.de -- Tödlicher Unfall und Berliner Polizei: Blutprobe vorerst gültig
       
       > Staatsanwaltschaft wird Blutalkoholtest des beschuldigten Polizisten
       > Peter G. als Beweismittel verwenden. GdP-Sprecher bezweifelt, dass die
       > Gerichte dem folgen.
       
 (IMG) Bild: Mit Blaulicht und 134 Sachen durch die Stadt gefahren
       
       Im Fall des tödlichen Unfalls, an dem ein 51-jähriger Polizeihauptmeister
       beteiligt war, sind nach wie vor viele Fragen offen. Immerhin eines hat die
       Staatsanwaltschaft inzwischen aber geklärt: Die Blutprobe der Ärzte der
       Charité – sie hatten bei dem Fahrer des Funkwagens 1,1 Promille Alkohol
       gemessen – kann gerichtlich verwertet werden. Benjamin Jendro, Sprecher der
       Gewerkschaft der Polizei (GdP), sagte dazu am Montag auf taz-Nachfrage, er
       bezweifele, dass die Blutprobe am Ende zum Nachweis der Trunkenheit reiche.
       Aber auch ohne Trunkenheit: Die Karten für den beschuldigten Beamten
       stünden schlecht – wegen der hohen Geschwindigkeit, die er gefahren sei.
       
       Bei dem Unfall im Januar 2018 in der Grunerstraße nahe Alexanderplatz war
       eine 21-jährige Frau ums Leben gekommen. Sie war gerade beim Einparken, als
       ihr der Funkwagen in die Seite raste. Am Steuer saß der Hauptkommissar
       Peter G., auf dem Beifahrersitz ein junger Polizeibeamter.
       
       Laut vorläufigem Gutachten, das die Staatsanwaltschaft eingeholt hat, soll
       G. mit 134 Kilometern durch die Stadt gerast sein. Bei der Kollision seien
       immer noch mehr als 90 Stundenkilometer gemessen worden, heißt es. Wäre er
       nur 100 gefahren, hätte der tödliche Unfall wahrscheinlich verhindert
       werden können, soll es in dem Gutachten heißen. GdP-Sprecher Jendro sagt,
       es gebe keine gesetzliche Regelung für die Geschwindigkeit bei
       Blaulichtfahren, aber eine Handlungsempfehlung. Demnach dürfe die
       Geschwindigkeit maximal 50 Prozent über der jeweils zulässigen liegen. „Er
       war deutlich zu schnell.“
       
       Der Verdacht, dass G. bei dem Unfall zudem alkoholisiert war, kam erst in
       der letzten Woche auf. Am Unfallort selbst war kein Alkoholtest
       durchgeführt worden. Das war erst in der Charité erfolgt, in die G. nach
       dem Unfall mit einem Krankenwagen transportiert worden war. Durch einen
       anonymen Hinweis hatte die Staatsanwaltschaft erst kürzlich Kenntnis von
       der Existenz der Blutprobe, bei der 1,1 Promille gemessen wurden, erhalten.
       G. sieht somit nicht nur einem Verfahren wegen Verdachts der fahrlässigen
       Tötung entgegen, sondern auch wegen gefährlichen Eingriffs in den
       Straßenverkehr.
       
       Aber nicht nur gegen G. wird dem Vernehmen nach ermittelt. Der
       Staatsanwaltschaft lägen mehrere Anzeigen gegen unbekannt wegen Verdachts
       der Strafvereitelung vor, erfuhr die taz. Es sei aber zu früh, um zu sagen,
       ob da etwas dran sei. Allein aus der Tatsache an sich, dass bei G. am
       Unfallort keine Alkoholkontrolle durchgeführt wurde, lasse sich aber keine
       Vertuschungsabsicht ablesen, sagte Polizeisprecher Thilo Cablitz. Es gebe
       keine pauschale Anordnung für so eine Kontrolle. Ermächtigungsgrundlage
       sei, dass ein Anfangsverdacht bestehen müsse.
       
       Dem Vernehmen nach ist der Beschuldigte, der der Gothic-Szene angehört,
       sehr aktiv in den sozialen Medien war und sich mit einer an die Schläfe
       gerichteten Pistole ablichten ließ, krankgeschrieben. Die Sprache, die G.
       in seinem eigenen Blog benutzte, hat rechtsgerichtete, menschenverachtende
       Anklänge. Seine Dienstauffassung ist offenbar die, dass „Wir“, die Polizei,
       tagtäglich „unseren verdammten Arsch hinhalten“. Aber er sei verdammt froh,
       dass die Polizeifamilie funktioniere, schrieb G. Der Eintrag eine Woche
       nach dem Unfall vorgenommen, wirft die Frage auf: Haben Kollegen
       absichtlich weggeschaut?
       
       Wegen des Unfalls läuft gegen G. ein Disziplinarverfahren, es ruht aber bis
       zum Ausgang des Strafverfahrens. Ob G. vom Dienst zu suspendieren sei,
       werde aber auch unabhängig davon geprüft, sagte Cablitz. Er begründete das
       mit dem möglicherweise disziplinarrechtlich relevanten Inhalt von Gs. Posts
       und Tweets.
       
       11 Feb 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Plutonia Plarre
       
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