# taz.de -- EuGH-Urteil zu Afghanistan-Leaks: Kein Vertuschen
       
       > Die Bundesregierung klagte gegen die Veröffentlichung von
       > Afghanistan-Berichten. Der EuGH findet: Nur bei kreativer Leistung gilt
       > das Urheberrecht.
       
 (IMG) Bild: Was die Bundeswehr in Afghanistan gemacht hat, geht alle etwas an
       
       taz | Freiburg | Kann mithilfe des Urheberrechts die Pressefreiheit
       ausgehebelt werden? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hierfür in einem
       Fall aus Deutschland jetzt hohe Hürden aufgestellt. Vermutlich durfte die
       Funke-Gruppe die sogenannten „Afghanistan Papers“ veröffentlichen.
       
       Konkret geht es um vertrauliche Berichte der Bundesregierung über die
       Situation in Afghanistan. Der Funke-Mediengruppe waren 2012
       Afghanistan-Berichte für die Jahre 2005 bis 2012 zugespielt worden. Sie
       hatte diese daraufhin auf ihrem Webangebot [1][www.derwesten.de]
       veröffentlicht.
       
       Die Bundesregierung klagte deshalb auf Unterlassung. Sie berief sich dabei
       auf ihr Urheberrecht an den Berichten. Die Klage war in zwei Instanzen
       erfolgreich. Doch die Funke-Gruppe ging in die Revision zum BGH und berief
       sich auf die Pressefreiheit.
       
       Der BGH legte die Sache im Sommer 2017 dem Europäischen Gerichtshof vor,
       weil das Urheberrecht seit 2001 EU-weit harmonisiert ist. Bei der damaligen
       Verkündung machte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher allerdings klar:
       Wenn es nur nach deutschem Recht gegangen wäre, hätte die Funke-Gruppe auch
       beim BGH verloren.
       
       ## Ein Werk braucht „schöpferischen Geist“
       
       Der EuGH zeigte sich nun aber deutlich pressefreundlicher. So stellte er
       schon infrage, ob es sich bei den Afghanistan-Berichten überhaupt um Werke
       im Sinne des Urheberrechts handele. Nur eine „geistige Schöpfung“, bei der
       die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt, sei ein Werk. Der
       Urheber müsse seinen „schöpferischen Geist“ in „origineller Weise“ zum
       Ausdruck bringen.
       
       Dagegen seien „rein informative Dokumente“, deren Inhalt im Wesentlichen
       durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, kein Werk.
       Dass sich die Autoren dabei anstrengten und ihre Sachkenntnis eingesetzt
       haben, sei „unerheblich“.
       
       Der EuGH legte nahe, dass auch militärische Lageberichte solche rein
       informativen Dokumente sind. Letztlich müssen dies nun aber wieder die
       deutschen Gerichte beurteilen, die bisher vom Urheberschutz für die
       Afghanistan-Papiere ausgegangen sind.
       
       Doch selbst, wenn die Militärberichte als Werke eingestuft werden sollten,
       ist doch die Pressefreiheit geschützt. Der EuGH stellte zwar fest, dass es
       in der EU-Richtlinie keine ungeschriebenen Regeln zum Schutz der
       Pressefreiheit gibt. Allerdings erklärte er auch: Die Richtlinie müsse so
       ausgelegt werden, dass die Pressefreiheit und die Meinungsfreiheit im
       Konfliktfall stets „Vorrang“ vor dem Urheberrecht hätten.
       
       ## Grundrechte sollen Bürger vor dem Staat schützen
       
       Hier kommt vor allem die Berufung auf zulässige „Berichterstattung über
       Tagesereignisse“ in Betracht, so der EuGH. Die deutschen Gerichte meinten
       zwar, es sei keine „Berichterstattung“, wenn geleakte Berichte einfach
       online gestellt werden. Das ließ der EuGH jedoch nicht gelten.
       
       Die Afghanistan-Papiere seien mit einem einleitenden Text versehen gewesen,
       es habe Links und die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben. Auch hier
       müssen jetzt wieder die deutschen Gerichte entscheiden.
       
       Der EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar war in seinem Schlussantrag im
       Oktober 2018 noch weiter gegangen. Er wollte der Regierung generell
       verwehren, sich gegenüber den Bürgern auf das Urheberrecht zu berufen.
       
       Die Grundrechte seien zum Schutz der Bürger vor dem Staat da, nicht zu dem
       des Staats vor dem Bürger. Wenn der Staat im Interesse des Allgemeinwohls
       etwas aus der Öffentlichkeit heraushalten wolle, dann müsse er die
       Dokumente als „geheim“ klassifizieren, statt das Urheberrecht zu
       missbrauchen.
       
       29 Jul 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] http://www.derwesten.de
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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