# taz.de -- Verursacherprinzip beim EuGH: Der Herkunft giftiger Chemikalien auf der Spur
> Pharma- und Kosmetikindustrie sollen sich an den Kosten für den Ausbau
> von Kläranlagen beteiligen. Eine Klage dagegen könnte Erfolg haben.
(IMG) Bild: Der Pharma- und Agrarchemiekonzern Bayer bei Nacht
Die finanzielle Verantwortung von Pharma- und Kosmetikindustrie für den
Ausbau der Kläranlagen könnte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für
rechtswidrig erklärt werden. Dies empfahl vorige Woche Generalanwältin
Juliane Kokott, die die entsprechende Regelung in der
Kommunal-Abwasser-Richtlinie (Karl) für nichtig hält. Die endgültige
Entscheidung trifft aber der EuGH.
Kläranlagen verfügen in der Regel über drei Reinigungsstufen: mechanisch,
biologisch und chemisch. Die Kommunal-Abwasser-Richtlinie der EU sieht seit
2024 nun auch eine vierte Reinigungsstufe vor. In der vierten Klärungsstufe
sollen unterschiedlichste Mikroschadstoffe, die Pflanzen, Tiere und
Menschen schädigen können, aus dem Wasser entfernt werden. Die vierte
Klärungsstufe soll in allen Großkläranlagen eingeführt werden, die ein
Einzugsgebiet von mehr als 150.000 Menschen haben. In kleineren Anlagen
wird die vierte Stufe nur in sensiblen Fällen vorgeschrieben, etwa wenn die
Anlage in einem Trinkwassergewinnungsgebiet steht. Die Richtlinie muss
stufenweise bis 2045 umgesetzt werden.
Umstritten ist vor allem, wie die Erweiterung der Kläranlagen finanziert
werden soll. EU-weit werden die Kosten auf 1,2 Milliarden Euro geschätzt.
Die EU-Richtlinie Karl ist eigentlich eindeutig: 80 Prozent der Kosten
sollen von der Pharma- und Kosmetikindustrie übernommen werden. Nach Zahlen
der EU-Kommission sind diese Branchen für 73 Prozent der Spurenstoffe im
Abwasser verantwortlich. Bei der toxischen Belastung betrage der Anteil von
Pharma- und Kosmetikrückständen sogar 92 Prozent.
## Zweifel an wissenschaftlichen Grundlagen
Gegen diese Herstellerverantwortung hat allerdings Polen beim EuGH geklagt.
Die Pharma- und Kosmetikbranche werde zu Unrecht in diesem hohen Maß zur
Finanzierung herangezogen. Die beiden Branchen seien zum Beispiel nicht für
Pestizide, Biozide und Kunststoffadditive verantwortlich, deren Bedeutung
deutlich größer sei als von den EU-Gremien angenommen. Polen beruft sich
bei seiner Klage auf das Verursacherprinzip der EU, wonach derjenige, der
eine Verschmutzung verursacht hat, für ihre Beseitigung aufkommen soll.
Dazu müsse die Verursachung aber korrekt festgestellt werden.
Die unabhängige Generalanwältin Juliane Kokott, die das EuGH-Urteil
vorbereitet, empfahl in ihrem Gutachten, der polnischen Klage stattzugeben.
Die EU-Gremien hätten bei der Erfassung und Auswertung der
wissenschaftlichen Daten „offensichtliche Fehler“ gemacht. So hätten sie
„den Anteil der auf Arzneimittel und Kosmetik zurückgehenden toxischen
Belastung mangels Quellenangaben nicht nachvollziehbar“ festgestellt.
Außerdem seien der Kosmetikbranche Stoffe in vollem Umfang zugerechnet
worden, für die es auch viele andere Verwendungen gibt.
Allerdings stimmte die Generalanwältin nicht allen polnischen Einwänden zu.
So hielt es Polen auch für unverhältnismäßig, dass Generikahersteller zur
Kasse gebeten werden sollen. Diese könnten umweltschädliche Wirkstoffe
nicht ersetzen, weil die Generika dann nicht mehr mit dem
Ursprungsmedikament identisch wären. Kokott fand diesen fehlenden Anreiz
zur Schadensvermeidung zwar „unbefriedigend“, die Einbeziehung der
Generikahersteller sei aber noch vom weiten Spielraum des EU-Gesetzgebers
gedeckt.
Der EuGH hatte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet, weil er sich
davon keinen Nutzen versprach. Kokott empfahl den Richtern nun, doch noch
eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um die Widersprüche bei der
Erfassung der wissenschaftlichen Daten aufzuklären.
Die EU-Richter folgen den Schlussanträgen der Generalanwälte oft. Gerade in
politisch umstrittenen Verfahren weichen sie aber nicht selten ab.
## Ausbau der Kläranlagen auch politisch umstritten
Neben der polnischen Klage gegen die Herstellerverantwortlichkeit bei der
Karl-Reform ist am EuGH auch noch eine Vorlage des irischen High Court
anhängig, in der es um ähnliche Fragen geht. Dagegen wurden die Klagen von
33 Unternehmen, darunter viele aus Deutschland, bereits im Februar vom EuGH
als unzulässig abgelehnt, weil die Unternehmen von der Karl-Änderung nicht
„individuell“ betroffen seien.
Auch politisch ist die Finanzierung der vierten Reinigungsstufe der
Kläranlagen noch umstritten. [1][Das Europaparlament hatte erst im Juli
eine Aussetzung der Herstellerverantwortung und eine umfassende Überprüfung
angemahnt.] Der Verband der Chemischen Industrie fordert, dass „die
Allgemeinheit“ in Form von Abwassergebühren für die vierte Klärstufe zahlen
soll.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) hält dagegen:
„Eine alleinige Übernahme der Kosten durch die Bürgerinnen und Bürger,
durch alle anderen Industrien und kleine und mittlere Unternehmen ist nicht
sachgerecht.“ Dies widerspreche dem Verursacherprinzip und würde jede
Lenkungswirkung ausbremsen.
9 Sep 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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