# taz.de -- Urteil zu Hetzportal Nius: BVG muss rechspopulistische Werbung dulden
> Die Berliner Verkehrsbetriebe müssen Werbung des Portals „Nius“ zulassen,
> so das Berliner Verwaltungsgericht. Das Unternehmen hat dagegen
> Beschwerde eingelegt.
(IMG) Bild: Campact-Kampagne gegen die Nius-Werbung auf Bussen der BVG im Juni 2026
epd/afp | Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) müssen Werbung des
rechtspopulistischen Portals „Nius“ nach einem Urteil des Berliner
Verwaltungsgerichts wieder zulassen. „Nius“ habe „Anspruch auf gleichen und
diskriminierungsfreien Zugang zu den Werbeflächen der BVG“, teilte das
Gericht am Montag mit. Das Medium hatte im April Außenwerbung an einem
Doppeldeckerbus und Innenwerbung in U-Bahnen gebucht.
Gegen den Beschluss im Eilverfahren ist eine Beschwerde beim
Oberverwaltungsgericht möglich (VG 1 L215/26). Und die BVG reagierte
prompt. Ein Sprecher teilte mit: „Die BVG hat den Beschluss des
Verwaltungsgerichts erhalten und gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.
Da die zugrunde liegenden Rechtsfragen aus Sicht des Unternehmens einer
weitergehenden Klärung bedürfen, wird die BVG den Beschluss vom
Oberverwaltungsgericht überprüfen lassen.“
[1][Die Verkehrsbetriebe hatten unter anderem Sicherheitsbedenken
vorgetragen.] In sozialen Medien sei es zu Aufrufen gekommen, Einrichtungen
der BVG zu beschädigen sowie den Betriebsablauf zu stören, hieß es. Diese
Sicherheitsbedenken rechtfertigten den Ausschluss von „Nius“ laut Gericht
jedoch nicht. Auch könne die BVG nicht mit dem Schutz ihres
unternehmerischen Ansehens argumentieren.
## Kampagne nach neuem Motiv beendet
Die BVG hatte die Zusammenarbeit im Juni nach einem von „Nius“-Chef Julian
Reichelt in sozialen Medien veröffentlichten Bild beendet. Dieses zeigte
nach Angaben des ehemaligen Bild-Chefredakteurs ein neues Werbemotiv.
Darauf stand der Satz: „Wir werden immer beliebter bei sämtlichen beiden
Geschlechtern.“ Von der BVG wurde dies als „offensichtlich rechtswidrig“
bezeichnet.
Auch in diesem Punkt urteilte das Gericht gegen die BVG. Die
Verkehrsbetriebe dürften [2][Reichelts Äußerungen] nicht länger als
„offensichtlich rechtswidrig“ bezeichnen. Sie hätten die „der
Meinungsfreiheit gezogenen Grenzen nicht überschritten“.
Das Verwaltungsgericht verpflichtete nun die BVG, [3][die Werbekampagne]
fortzusetzen. Die Werbung erfülle die von der BVG aufgestellten
Voraussetzungen für die Werbeflächennutzung und sei außerdem von der
Meinungs- und Pressefreiheit geschützt. Die Befürchtung, Dritte könnten
aufgrund der Werbekampagne Gewalt gegen Einrichtungen der BVG ausüben und
den Betriebsablauf stören, rechtfertige den Ausschluss der Antragstellerin
nicht.
Sicherheitsbedenken könnten den Verlust des Zugangsanspruchs nur
rechtfertigen, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch mit
polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könne, hieß es vom
Gericht. Dafür lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
13 Jul 2026
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