# taz.de -- Urteil zu Vermummung auf Demonstrationen: Spontane Verbote bleiben erlaubt
> Die Polizei darf in einer laufenden Demo neue Regeln aufstellen – etwa
> Sonnenbrillen verbieten. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht
> bestätigt.
(IMG) Bild: „Tag X“-Demo in Berlin 2023: neue Anordnungen zu Vermummung während der Versammlung
Die Berliner Polizei darf auf Demonstrationen weiterhin kurzfristig
Vermummungsverbote verhängen und diese vor Ort vom Veranstalter verlesen
lassen. Das hat das Verwaltungsgericht am Dienstag entschieden und die
Klage eines Anmelders einer Demonstration abgewiesen. Damit bleibt die
Regelung aus dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz bestehen, die
Kritiker*innen als zu unbestimmt bemängeln.
Hintergrund war das Vorgehen der Polizei gegen eine Demonstration am Tag
nach dem [1][Urteil gegen Lina E.] im Frühsommer 2023. Mehrere Hundert
Menschen waren in Solidarität mit der zu einer Haftstrafe verurteilten
Antifaschistin durch Tempelhof und Kreuzberg gezogen. Es gab rund 20 teils
gewaltsame Festnahmen, eine Person verlor zwischenzeitlich das Bewusstsein,
eine andere blutete im Gesicht.
Die Polizei begründete ihr hartes Eingreifen später unter anderem mit
„verbal aggressivem“ Auftreten der Demonstrant*innen, einem Nebeltopf, der
gezündet wurde – und der Vermummung einiger Teilnehmer*innen.
Tatsächlich hatte die Behörde im Vorfeld der Demonstration Auflagen
erlassen, die der Veranstalter zu Beginn verlesen musste. Demnach waren
pyrotechnische Gegenstände, Sturmhauben, Flammschutzhauben, Kufiyas und
Körperprotektoren verboten.
Während der Demo verschärften die Beamt*innen die Regeln durch eine
sogenannte mündliche Anordnung. Von da an waren auch Basecaps,
Sonnenbrillen und Schlauchtücher untersagt. Auch die neuen Auflagen sollte
der Veranstalter durchsagen. Als er sich zunächst weigerte, drohte die
Polizei, den Lautsprecherwagen zu beschlagnahmen. Daraufhin fügte er sich.
## Wegen neuer Regeln festgenommen
Doch im Anschluss klagte der Anmelder gegen die Polizei. Die Auflagen im
Vorfeld habe die Behörde ohne Gefahrenprognose erlassen, und das sei
rechtswidrig. Für die Vorgabe, die Regeln durchsagen zu müssen, fehle
ohnehin völlig die Rechtsgrundlage. Auch die mündliche Anordnung während
der Demo betrachtete er als nicht rechtens.
Mit ihm klagte ein Teilnehmer: Er wurde auf der Demo festgenommen, weil er
mutmaßlich einen Schlauchschal und eine Kapuze getragen hatte – und später
deshalb sogar strafrechtlich verfolgt. Der Mann erklärte, er habe nichts
von der spontanen Erweiterung des Verbots während der Demo gehört. Er
pochte darüber hinaus darauf, auf Demos Sonnenbrille, Schlauchschal und
Kapuze tragen zu dürfen, weil er nicht von rechten Streamern abgefilmt und
ins Netz gestellt werden möchte.
Das ist mit dem Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz, das 2021 von der
rot-grün-roten Koalition verabschiedet wurde, auch eigentlich erlaubt. Denn
seitdem gilt in Berlin [2][kein generelles Vermummungsverbot mehr].
Allerdings kann die Versammlungsbehörde mit einer „konkreten Anordnung“
Vermummungsgegenstände verbieten, wenn sie Verstöße erwartet.
Doch auch dann ist Vermummung eigentlich nur verboten, wenn die
Teilnehmer*innen auf diese Weise verhindern wollen, dass sie von der
Polizei identifiziert und wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
belangt werden. In der Gesetzesbegründung wird sogar ausdrücklich erklärt,
dass Demoteilnehmer*innen legitime Gründe haben können, nicht erkannt
werden zu wollen: Etwa wenn sie verhindern wollen, dass ihr Arbeitgeber von
der Teilnahme erfährt, oder aus Furcht vor Feindeslisten des politischen
Gegners.
## Verwaltungsgericht bügelt Bedenken weg
Die Hürden für Vermummungsverbote wie auf der Solidemo für Lina E. scheinen
also hoch. In der Verhandlung vor der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts am
Dienstag machte der Vorsitzende Richter Jens Tegtmeier jedoch früh
deutlich, dass er das Vorgehen der Polizei an jenem Tag für rechtmäßig
hält. „Es gab eine unübersichtliche Lage auf dieser Versammlung“, sagte
Tegtmeier. Er gehe aber „eindeutig“ von einer Zulässigkeit aus. „Eine
Versammlung sollte auch friedlich verlaufen, wenn die Polizei Anordnungen
erlässt, die den Teilnehmenden missfallen“, betonte der Vorsitzende
Richter.
Rechtsanwalt [3][Lukas Theune,] der die beiden Kläger vertrat, kritisierte
die geltenden Regeln, die für Demoveranstalter von Nachteil sein könnten:
„Es gibt durch das Versammlungsfreiheitsgesetz eine neue Rechtslage und die
nutzt die Polizei regelmäßig.“ Es sei eine „verrückte Konstruktion“, dass
die Polizei spontan neue Anordnungen verhängen dürfe und der Veranstalter
diese bekanntgeben müsse.
Was diesen Punkt betrifft, räumte die Vertreterin der Polizei ein, dass der
betroffene zweite Kläger die Anordnung womöglich tatsächlich nicht
mitbekommen haben könnte. Die Klage des Anmelders wurde jedoch abgewiesen:
„Die Kammer hat die Anordnung des Vermummungsverbots für rechtmäßig
erachtet“, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstagabend zur taz. Anwalt
Theune kündigte an, Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu prüfen.
8 Jul 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Lina-E/!t5871173
(DIR) [2] https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VersammlFrhGBEpP19
(DIR) [3] /Anwalt-ueber-Berliner-Polizeigesetz/!6126976
## AUTOREN
(DIR) Hanno Fleckenstein
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