# taz.de -- Schärfere Regeln für Airbnb und Co.: Hamburg erschwert Zimmervermietung an Touristen
> In Hamburg darf Wohnraum nur noch für acht Wochen im Jahr tageweise, etwa
> als „Airbnb“ vermietet werden. Die SPD will so den regulären Mietmarkt
> stärken.
(IMG) Bild: Sollen in Hamburg weniger werden: Schlüsselkästen, wie sie bei einer tageweisen Vermietung über Airbnb oft zum Einsatz kommen
Des einen Freud, des anderen Leid. Hamburgs Bürgerschaft hat schärfere
Regeln für Vermieter auf [1][Onlineplattformen wie Airbnb beschlossen].
Bisher konnten Teile einer Wohnung zeitlich unbegrenzt tageweise vermietet
werden. Ab dem 1. Januar 2027 ist diese Kurzzeitvermietung nur noch für
acht Wochen im Jahr erlaubt. Diese Acht-Wochen-Grenze gab es schon, sie
galt aber bisher nur, wenn mehr als 50 Prozent einer Wohnung vermietet
wurden.
Die [2][neue Regelung] soll Wohnraum für den regulären Mietmarkt sichern
und die Rechte von potenziellen Untermietern stärken. Und sie soll die
„touristische Nutzung“ wieder in Hotels und Boardinghäuser verlagern,
schreibt der Senat. Die CDU lehnt die Regelung ab, da sie Menschen das
Leben erschwere, die gelegentlich ein leeres Zimmer vermieten, um über die
Runden zu kommen.
Dass das „Wohnraumschutzgesetz“ geändert wurde, liegt an neuen Vorgaben der
Europäischen Union. Die führen nun dazu, dass ab dem 20. Mai alle
Onlineplattformen wie Airbnb die Daten über die vermittelten Übernachtungen
an die zuständige Behörde übermitteln müssen. Bisher mussten die Gastgeber
selber die Belegung ihrer Bleibe melden. Diese Pflicht entfällt nun.
In Hamburg [3][gilt bereits seit 2019 ein Zweckentfremdungsverbot] für
Wohungen. Seither mussten alle Kurzzeitvermieter ihre Wohnung registrieren
lassen und bei allen Inseraten ihre eigene „Wohnraumschutznummer“ angeben.
Diese Pflicht bleibt bestehen, wie es auf der [4][Seite der Behörde für
Stadtentwickung und Wohnen] (BSW) heißt.
„Wohnraum ist in Hamburg ein knappes Gut und soll in erster Linie der
dauerhaften Wohnnutzung dienen“, erklärt Stadtentwicklungssenatorin Karen
Pein (SPD). Mit der Änderung des Gesetzes solle Wohnraum, der bisher zur
Erzielung höherer Einnahmen nur kurzzeitig vermietet wird, wieder dem
„dauerhaften Wohnen“ zugeführt werden. Stand 30. April gab es in Hamburg
14.332 solcher Wohnraumschutznummern in der Stadt. Betten in Hotels und
anderen Herbergen gibt es laut [5][Statistikamt rund 81.000].
„Viele Menschen suchen händeringend nach kleineren, passenden oder
bezahlbaren Wohnungen und finden keine“, sagt auch die SPD-Abgeordnete
Martina Koeppen. Zugleich werde immer mehr Wohnraum durch „kurzfristige und
häufig hochpreisige Vermietungen“ dem regulären Mietmarkt entzogen.
„Deshalb schaffen wir jetzt klare und einheitliche Regeln gegen die
Zweckentfremdung.“
Die CDU-Abgeordnete Anke Frieling sagt, sie habe selten zu einem Thema so
viele Zuschriften bekommen, wie zu diesem. „Die Menschen wollen, dass es so
bleibt, wie es ist, und das kann ich gut nachvollziehen.“ Da wäre zum
Beispiel die ältere Dame, die in der Nähe eines Krankenhauses wohnt und
immer mal wieder für fünf Tage ein Zimmer an Angehörige vermietet. „Die
möchte nicht das Zimmer fürs ganze Jahr vermieten, denn so groß, dass man
ständig mit jemand zusammenleben will, ist die Wohnung auch wieder nicht.“
Viele ältere Hamburger würden mal kurzfristig die leerstehenden Zimmer
ihrer ausgezogenen Kinder vermieten, auch um die ständig steigenden
Nebenkosten zu decken. „Diese Befristung auf acht Wochen ist willkürlich“,
sagt Frieling. Der Senat verschärfe hier ein Gesetz ohne Not und Rücksicht
auf die Lebensrealität der Bürger. Wirksamer Wohnraumschutz bedeute,
tatsächliche Zweckentfremdung zu unterbinden, nicht aber „das private
Miteinander unter Generalverdacht zu stellen“.
Diese Kritik lässt die SPD nicht auf sich sitzen. „Anders als von der CDU
dargestellt, bleibt eine zeitweise Vermietung weiterhin möglich“, sagt
Martina Koeppen. Die kurzzeitige Vermietung für acht Wochen pro
Kalenderjahr sei ja weiter erlaubt. Gleichzeitig könnten Wohnungen und
Zimmer selbstverständlich weiter langfristig vermietet werden, etwa an
Studierende oder Berufstätige, die vorübergehend in Hamburg leben. Und
Senatorin Karen Pein sagt: „Es spricht gar nichts dagegen, auch einzelne
Zimmer zu vermieten – dann aber bitte langfristig und unter
Berücksichtigung der ortsüblichen Vergleichsmiete“.
## Ausnahmen weiterhin möglich
Die Stadtentwicklungsbehörde verweist zu der Frage, unter welchen
Konditionen eine private Zimmervermietung erlaubt ist, auf ihre
[6][Fragen-und-Anworten-Seite zum Thema]. Die kurzfristige Vermietung einer
Wohnung an wechselnde Gäste für jene acht Wochen ist demnach zulässig. Auch
eine Vermietung für sechs Monate und länger ist zulässig, da sie als
„Wohnnutzung“ gilt. Hier muss der Mietenspiegel beachtet werden, auch darf
laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs eine Untervermietung keinen Profit
abwerfen.
Doch für kurzfristigere Vermietungen über jene acht Wochen hinaus und
unterhalb der sechs Monate ist laut den FAQs eine Genehmigung durch die
„Wohnraumschutzdienststelle“ im Bezirksamt nötig. Bei drei bis sechs
Monaten gebe es dafür eine „Einzelfallprüfung“, heißt es auf der Seite. Und
bei Zeiten zwischen neun Wochen und drei Monaten liege es „im Ermessen der
Wohnraumschutzdienststellen“, dies zu genehmigen.
„So ein kleinteiliger Genehmigungsprozess mit unklarem Ausgang ist für die
Menschen nicht zumutbar“, sagt Anke Frieling. Sie prophezeit, dass Zimmer,
die bisher gelegentlich vermietet wurden, nicht auf den regulären Mietmarkt
wechseln. „Sie stehen schlicht leer oder werden nicht mehr genutzt.“
8 May 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Ferienwohnungen-in-Hamburg/!5612428
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(DIR) [3] /Hamburg-will-Zweckentfremdung-stoppen/!5525936
(DIR) [4] https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/wohnen/wohnraumschutz/faqs-zur-kurzzeitvermietung-und-zum-wohnraumschutz-in-hamburg-1172220
(DIR) [5] https://www.statistik-nord.de/fileadmin/Dokumente/G_IV_1-m_26-01_HH.pdf
(DIR) [6] https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-stadtentwicklung-und-wohnen/themen/wohnen/wohnraumschutz/faqs-zur-kurzzeitvermietung-und-zum-wohnraumschutz-in-hamburg-1172220
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