# taz.de -- Umwelthilfe mit Klage gescheitert: Gasbohrungen im Wattenmeer sind legal
       
       > Die Deutsche Umwelthilfe ist mit einer Klage gegen Gasbohrungen in der
       > Nordsee gescheitert. Nun hofft sie auf einen Prozess in den Niederlanden.
       
 (IMG) Bild: Für sie wird es laut, wenn gebohrt und gefördert wird: Schweinswale
       
       Die Gasbohrungen des niederländischen Konzerns One-Dyas in der Nordsee
       können weitergehen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am Dienstag
       eine Klage des Umweltverbands Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das
       grenzüberschreitende Projekt auf ganzer Linie abgewiesen.
       
       Die Deutsche Umwelthilfe hatte gegen den [1][Planfeststellungsbeschluss des
       niedersächsischen Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)]
       geklagt, mit dem diagonale Bohrungen von niederländischem Territorium in
       Gasfelder auf deutschem Hoheitsgebiet genehmigt wurden. Das LBEG hatte die
       sofortige Vollziehbarkeit des Plans festgelegt, weswegen anhängige
       Gerichtsverfahren keine aufschiebende Wirkung hatten.
       
       Der Konzern One-Dyas hatte bereits vorher auf niederländischer Seite mit
       den Bohrungen begonnen und kann aufgrund der LBEG-Entscheidung jederzeit
       auch auf deutsches Gebiet vorstoßen. Das ist durch das Gerichtsurteil nun
       bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht ließ keine Revision gegen die
       Entscheidung zu.
       
       Die DUH geht auf verschiedenen Ebenen mit einer [2][Vielzahl von Klagen]
       gegen das Gasförderprojekt vor. Die Hauptklage gegen das Gesamtprojekt ist
       derzeit in zweiter Instanz in den Niederlanden anhängig, eine Verhandlung
       ist noch nicht terminiert.
       
       ## Umweltschäden hinter der Grenze nicht berücksichtigt
       
       In Lüneburg wurde nun über eine Klage verhandelt, die den deutschen Teil
       des Projekts betrifft. Doch in der Klagebegründung hob die DUH darauf ab,
       dass das Bergbauamt im Planfeststellungsverfahren die Auswirkungen des
       Gesamtprojekts auf zwei deutsche Naturschutzgebiete sowie den Nationalpark
       Wattenmeer hätte überprüfen müssen, also auch jene Effekte, die auf
       niederländischer Seite entstehen.
       
       Die Umweltschäden, die auf deutschem Territorium entstehen, sind nämlich
       vergleichsweise gering, da weit unter dem Meeresboden gebohrt werden soll.
       Auf niederländischer Seite hingegen, wo laxere Umweltauflagen gelten, würde
       erheblicher Lärm durch Bohrungen und Rammschläge für die Verankerung einer
       Bohrinsel 500 Meter von der Staatsgrenze entstehen. Außerdem würde der
       Betreiber mit hochgiftigem Quecksilber verunreinigtes Bohrwasser in die
       Nordsee einleiten. Auch der spätere Betrieb der Bohrinsel würde dauerhaft
       Emissionen verursachen.
       
       All das, so argumentiert die Deutsche Umwelthilfe, würde sich auch auf die
       in unmittelbarer Nähe gelegenen, von der EU geschützten Gebiete Borkum Riff
       und Borkum Tiefgrund auswirken – und auf den Nationalpark niedersächsisches
       Wattenmeer, der zum UNESCO-Weltnaturerbe gehört.
       
       ## Kinderstube für Schweinswale
       
       Konkret hat die DUH in ihrer Klage vor allem die akustische Belastung von
       Schweinswalen während der Bauzeit gemacht. Anhand von dokumentierten
       Sichtungen von Schweinswal-Kälbern hat sie dargelegt, dass das Gebiet
       nördlich der Insel Borkum eine Art Kinderstube für die vom Aussterben
       bedrohten Meeressäuger sei. Auch unmittelbar neben der Stelle, an der die
       Bohrinsel entstehen soll, habe es demnach einzelne Sichtungen gegeben.
       
       Die Effekte dieser Belastungen für die deutschen Schutzgebiete habe das
       LBEG bei seiner Planfeststellung nicht hinreichend gewürdigt, argumentierte
       die DUH. Das hat das Gericht in der mündlichen Urteilsverkündung nun
       zurückgewiesen. Für die auf niederländischer Seite entstehenden
       Umweltschäden seien allein niederländische Gerichte zuständig. Die Gefahr
       von Bodenabsenkungen oder gar Erdbeben unterm deutschen Meeresgrund hielt
       das Gericht für zu gering, um den Planfeststellungsbeschluss zu kassieren.
       
       Der klagefreudige Umweltverband griff in dem Verfahren außerdem die
       rechtliche Grundlage dafür an, Umweltauflagen außer Kraft zu setzen: das
       „überwiegende öffentliche Interesse“, mit dem im Planfeststellungsbeschluss
       naturschutzrechtliche Ausnahmen für anerkannte Schutzgebiete begründet
       werden. Dieses Interesse sei in diesem Fall aber nicht gegeben, so die DUH,
       weil die zu erschließenden Gasfelder selbst in Spitzenzeiten nur weniger
       als ein Prozent des deutschen Erdgasbedarfs decken könnten. One-Dyas geht
       von bis zu drei Prozent aus.
       
       Auch in diesem Punkt ist die Umwelthilfe mit ihrer Klage gescheitert: Das
       Gericht sieht ein „überwiegendes öffentliches Interesse“ gegeben, auch weil
       zum Zeitpunkt der Antragstellung durch One-Dyas 2024 noch die sogenannte
       „Alarmstufe Gas“ in Kraft war. Mit dieser unter dem grünen
       Wirtschaftsminister Robert Habeck erlassenen Verordnung sollten Gasreserven
       mobilisiert werden, [3][um Versorgungsengpässe infolge des russischen
       Überfalls auf die Ukraine zu verhindern].
       
       Sie wurde zwar 2025 aufgehoben, aber das spielte nach Auffassung des
       Gerichts für die Genehmigung der Bohrungen keine Rolle mehr. Laut
       Gerichtssprecher Harald Kramer wäre das „überwiegende öffentliche
       Interesse“ wegen der Energiesicherheit aber ohnehin gegeben gewesen – weil
       der Eingriff in die Natur so gering sei.
       
       Die Deutsche Umwelthilfe zeigte sich enttäuscht über die
       Gerichtsentscheidung. Sprecherin Clara Winkler sagte: „Das Gericht hat in
       der Verhandlung durchaus einige unserer Argumente zugelassen, aber in der
       Gesamtschau dagegen entschieden.“ Die DUH werde die schriftliche
       Urteilsbegründung abwarten und dann eventuelle weitere rechtliche Schritte
       prüfen. Infrage käme allenfalls noch eine Beschwerde über die
       Nichtzulassung der Revision.
       
       „Für uns kommt es nun darauf an, die drohenden Umweltschäden verstärkt in
       das niederländische Verfahren einzubringen“, sagt Winkler. Auch wenn die
       Umweltgesetze dort niedrigere Standards vorsähen. „Aber dafür sind die
       Effekte direkt an der Bohrstelle natürlich auch stärker.“
       
       Das Lüneburger OVG-Urteil liegt auf einer Linie mit der Politik der
       Bundesregierung: Sie hat mit den Niederlanden ein „Unitarisierungsabkommen“
       geschlossen, das die Bedingungen der grenzüberschreitenden Gasförderung
       regelt. Es hebelt die Umweltgesetzgebung zum Teil aus. Das LBEG hatte sich
       bei seiner Zustimmung zum sofortigen Baubeginn auf dieses Abkommen bezogen.
       Es ist aber noch nicht rechtskräftig, da es noch von Bundestag und
       [4][Bundesrat] ratifiziert werden muss. Bislang gab es dort noch [5][keine
       Mehrheiten dafür].
       
       21 Apr 2026
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jan Kahlcke
       
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