# taz.de -- Verfassungsgericht zu Fleischindustrie: Schlachten dürfen nur Direktangestellte
> Seit 2021 sind Subunternehmen in Schlachthöfen verboten, um
> Arbeiter:innen zu schützen. Ein Fleischunternehmen klagte dagegen.
> Jetzt verlor es in Karlsruhe.
(IMG) Bild: Seit 2021 muss das blutige Handwerk der Schlachter*innen von eigenen Angestellten erledigt werden
Der Bundestag durfte in zentralen Bereichen der Fleischindustrie
Werkverträge verbieten, um den Arbeitsschutz zu verbessern. Das
Bundesverfassungsgericht lehnte in einem an diesem Mittwoch
veröffentlichten Senatsbeschluss die Klage eines Unternehmens ab, das
Schweineköpfe zerlegt.
Die Fleischwirtschaft ist heute überwiegend industriell geprägt. In der
Kritik ist dabei nicht nur der Umgang mit den Tieren, sondern auch mit den
Beschäftigten. In vielen Unternehmen kamen kaum noch eigene Mitarbeiter zum
Einsatz, [1][sondern vor allem Beschäftige von Subunternehmen oder
Sub-Subunternehmen.] Dieser Mangel an klaren Verantwortungsstrukturen wurde
von Gewerkschaften für die miserablen Arbeitsbedingungen in der
Fleischindustrie verantwortlich gemacht.
Bei einer Arbeitsschutzkontrolle in Nordrhein-Westfalen kontrollierten die
Behörden 2019 rund 30 Großbetriebe der Fleischindustrie mit 90
Subunternehmen. Bei rund 17.000 untersuchten Beschäftigten gab es fast
6.000 Verstöße gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften. So arbeiteten
manche Personen bis zu 16 Stunden pro Tag. Als es dann 2020 in mehreren
Schlachthöfen [2][zu massiven Covid-Ausbrüchen unter den Beschäftigten kam,
griff der Gesetzgeber ein.]
Ende 2020 verschärfte der Bundestag das „Gesetz zur Sicherung der
Arbeitnehmerrechte in der Fleischwirtschaft“ (GSA Fleisch). Seit 2021
dürfen in den Kernbereichen der Fleischwirtschaft – also in der
Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung – keine Werkverträge mit
Subunternehmen mehr geschlossen werden. Seit 2024 ist zudem die Leiharbeit
in der Fleischindustrie verboten.
## Mehrkosten für Schweinekopf-Arbeiten
Dagegen erhob ein Unternehmen Verfassungsbeschwerde, das Schweineköpfe
zerlegt. Es hielt das Fremdpersonalverbot für eine Verletzung seiner
Grundrechte. Früher hatte das Unternehmen nur 20 eigene Mitarbeiter:innen,
vor allem in der Verwaltung, während die Arbeit an den Schweineköpfen von
100 Osteuropäer:innen im Auftrag von Subunternehmern gemacht wurde. Ab
2021 musste das Unternehmen die Osteuropäer:innen jedoch fest
anstellen – was zu Mehrkosten und administrativem Aufwand führte.
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Präsident Stephan
Harbarth lehnte die Klage des Schweinekopf-Unternehmens nun in vollem
Umfang ab. Der Eingriff in die Grundrechte auf Eigentum und Berufsfreiheit,
vor allem durch höhere Personalkosten, wiege nicht besonders schwer und sei
durch das Ziel, den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu
verbessern, gerechtfertigt.
Es gebe „keinen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften
zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen
zu müssen“, erklärten die Richter:innen.
## Andere Branchen im Blick
Auch das Argument des Unternehmens, dass die Fleischindustrie bei
arbeitsrechtlichen Verstößen gar kein Spitzenreiter sei, ließen die
Richter:innen nicht gelten. Das Grundgesetz verpflichte den Gesetzgeber
nicht, ausschließlich gegen die Spitzenreiter bei den Missständen
vorzugehen.
Nach der Entscheidung forderte Ernesto Klengel, Direktor des
gewerkschaftsnahen Hugo-Sinzheimer-Instituts für Arbeitsrecht, den
Bundestag auf, nun auch in anderen Branchen tätig zu werden: „Der Einsatz
von Werkverträgen und Unteraufträgen führt auch in anderen Bereichen der
Arbeitswelt zu massiven Problemen, etwa in der Paketzustellung.“
15 Apr 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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