# taz.de -- EuGH-Urteil zu kirchlichem Arbeitsrecht: Caritas durfte nicht wegen Kirchenaustritt kündigen
       
       > Einer Schwangerschaftsberaterin wurde gekündigt, weil sie aus der
       > katholischen Kirche austrat. Das war rechtswidrig, so der Europäische
       > Gerichtshof.
       
 (IMG) Bild: In der Caritas dürfen auch jene nicht mehr eingetragenen Mitgläubigen arbeiten
       
       Einer Caritas-Mitarbeiterin durfte nicht wegen ihres Austritts aus der
       katholischen Kirche gekündigt werden. Das entschied an diesem Dienstag der
       Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Den Fall hatte
       eine Sozialpädagogin ausgelöst, die ab 2006 für die [1][Caritas] Wiesbaden
       in der [2][Schwangerschaftsberatung] arbeitete. Die Mutter von fünf Kindern
       war von 2013 bis 2019 in Elternzeit. Schon 2013 trat sie aus der
       katholischen Kirche aus. Sie hatte sich über das Kirchgeld geärgert, eine
       Art Kirchensteuer, die für gut verdienende Ehepartner gezahlt werden muss,
       wenn diese nicht der Kirche angehören.
       
       Als die Frau 2019 ihre Arbeit bei der Caritas wieder aufnehmen wollte,
       drängte sie der Arbeitgeber, wieder in die katholische Kirche einzutreten.
       Doch die Sozialpädagogin weigerte sich. Dann erhielt sie die Kündigung. Die
       gekündigte Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Schadensersatz. Vor dem
       Arbeitsgericht Wiesbaden hatte sie Erfolg, ebenso vor dem
       Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main. Doch die Caritas ging in Revision.
       Das [3][Bundesarbeitsgericht] legte daraufhin den Fall dem EuGH vor, weil
       das Antidiskriminierungsrecht auf EU-Richtlinien beruht.
       
       Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Caritas als religiöse Organisation
       im Bereich der Schwangerschaftsberatung „loyales und aufrichtiges“
       Verhalten verlangen durfte. Die Einhaltung dieser Pflicht stand im Fall der
       Wiesbadener Sozialpädagogin aber nicht infrage. Sie hatte sich schon per
       Arbeitsvertrag verpflichtet, bei der Arbeit die Grundwerte der Caritas zu
       beachten, und hatte diese auch nie infrage gestellt. Wie ihr Arbeitgeber
       lehnte auch die Sozialpädagogin Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich ab.
       Sie sei auch weiterhin ein gläubiger Mensch, versicherte die Frau im
       Verfahren.
       
       Es ging also nur um das Verbot, aus der Kirche auszutreten. Ein Austritt
       gilt laut der katholischen Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse
       als „schwerwiegender Loyalitätsverstoß“. Der EuGH akzeptierte nun aber den
       Kirchenaustritt nicht als Kündigungsgrund. Denn die Caritas beschäftigt in
       der Schwangerschaftsberatung durchaus auch nichtkatholische
       Mitarbeiter:innen. Im Wiesbadener Team waren zum Beispiel von sechs
       Mitarbeiter:innen nur vier katholisch. Der EuGH sah eine
       Diskriminierung wegen der Religion, wenn Katholik:innen bei einem
       Austritt gekündigt wird, während die Caritas von Nichtkatholik:innen
       keine Kirchenmitgliedschaft verlangte.
       
       Der EuGH akzeptierte auch nicht das Argument der Caritas, dass der
       Kirchenaustritt ein „kirchenfeindliches“ Verhalten sei. Die Sozialpädagogin
       habe den Kirchaustritt nur dem Staat mitgeteilt und nicht öffentlich oder
       sonst unangemessen thematisiert. Und selbst wenn der Austritt gegenüber der
       Kirche illoyal gewesen sein sollte, so sei er nicht illoyal gegenüber ihrem
       Arbeitgeber Caritas, erklärte der EuGH. Über den Fall muss nun abschließend
       noch einmal das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Doch nach den Vorgaben
       und Hinweisen des EuGH dürfte ihr Erfolg dort sicher sein.
       
       17 Mar 2026
       
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