# taz.de -- EuGH-Urteil zu kirchlichem Arbeitsrecht: Caritas durfte nicht wegen Kirchenaustritt kündigen
> Einer Schwangerschaftsberaterin wurde gekündigt, weil sie aus der
> katholischen Kirche austrat. Das war rechtswidrig, so der Europäische
> Gerichtshof.
(IMG) Bild: In der Caritas dürfen auch jene nicht mehr eingetragenen Mitgläubigen arbeiten
Einer Caritas-Mitarbeiterin durfte nicht wegen ihres Austritts aus der
katholischen Kirche gekündigt werden. Das entschied an diesem Dienstag der
Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil. Den Fall hatte
eine Sozialpädagogin ausgelöst, die ab 2006 für die [1][Caritas] Wiesbaden
in der [2][Schwangerschaftsberatung] arbeitete. Die Mutter von fünf Kindern
war von 2013 bis 2019 in Elternzeit. Schon 2013 trat sie aus der
katholischen Kirche aus. Sie hatte sich über das Kirchgeld geärgert, eine
Art Kirchensteuer, die für gut verdienende Ehepartner gezahlt werden muss,
wenn diese nicht der Kirche angehören.
Als die Frau 2019 ihre Arbeit bei der Caritas wieder aufnehmen wollte,
drängte sie der Arbeitgeber, wieder in die katholische Kirche einzutreten.
Doch die Sozialpädagogin weigerte sich. Dann erhielt sie die Kündigung. Die
gekündigte Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Schadensersatz. Vor dem
Arbeitsgericht Wiesbaden hatte sie Erfolg, ebenso vor dem
Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main. Doch die Caritas ging in Revision.
Das [3][Bundesarbeitsgericht] legte daraufhin den Fall dem EuGH vor, weil
das Antidiskriminierungsrecht auf EU-Richtlinien beruht.
Der EuGH stellte zunächst klar, dass die Caritas als religiöse Organisation
im Bereich der Schwangerschaftsberatung „loyales und aufrichtiges“
Verhalten verlangen durfte. Die Einhaltung dieser Pflicht stand im Fall der
Wiesbadener Sozialpädagogin aber nicht infrage. Sie hatte sich schon per
Arbeitsvertrag verpflichtet, bei der Arbeit die Grundwerte der Caritas zu
beachten, und hatte diese auch nie infrage gestellt. Wie ihr Arbeitgeber
lehnte auch die Sozialpädagogin Schwangerschaftsabbrüche grundsätzlich ab.
Sie sei auch weiterhin ein gläubiger Mensch, versicherte die Frau im
Verfahren.
Es ging also nur um das Verbot, aus der Kirche auszutreten. Ein Austritt
gilt laut der katholischen Grundordnung für kirchliche Arbeitsverhältnisse
als „schwerwiegender Loyalitätsverstoß“. Der EuGH akzeptierte nun aber den
Kirchenaustritt nicht als Kündigungsgrund. Denn die Caritas beschäftigt in
der Schwangerschaftsberatung durchaus auch nichtkatholische
Mitarbeiter:innen. Im Wiesbadener Team waren zum Beispiel von sechs
Mitarbeiter:innen nur vier katholisch. Der EuGH sah eine
Diskriminierung wegen der Religion, wenn Katholik:innen bei einem
Austritt gekündigt wird, während die Caritas von Nichtkatholik:innen
keine Kirchenmitgliedschaft verlangte.
Der EuGH akzeptierte auch nicht das Argument der Caritas, dass der
Kirchenaustritt ein „kirchenfeindliches“ Verhalten sei. Die Sozialpädagogin
habe den Kirchaustritt nur dem Staat mitgeteilt und nicht öffentlich oder
sonst unangemessen thematisiert. Und selbst wenn der Austritt gegenüber der
Kirche illoyal gewesen sein sollte, so sei er nicht illoyal gegenüber ihrem
Arbeitgeber Caritas, erklärte der EuGH. Über den Fall muss nun abschließend
noch einmal das Bundesarbeitsgericht entscheiden. Doch nach den Vorgaben
und Hinweisen des EuGH dürfte ihr Erfolg dort sicher sein.
17 Mar 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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