# taz.de -- Meinungs- und Informationsfreiheit: Urteil gegen Ungarn
       
       > 2021 hat Ungarn hat dem letzten freien Radiosender die Lizenz entzogen.
       > Für dieses Vorgehen gegen Klubrádió hat der EuGH das Land nun verurteilt.
       
 (IMG) Bild: Klubrádió: Im Jahr 2021 wurde dem letzten freien Radiosender in Ungarn die Lizenz entzogen
       
       Luxemburg afp | Nach dem Entzug der Sendelizenz für einen unabhängigen
       Radiosender hat der [1][Europäische Gerichtshof (EuGH)] Ungarn wegen
       Verletzung der Informations- und Meinungsfreiheit sowie weiterer Verstöße
       gegen EU-Vertragsrecht verurteilt. Das entschied das Gericht am Donnerstag
       in Luxemburg, geklagt hatte die EU-Kommission. In dem Fall geht es um den
       [2][Sender Klubrádió], den wichtigsten unabhängigen Radiosender Ungarns.
       (Az. C-92/23)
       
       [3][Klubrádió musste sein Radioprogramm 2021 einstellen, es ist seitdem nur
       noch im Internet zu hören]. Damals lief ein 2014 zwischen dem Sender und
       dem ungarischen Medienrat abgeschlossener Vertrag aus, der nicht verlängert
       wurde. Der Medienrat begründete das damit, dass Klubrádió zweimal gegen
       seine Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Sendequoten verstoßen
       habe. Die Sendefrequenz wurde neu ausgeschrieben, die Bewerbung von
       Klubrádió dafür wurde allerdings für ungültig erklärt.
       
       Nach Feststellungen des EuGH verletzte [4][Ungarn] damit die in der Charta
       der EU-Grundrechte verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit. Die
       Verstöße, die dem Klubrádió vorgeworfen worden seien und die zum
       Lizenzentzug geführt hätten, seien „entweder geringfügige formale
       Ungenauigkeiten“ oder beträfen Aspekte, „die als solche nicht dazu führen
       dürften, dass ein Radiosender seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann“,
       erklärte das Gericht am Donnerstag zur Begründung seines Urteils.
       
       ## Ungarisches Mediengesetz nicht mit EU-Recht vereinbar
       
       Die Vergabe von Nutzungsrechte für Funkfrequenzen müsse laut EU-Recht stets
       „nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und
       verhältnismäßigen Kriterien“ erfolgen, betonte der EuGH. Insofern sei das
       ungarische Mediengesetz, auf dessen Grundlage der Lizenzentzug erfolgte,
       zudem bereits per se nicht mit EU-Unionsrecht vereinbar.
       
       Das ungarische Mediengesetz schließe die Verlängerung von Sendelizenzen
       selbst im Fall rein formaler, geringfügiger oder zwischenzeitlich bereits
       behobener Verstöße automatisch aus, betonte das Gericht. Sowohl die
       konkrete Entscheidung mit Blick auf das Klubrádió als auch die dem
       zugrundeliegenden Bestimmungen im nationalen Mediengesetz seien
       „unverhältnismäßig“. Ungarn habe Pflichten aus EU-Verträgen verletzt.
       
       Das Verfahren war eines von mehreren, die gegen Ungarn vor dem EuGH wegen
       mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Recht laufen oder liefen. [5][Ungarns
       rechtsnationalistischem Regierungschef Viktor Orbán] wird vorgeworfen,
       kritische Stimmen in Justiz, Medien und Zivilgesellschaft systematisch zu
       unterdrücken sowie die Rechte von Minderheiten einzuschränken.
       
       Orbán tritt seit langer Zeit als scharfer Kritiker der EU auf, z[6][ugleich
       ist Ungarn trotz des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine einer der
       letzten Verbündeten Moskaus innerhalb der Europäischen Union]. Orbán ist
       zudem Anhänger von US-Präsident Donald Trump und wird von diesem und seiner
       Regierung demonstrativ unterstützt. Am 12. April wird in Ungarn ein neues
       Parlament gewählt, in jüngsten Umfragen lag Orbáns Fidesz-Partei hinter der
       Tisza-Partei des Oppositionellen Peter Magyar.
       
       ## Und die Folgen?
       
       Im aktuellen Verfahren gab der EuGH nach eigenen Angaben den meisten Rügen
       der EU-Kommission statt. Das Gericht monierte demnach auch noch weitere
       Punkte – etwa dass das Ausschreibungsverfahren zur Neuvergabe der
       Sendefrequenz nicht rechtzeitig genug organisiert wurde, um eine
       Entscheidung vor Ablauf der ursprünglichen Nutzungsrechte des Senders zu
       ermöglichen. Dies verstoße gegen „den Grundsatz guter Verwaltung“.
       
       Konkrete Folgen hat das Urteil für Ungarn zunächst nicht. Stellt der EuGH
       eine Vertragsverletzung fest, muss der betreffende Mitgliedsstaat der EU
       der Entscheidung nach Gerichtsangaben „unverzüglich“ nachkommen. Es ist
       dann Sache der EU-Kommission in Brüssel, zu prüfen, ob das Land das Urteil
       umsetzt. Kommt sie zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, kann
       sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.
       
       26 Feb 2026
       
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