# taz.de -- Neues Gesetz zur Vaterschaft: Rechtlich, leiblich, unsicher
> Der Bundestag regelt am Donnerstag die Anfechtung der Vaterschaft neu.
> Dabei bleibt die Chance auf eine Drei-Eltern-Regelung ungenutzt.
(IMG) Bild: Ein Mann kann (mit Zustimmung der Mutter) die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, an dessen Zeugung er nicht beteiligt war
Leibliche Väter sollen etwas bessere Chancen bekommen, auch rechtlicher
Vater zu werden. Der Bundestag soll am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz
beschließen und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen.
Der leibliche Vater ist der Mann, der mit der Mutter gemeinsam durch
Geschlechtsverkehr das Kind gezeugt hat. Er ist aber nur dann automatisch
auch rechtlicher Vater, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter
verheiratet war oder wenn er mit Billigung der Mutter die Vaterschaft
anerkannte.
Es ist auch möglich, nur rechtlicher Vater zu sein, ohne das Kind gezeugt
zu haben. So ist der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater eines Kindes,
das aus einem Seitensprung der Mutter stammt. Außerdem kann ein Mann (mit
Zustimmung der Mutter) die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, an dessen
Zeugung er nicht beteiligt war.
Die rechtliche Vaterschaft ist die Voraussetzung für ein gemeinsames
Sorgerecht mit der Mutter. Der lediglich leibliche Vater hat nur ein
Umgangsrecht mit seinem Kind, das heißt, er darf es gelegentlich treffen.
## Es hätte auch eine Drei-Eltern-Regelung geben können
Im April 2024 forderte das Bundesverfassungsgericht eine Stärkung der
leiblichen Väter im Recht der Vaterschaftsanfechtung. Damals ging es um
einen Fall aus Sachsen-Anhalt. Eine Frau hatte mit ihrem Freund Tobias ein
geplantes Kind gezeugt. Doch schon zwei Monate später trennte sich die
Mutter von Tobias. Sie hatte einen neuen Freund Christian, der alsbald bei
ihr einzog und nun seinerseits die Vaterschaft des Säuglings anerkannte.
Freund Christian war jetzt der rechtliche Vater des Kindes.
Der leibliche Vater Tobias versuchte die Vaterschaft des neuen Partners der
Mutter anzufechten. Erfolglos, denn nach bisheriger Gesetzeslage konnte ein
leiblicher Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten,
wenn der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Und
Christian lebte nun mal mit der Mutter und dem Kind zusammen.
Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese alte Rechtslage für
verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung. Das Gericht gab dem
Bundestag dabei großen Spielraum, [1][bis hin zur Einführung einer
Drei-Eltern-Familie] mit einer Mutter und zwei Vätern.
Die Bundesregierung hielt in ihrem Gesetzentwurf aber an der
Zwei-Eltern-Familie fest und setzte die Vorgaben des Gerichts eher
restriktiv um. So soll der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen
Vaters, der mit der Mutter zusammenlebt, nur anfechten können, wenn er
selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat oder hatte oder sich
ernsthaft darum bemühte.
Ob der leibliche Vater dann den bisherigen rechtlichen Vater aus seiner
Position verdrängt, soll das Familiengericht unter
Kindeswohl-Gesichtspunkten entscheiden, so das neue Gesetz.
## Dauerhafter Schwebezustand für Kinder
Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, soll der leibliche Vater später
auch eine „zweite Chance“ der Anfechtung erhalten, falls die
sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind endet. Die
Bundesregierung ging sogar darüber hinaus und sah keine Obergrenze für
solche Wiederaufnahme-Verfahren vor. Daran gab es aber bei einer Anhörung
im Januar Kritik von Sachverständigen. Für die Kinder bringe dies einen
dauerhaften rechtlichen Schwebezustand mit sich.
Die schwarz-rote Koalition hat die Kritik teilweise aufgenommen. Je nach
Alter des Kindes soll ein erneuter Wiederaufnahmeantrag erst nach zwei bis
vier Jahren gestellt werden können.
26 Feb 2026
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## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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