# taz.de -- Bundesgerichtshof untersagt Durchsuchung: Kinderzimmer bleibt auch bei Schulden tabu
       
       > Auch wenn Minderjährige der Krankenkasse Beiträge schulden: Deshalb das
       > Kinderzimmer zu durchsuchen, verletzt das Grundrecht auf
       > Unverletzlichkeit der Wohnung.
       
 (IMG) Bild: Minderjährige sind in der Regel über ihre Eltern kostenlos in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es gibt aber Ausnahmen
       
       afp | Eine Krankenkasse darf das Zimmer einer Jugendlichen, die ihr
       Beiträge schuldet, nicht durchsuchen. Das wäre unangemessen, wie der
       Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten
       Beschluss erklärte. Bei Eingriffen in die Privatsphäre müsse die höhere
       Verletzlichkeit von Minderjährigen berücksichtigt werden. (Az. VII ZB
       13/25)
       
       In dem Fall hatte die Jugendliche etwa 9.500 Euro Schulden bei der
       gesetzlichen Kasse, weil Beiträge nicht bezahlt worden waren. Die Kasse
       beantragte beim Amtsgericht im thüringischen Gotha eine
       Durchsuchungsanordnung für ihre Vollstreckungsbeamtin. Sie gab an, dass sie
       in die Wohnung der Eltern beziehungsweise das Kinderzimmer müsse.
       
       Das Amtsgericht wies den Antrag ab, das Landgericht Erfurt bestätigte dies.
       Nun hatte die Krankenkasse auch vor dem BGH keinen Erfolg.
       
       ## Kinderzimmer als einziger individueller Wohnraum
       
       Minderjährige sind in der Regel über ihre Eltern kostenlos in der
       gesetzlichen Krankenkasse versichert. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn der
       Hauptverdiener beispielsweise privat versichert ist und die Entgeltgrenze
       überschreitet, kann das Kind auch gesetzlich versichert werden, muss dann
       aber [1][Beiträge zahlen].
       
       Eine kostenlose [2][Familienversicherung] ist nicht möglich, wenn das Kind
       ein eigenes Einkommen von mehr als 565 Euro monatlich hat. Auch nach einer
       Scheidung kann es in bestimmten Konstellationen zu Problemen kommen.
       
       In dem Fall, der nun dem BGH vorlag, waren die ersten Forderungen schon in
       den Jahren 2011 und 2013 entstanden, als die Schuldnerin noch ein kleines
       Kind war. Das Landgericht vermutete, dass unzuverlässige
       Erziehungsberechtigte daran die Schuld trugen und nicht das Mädchen selbst.
       
       Darum sei der Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung noch weniger
       gerechtfertigt, zumal das Kinderzimmer ihr einziger individueller Wohnraum
       sei. Das [3][Interesse der Krankenkasse] als Gläubigerin bewertete das
       Landgericht in dem Fall als weniger schwerwiegend. Der BGH prüfte die
       Entscheidung und fand keine Rechtsfehler.
       
       10 Feb 2026
       
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