# taz.de -- Kartellamt untersagt Preisvorgaben: Amazon soll 59 Millionen Euro zahlen
       
       > Etwa 60 Prozent des Online-Handels in Deutschland entfallen auf Amazon.
       > Jetzt geht das Kartellamt gegen den US-Konzern vor.
       
 (IMG) Bild: Nach Angaben des Kartellamts macht der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus
       
       dpa | Wegen rechtswidriger Preisvorgaben hat das Bundeskartellamt den
       Onlinehändler Amazon zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet.
       Außerdem muss das Unternehmen seine Preisvorgaben einschränken, wie die
       Behörde in Bonn mitteilte. Seine Preismechanismen für andere Firmen, die
       auf der Amazon-Webseite verkaufen, darf Amazon künftig nur noch in
       bestimmten Ausnahmen einsetzen.
       
       Es ist das erste Mal, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer
       finanziellen Maßnahme gegen den US-Handelsriesen vorgehen, der im deutschen
       Onlinehandel auf einen Marktanteil von 60 Prozent kommt. Dabei nutzt das
       Kartellamt eine Gesetzesänderung von 2023. Das Kartellamt hat Amazon und
       andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen
       verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht
       abwürgt und dem Verbraucher schadet.
       
       ## Marktplatz macht 60 Prozent des Umsatzes aus
       
       [1][Amazon verkauft nicht nur selbst Ware], sondern es hat seine Webseite
       über seinen „Marktplatz“ auch Drittanbietern geöffnet – die verkaufen etwa
       Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Nach Angaben des Kartellamts macht
       der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus.
       
       Bei dem [2][Marktplatzverkauf] sind die Drittanbieter an Vorgaben von
       Amazon gebunden. Fällt ihr Preis zu hoch aus, so wird das Angebot entweder
       vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox („Buy Box“)
       optisch hervorgehoben – es verschwindet gewissermaßen in der
       Bedeutungslosigkeit. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen,
       moniert das Kartellamt.
       
       ## Mundt: Praxis gefährdet andere Händler
       
       „Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den
       übrigen Marktplatzhändlern“, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. „Daher ist
       eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form
       von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei
       Preiswucher zulässig.“
       
       Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform
       nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und [3][im Wettbewerb gegen den
       restlichen Onlinehandel] eingesetzt werde. „Für die betroffenen Händler
       können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre
       eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom
       Marktplatz verdrängt zu werden“, sagt Wettbewerbshüter Mundt. Die
       Kontrollmechanismen beruhten auf intransparenten Regeln und
       Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei es nicht klar, nach
       welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr
       liegen.
       
       Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.
       Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift
       und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des
       EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger.
       „Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in
       Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden
       hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb
       keinen Sinn.“
       
       5 Feb 2026
       
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