# taz.de -- Kartellamt untersagt Preisvorgaben: Amazon soll 59 Millionen Euro zahlen
> Etwa 60 Prozent des Online-Handels in Deutschland entfallen auf Amazon.
> Jetzt geht das Kartellamt gegen den US-Konzern vor.
(IMG) Bild: Nach Angaben des Kartellamts macht der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus
dpa | Wegen rechtswidriger Preisvorgaben hat das Bundeskartellamt den
Onlinehändler Amazon zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro verpflichtet.
Außerdem muss das Unternehmen seine Preisvorgaben einschränken, wie die
Behörde in Bonn mitteilte. Seine Preismechanismen für andere Firmen, die
auf der Amazon-Webseite verkaufen, darf Amazon künftig nur noch in
bestimmten Ausnahmen einsetzen.
Es ist das erste Mal, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer
finanziellen Maßnahme gegen den US-Handelsriesen vorgehen, der im deutschen
Onlinehandel auf einen Marktanteil von 60 Prozent kommt. Dabei nutzt das
Kartellamt eine Gesetzesänderung von 2023. Das Kartellamt hat Amazon und
andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen
verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht
abwürgt und dem Verbraucher schadet.
## Marktplatz macht 60 Prozent des Umsatzes aus
[1][Amazon verkauft nicht nur selbst Ware], sondern es hat seine Webseite
über seinen „Marktplatz“ auch Drittanbietern geöffnet – die verkaufen etwa
Sportschuhe, Elektronik oder Klamotten. Nach Angaben des Kartellamts macht
der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus.
Bei dem [2][Marktplatzverkauf] sind die Drittanbieter an Vorgaben von
Amazon gebunden. Fällt ihr Preis zu hoch aus, so wird das Angebot entweder
vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr in der Kaufbox („Buy Box“)
optisch hervorgehoben – es verschwindet gewissermaßen in der
Bedeutungslosigkeit. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen,
moniert das Kartellamt.
## Mundt: Praxis gefährdet andere Händler
„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den
übrigen Marktplatzhändlern“, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. „Daher ist
eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form
von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei
Preiswucher zulässig.“
Ansonsten bestehe die Gefahr, dass das Preisniveau auf der Handelsplattform
nach den Vorstellungen von Amazon gelenkt und [3][im Wettbewerb gegen den
restlichen Onlinehandel] eingesetzt werde. „Für die betroffenen Händler
können die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre
eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom
Marktplatz verdrängt zu werden“, sagt Wettbewerbshüter Mundt. Die
Kontrollmechanismen beruhten auf intransparenten Regeln und
Benachrichtigungen. Für die Marktplatzhändler sei es nicht klar, nach
welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr
liegen.
Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen.
Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift
und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des
EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger.
„Infolge dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in
Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden
hervorzuheben. Das ergibt für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb
keinen Sinn.“
5 Feb 2026
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