# taz.de -- Brüchige Sozialpartnerschaft: „Lautloser Weg der Tarifflucht“
> Die Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden ist auch ohne Tarifbindung
> möglich. Ein neues Rechtsgutachten hält das für juristisch fragwürdig.
(IMG) Bild: Wen schert es schon, ob im Unternehmen des Vorsitzenden der Arbeitgeber*innen nach Tarif bezahlt wird?
Als Udo Dinglreiter zum Jahreswechsel sein Amt als Präsident des
Arbeitgeberverbandes [1][Gesamtmetall] antrat, war das ein Novum – und eine
Provokation in Richtung IG Metall. Denn mit dem Mitinhaber und
Geschäftsführer des bayerischen Maschinen- und Anlagenbauers R. Scheuchl
steht erstmalig ein Vertreter eines nicht tarifgebundenen Unternehmens an
der Spitze des Arbeitgeberverbands.
Dabei halten es die Gewerkschaften bereits für höchst problematisch, dass
eine sogenannte OT-Mitgliedschaft, also die Mitgliedschaft ohne
[2][Tarifbindung], in Arbeitgeberverbänden überhaupt möglich ist. Ein neues
Rechtsgutachten, das der taz vorliegt, bestärkt sie in ihrer Kritik.
Zentrale Funktion von Arbeitgeberverbänden ist eigentlich, Tarifverträge
für ihre Mitglieder abzuschließen. Um austrittswillige Mitglieder, die mit
ausgehandelten Tarifverträgen unzufrieden waren oder sind, im Verband zu
halten und attraktiver für potenzielle Neumitglieder zu erscheinen, führten
sie jedoch seit den 1990er Jahren die Möglichkeit der „OT-Mitgliedschaft“
ein. Damit können auch tarifungebundene Unternehmen die Vorteile und
Dienstleistungen der Verbandsmitgliedschaft nutzen, über Fortbildung oder
Rechts- und Personalberatung bis zur Lobbyarbeit.
Faktisch ermögliche die OT-Mitgliedschaft „einen gefahr- und lautlosen Weg
der [3][Tarifflucht]“, schreibt der Göttinger Juraprofessor Olaf Deinert.
Deinert hat im Auftrag des [4][Hugo Sinzheimer Instituts] (HSI) der
Hans-Böckler-Stiftung ein 72-seitiges Gutachten erstellt. Darin kommt er zu
dem Schluss, dass eine OT-Mitgliedschaft nicht mit dem geltenden Recht
vereinbar sei. Damit stellt sich der Leiter des Instituts für Arbeitsrecht
der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen gegen anderslautende
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Deinert kritisiert, dass die BAG-Richter:innen das [5][Tarifvertragsgesetz]
(TVG) nicht angemessen berücksichtigt haben: „Mit leichter Hand wird durch
die Rechtsprechung die Gesetzesbindung der Gerichte beiseitegewischt.“ So
wolle das TVG „alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien an den
Tarifvertrag binden“ und sehe „gerade nicht vor, dass die
Tarifvertragsparteien durch die Satzung Formen der Mitgliedschaft
gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind“. Eine
Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft sei hier
nicht vorgesehen. „Die Tarifgebundenheit folgt kraft Gesetzes aus der
Mitgliedschaft“, schlussfolgert Deinert.
## Anteil der tarifgebundenen Betriebe kontinuierlich gesunken
Aus Sicht der Gewerkschaften schwächen OT-Mitgliedschaften die
Tarifautonomie. Und sie laden insbesondere durch ihre Intransparenz zum
Tricksen ein. So bleibt ein kurzfristiger Statuswechsel in die
OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen der Gewerkschaft oft
verborgen. Dadurch können Verhandlungen ins Leere laufen, da der neue
Tarifvertrag den Arbeitgeber im Anschluss nicht bindet. Die
Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setze jedoch „ein informationelles
Kräftegleichgewicht voraus, an dem es allerdings fehlt, wenn eine
Gewerkschaft nicht sicher weiß, wer ihr Gegner ist“, konstatiert Deinert.
Hier sieht Deinert den Gesetzgeber unmittelbar in der Pflicht. Zunächst
sollte ein öffentliches OT-Register eingeführt werden, das für mehr
Transparenz sorgen würde. Ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft müsste der
Gewerkschaft mitgeteilt werden, fordert er. Andernfalls wäre dieser als
tarifrechtlich unwirksam anzusehen. Zudem sollte für einen Wechsel dieselbe
Frist gelten wie für einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband. In jedem
Fall müsste eine Frist von mindestens drei Monaten eingehalten werden.
Über alle Branchen hinweg ist der Anteil der tarifgebundenen Betriebe
bundesweit von 45 Prozent im Jahr 1996 auf 22 Prozent im Jahr 2023
gesunken, der Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit
Branchentarifvertrag im selben Zeitraum von 67 auf 42 Prozent. Immer mehr
Arbeitgeber:innen stehlen sich aus ihrer sozialen Verantwortung und
verhandeln nicht mehr sozialpartnerschaftlich mit den Gewerkschaften. „Auch
wenn die OT-Mitgliedschaft nicht als nachweisbar kausale Ursache für diese
Entwicklung benannt werden kann, zeigt sich doch, dass sie jedenfalls
keinerlei positiven Effekt auf die Tarifbindung hatte“, so der
Arbeitsrechtler Deinert.
Diese Entwicklung zeigt sich für Deinert „symptomatisch an der Situation
von Gesamtmetall“: Zwar sei die absolute Zahl der Mitgliedsfirmen seit
einem Tiefpunkt im Jahr 2004 wieder gewachsen, doch beruhe dieser Zuwachs
allein auf OT-Mitgliedschaften. Die Zahl der tarifgebundenen Mitglieder
sinke hingegen kontinuierlich. Laut Angaben von Gesamtmetall beträgt der
Anteil der OT-Mitglieder inzwischen mehr als 57 Prozent.
„Die Tarifpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist einer
der wenigen verbliebenen Standortvorteile“, sagte Gesamtmetall-Präsident
Dinglreiter nach seiner Wahl. Er habe auch „großen Respekt vor der
Tarifautonomie und gemeinsam erzielten Ergebnissen“. Kaufen können sich die
Beschäftigten von solchen folgenlosen Sonntagsreden allerdings nichts.
5 Feb 2026
## LINKS
(DIR) [1] https://www.gesamtmetall.de/
(DIR) [2] /Tariftreuegesetz-im-Bundestag/!6118973
(DIR) [3] https://www.dgb.de/politik/wirtschaft-und-transformation/mindestlohn-und-tarifpolitik/tariffluchtbilanz/
(DIR) [4] https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/index.htm
(DIR) [5] https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/BJNR700550949.html
## AUTOREN
(DIR) Pascal Beucker
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