# taz.de -- Brüchige Sozialpartnerschaft: „Lautloser Weg der Tarifflucht“
       
       > Die Mitgliedschaft in Arbeitgeberverbänden ist auch ohne Tarifbindung
       > möglich. Ein neues Rechtsgutachten hält das für juristisch fragwürdig.
       
 (IMG) Bild: Wen schert es schon, ob im Unternehmen des Vorsitzenden der Arbeitgeber*innen nach Tarif bezahlt wird?
       
       Als Udo Dinglreiter zum Jahreswechsel sein Amt als Präsident des
       Arbeitgeberverbandes [1][Gesamtmetall] antrat, war das ein Novum – und eine
       Provokation in Richtung IG Metall. Denn mit dem Mitinhaber und
       Geschäftsführer des bayerischen Maschinen- und Anlagenbauers R. Scheuchl
       steht erstmalig ein Vertreter eines nicht tarifgebundenen Unternehmens an
       der Spitze des Arbeitgeberverbands.
       
       Dabei halten es die Gewerkschaften bereits für höchst problematisch, dass
       eine sogenannte OT-Mitgliedschaft, also die Mitgliedschaft ohne
       [2][Tarifbindung], in Arbeitgeberverbänden überhaupt möglich ist. Ein neues
       Rechtsgutachten, das der taz vorliegt, bestärkt sie in ihrer Kritik.
       
       Zentrale Funktion von Arbeitgeberverbänden ist eigentlich, Tarifverträge
       für ihre Mitglieder abzuschließen. Um austrittswillige Mitglieder, die mit
       ausgehandelten Tarifverträgen unzufrieden waren oder sind, im Verband zu
       halten und attraktiver für potenzielle Neumitglieder zu erscheinen, führten
       sie jedoch seit den 1990er Jahren die Möglichkeit der „OT-Mitgliedschaft“
       ein. Damit können auch tarifungebundene Unternehmen die Vorteile und
       Dienstleistungen der Verbandsmitgliedschaft nutzen, über Fortbildung oder
       Rechts- und Personalberatung bis zur Lobbyarbeit.
       
       Faktisch ermögliche die OT-Mitgliedschaft „einen gefahr- und lautlosen Weg
       der [3][Tarifflucht]“, schreibt der Göttinger Juraprofessor Olaf Deinert.
       Deinert hat im Auftrag des [4][Hugo Sinzheimer Instituts] (HSI) der
       Hans-Böckler-Stiftung ein 72-seitiges Gutachten erstellt. Darin kommt er zu
       dem Schluss, dass eine OT-Mitgliedschaft nicht mit dem geltenden Recht
       vereinbar sei. Damit stellt sich der Leiter des Instituts für Arbeitsrecht
       der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen gegen anderslautende
       Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
       
       Deinert kritisiert, dass die BAG-Richter:innen das [5][Tarifvertragsgesetz]
       (TVG) nicht angemessen berücksichtigt haben: „Mit leichter Hand wird durch
       die Rechtsprechung die Gesetzesbindung der Gerichte beiseitegewischt.“ So
       wolle das TVG „alle Mitglieder der Tarifvertragsparteien an den
       Tarifvertrag binden“ und sehe „gerade nicht vor, dass die
       Tarifvertragsparteien durch die Satzung Formen der Mitgliedschaft
       gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind“. Eine
       Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft sei hier
       nicht vorgesehen. „Die Tarifgebundenheit folgt kraft Gesetzes aus der
       Mitgliedschaft“, schlussfolgert Deinert.
       
       ## Anteil der tarifgebundenen Betriebe kontinuierlich gesunken
       
       Aus Sicht der Gewerkschaften schwächen OT-Mitgliedschaften die
       Tarifautonomie. Und sie laden insbesondere durch ihre Intransparenz zum
       Tricksen ein. So bleibt ein kurzfristiger Statuswechsel in die
       OT-Mitgliedschaft während laufender Tarifverhandlungen der Gewerkschaft oft
       verborgen. Dadurch können Verhandlungen ins Leere laufen, da der neue
       Tarifvertrag den Arbeitgeber im Anschluss nicht bindet. Die
       Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie setze jedoch „ein informationelles
       Kräftegleichgewicht voraus, an dem es allerdings fehlt, wenn eine
       Gewerkschaft nicht sicher weiß, wer ihr Gegner ist“, konstatiert Deinert.
       
       Hier sieht Deinert den Gesetzgeber unmittelbar in der Pflicht. Zunächst
       sollte ein öffentliches OT-Register eingeführt werden, das für mehr
       Transparenz sorgen würde. Ein Wechsel in die OT-Mitgliedschaft müsste der
       Gewerkschaft mitgeteilt werden, fordert er. Andernfalls wäre dieser als
       tarifrechtlich unwirksam anzusehen. Zudem sollte für einen Wechsel dieselbe
       Frist gelten wie für einen Austritt aus dem Arbeitgeberverband. In jedem
       Fall müsste eine Frist von mindestens drei Monaten eingehalten werden.
       
       Über alle Branchen hinweg ist der Anteil der tarifgebundenen Betriebe
       bundesweit von 45 Prozent im Jahr 1996 auf 22 Prozent im Jahr 2023
       gesunken, der Anteil der Beschäftigten in Betrieben mit
       Branchentarifvertrag im selben Zeitraum von 67 auf 42 Prozent. Immer mehr
       Arbeitgeber:innen stehlen sich aus ihrer sozialen Verantwortung und
       verhandeln nicht mehr sozialpartnerschaftlich mit den Gewerkschaften. „Auch
       wenn die OT-Mitgliedschaft nicht als nachweisbar kausale Ursache für diese
       Entwicklung benannt werden kann, zeigt sich doch, dass sie jedenfalls
       keinerlei positiven Effekt auf die Tarifbindung hatte“, so der
       Arbeitsrechtler Deinert.
       
       Diese Entwicklung zeigt sich für Deinert „symptomatisch an der Situation
       von Gesamtmetall“: Zwar sei die absolute Zahl der Mitgliedsfirmen seit
       einem Tiefpunkt im Jahr 2004 wieder gewachsen, doch beruhe dieser Zuwachs
       allein auf OT-Mitgliedschaften. Die Zahl der tarifgebundenen Mitglieder
       sinke hingegen kontinuierlich. Laut Angaben von Gesamtmetall beträgt der
       Anteil der OT-Mitglieder inzwischen mehr als 57 Prozent.
       
       „Die Tarifpartnerschaft zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist einer
       der wenigen verbliebenen Standortvorteile“, sagte Gesamtmetall-Präsident
       Dinglreiter nach seiner Wahl. Er habe auch „großen Respekt vor der
       Tarifautonomie und gemeinsam erzielten Ergebnissen“. Kaufen können sich die
       Beschäftigten von solchen folgenlosen Sonntagsreden allerdings nichts.
       
       5 Feb 2026
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.gesamtmetall.de/
 (DIR) [2] /Tariftreuegesetz-im-Bundestag/!6118973
 (DIR) [3] https://www.dgb.de/politik/wirtschaft-und-transformation/mindestlohn-und-tarifpolitik/tariffluchtbilanz/
 (DIR) [4] https://www.hugo-sinzheimer-institut.de/index.htm
 (DIR) [5] https://www.gesetze-im-internet.de/tvg/BJNR700550949.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Pascal Beucker
       
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