# taz.de -- Illegales Steuergeschenk für Bauern: Droht Deutschland ein neues EU-Strafverfahren?
> Der Bund schenkt Bauern mithilfe einer Pauschale Umsatzsteuer in
> Millionenhöhe. Die EU-Kommission erinnert nun daran, dass sie EU-Recht
> durchsetzt.
(IMG) Bild: Ein Bauer kehrt seinen Kuhlstall aus. Profitierte auch er von der Pauschalen Umsatzsteuer?
Nachdem Deutschland auf millionenschwere Umsatzsteuerzahlungen von
[1][Bauern] verzichtet hat, erinnert die Europäische Kommission daran, dass
sie gegen Verletzungen von EU-Recht vorgeht. Auf die Frage der taz nach
einem eventuellen Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die
EU-Richtlinie zur Mehrwertsteuer antwortete eine Sprecherin der Behörde:
„Die Kommission überwacht regelmäßig die Einhaltung des EU-Rechts und
leitet bei Bedarf rechtliche Schritte ein.“
Hintergrund ist eine [2][Sonderregel in Deutschland, für die sich
Agrarunternehmen mit höchstens 600.000 Euro Umsatz] pro Jahr entscheiden
dürfen: Demnach können sie ihren Kunden pauschal 7,8 Prozent Umsatzsteuer
berechnen – müssen dieses Geld aber nicht an das Finanzamt weitergeben. Im
Gegenzug erstattet ihnen der Staat auch keine Umsatzsteuer, die sie selbst
beim Einkauf zahlen. Diese Pauschalregelung soll den Agrarunternehmen
Bürokratie ersparen. Für den Staat war sie aber in den vergangenen Jahren
ein Verlustgeschäft, weil die Pauschallandwirte im Schnitt mehr
Umsatzsteuer eingenommen als ausgegeben haben.
Der Steuersatz hätte nach Berechnungen des Agrarministeriums von 2021 bis
2023 durchschnittlich nur 6,1 Prozent betragen dürfen. „In dieser
Größenordnung entspricht ein um 1,7 Prozentpunkte zu hoher
Durchschnittssatz einem Umsatzsteuerbetrag von über 90 Millionen Euro
jährlich, die die Pauschallandwirte ihren Abnehmern zu viel berechnen und
als Subvention vereinnahmen“, so der Bundesrechnungshof.
Lange tolerierte die Bundesregierung diese steuerliche Bevorzugung vieler
Bauern. Doch nachdem die EU-Kommission Deutschland deshalb [3][verklagt]
hatte [4][(die taz berichtete im Jahr 2019)], schrieb der Gesetzgeber vor,
die Höhe des Durchschnittssatzes jedes Jahr zu überprüfen. Das
Umsatzsteuergesetz gibt in seiner Anlage 5 sogar die genaue Formel vor,
Paragraf 24 verpflichtet das Finanzministerium, den so errechneten Satz
„mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres“ in einer Verordnung
vorzuschreiben. Die schwarz-rote Bundesregierung unterließ das für dieses
Jahr aber bisher, vor allem weil Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer
(CSU) eine Änderung blockierte. Der Rechnungshof hatte dies als Verstoß
gegen das Umsatzsteuergesetz kritisiert.
## Agrarminister verzögert
Die Kommission wies nun noch einmal auf die EU-Rechtslage hin: Die
Sprecherin schrieb der taz, die Behörde habe das
Vertragsverletzungsverfahren im Jahr 2022 beendet, da Deutschland
beschlossen habe, den Durchschnittssteuersatz regelmäßig anzupassen. „Nach
der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Mitgliedstaaten, die eine
Pauschalregelung für Landwirte anwenden, verpflichtet, einen
Pauschalausgleichssatz festzulegen, der darauf beschränkt ist,
Pauschallandwirte für die von ihnen auf ihre Vorleistungen entrichtete
Mehrwertsteuer zu entschädigen.“ Die Staaten müssten diesen Satz auf der
Grundlage „makroökonomischer Statistiken“ berechnen, die sich
ausschließlich auf Pauschallandwirte und die vorangegangenen drei Jahre
beziehen.
Das Agrarministerium argumentiert, die im Umsatzsteuergesetz
vorgeschriebene Berechnungsmethode bilde nicht die Realität bei den
Pauschallandwirten ab. Statt Daten aus der offiziellen
Umsatzsteuerstatistik will das Ministerium nun Angaben etwa von Unternehmen
nutzen, die Buchführungssoftware für Landwirte herstellen. Dabei ist dem
Rechnungshof zufolge sogar unklar, auf welcher gesetzlichen Grundlage das
Agrarministerium diese Daten dort erheben will.
Rainer bereitet seine Klientel inzwischen darauf vor, dass er mit einigen
Monaten Verzögerung nachgeben könnte: Dem [5][Bayerischen
Landwirtschaftlichen Wochenblatt] sagte er, er könne eine Absenkung der
Pauschale „zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres 2026/27“ derzeit nicht
ausschließen. Das wäre der 1. Juli, also sechs Monate später als im
Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben.
11 Jan 2026
## LINKS
(DIR) [1] /Landwirtschaft/!t5007831
(DIR) [2] https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__24.html
(DIR) [3] https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_19_4264
(DIR) [4] /Falsch-berechnete-Umsatzsteuer-Pauschale/!5613710
(DIR) [5] https://www.wochenblatt-dlv.de/
## AUTOREN
(DIR) Jost Maurin
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