# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Hammerskins doch nicht verboten
       
       > Die Rechtsextremen dürfen weitermachen. Damit scheitert bereits die
       > zweite Verfügung von Ex-Bundesinnenministerin Nancy Faeser. Was sie
       > falsch gemacht hat.
       
 (IMG) Bild: Die regionalen Chapter der Hammerskins können nun vorerst weitermachen
       
       dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat das [1][Verbot der rechtsextremen
       Hammerskins Deutschland] gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen
       mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung
       des Bundesinnenministeriums statt. Die Bundesrichter konnten nicht
       erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite Hammerskins-Dachorganisation
       existiert hat, die hätte verboten werden können. Der Verbotsbescheid sei
       rechtswidrig.
       
       Die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) war 2023 gegen die
       Hammerskins vorgegangen. Sie verbot die Vereinigung samt ihren regionalen
       Ablegern. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
       Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an.
       Faeser sprach von einem „harten Schlag gegen den organisierten
       [2][Rechtsextremismus]“.
       
       Die Hammerskins verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung
       stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er Jahre gründeten sich in
       Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots
       hatten die Hammerskins in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130
       Mitglieder.
       
       Dass das Verbot keinen Bestand hat, liegt daran, dass das Ministerium nicht
       genug Beweise vorlegen konnte, dass tatsächlich eine bundesweite,
       tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat. Es wurde
       nicht geprüft, ob die Hammerskins verfassungsfeindlich sind.
       
       ## BMI kann nur überregional tätige Vereine verbieten
       
       „Auf das Vorliegen von Verbotsgründen kam es überhaupt nicht an“, sagte der
       Vorsitzende Richter Ingo Kraft in der Urteilsbegründung. Insofern dürfte
       die Wirkung dieser Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein
       mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.
       
       Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige
       Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein
       Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig.
       
       Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und
       einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen Chapter seien
       autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens
       „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine
       Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien
       auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger
       räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr
       konspirativ gestalteten.
       
       Mit dem Hammerskins-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung
       kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das
       Bundesverwaltungsgericht bereits das [3][Verbot des rechtsextremen Magazins
       Compact gekippt].
       
       Die regionalen Chapter der Hammerskins können vorerst weitermachen. Dass
       das für immer so bleibt, ist nicht ausgemacht. „In Fallgestaltungen der
       vorliegenden Art bleibt es den jeweils zuständigen Behörden des Bundes und
       der Länder allerdings unbenommen, einzelne Chapter zu verbieten, wenn für
       diese Verbotsgründe festgestellt werden können“, so das
       Bundesverwaltungsgericht.
       
       19 Dec 2025
       
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