# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht zu Hammerskins: Skinhead-Bruderschaft wieder erlaubt
       
       > Die „Hammerskins“ können erneut legal agieren. Die Richter kippten das
       > Verbot des Dachverbandes. Der Grund: Dessen Existenz war nicht
       > nachweisbar.
       
 (IMG) Bild: Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren
       
       Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Vereins „Hammerskins
       Deutschland“ aufgehoben, mit der Begründung, dass es einen solchen
       bundesweiten Zusammenschluss nicht gebe. Das Bundesinnenministerium kann
       gegen das Urteil keine Rechtsmittel einlegen. Damit können die
       rechtsextremistischen Hammerskins vorerst wieder aktiv werden.
       
       Die Hammerskin Nation wurde 1988 in Dallas gegründet und breitete sich in
       der Folge international aus. Sie versteht sich als elitäre neonazistische
       Skinhead-Bruderschaft, die für den „Schutz der weißen arischen Rasse“
       kämpft.
       
       In Deutschland waren die Hammerskins vor allem mit klandestinen Konzerten
       von Nazi-Bands aktiv. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (BMI) gab es
       2023 in Deutschland 13 regionale Ableger, sogenannte Chapter, mit insgesamt
       rund 130 Mitgliedern.
       
       Im September 2023 verbot die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD)
       den „Verein Hammerskins Deutschland“ mit allen regionalen Chaptern und der
       Teilorganisation Crew 38, die sich für Hammerskins vor Gericht einsetzt.
       Bei einem parallelen Polizeieinsatz durchsuchten rund 700
       Polizist:innen die Wohnungen von 28 Hammerskin-Mitgliedern in zehn
       Bundesländern.
       
       ## Zentrale Steuerung nicht belegt
       
       Faeser führte drei Gründe für das Verbot an: Erstens richte sich der Verein
       gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zweitens sei der Verein gegen die
       Völkerverständigung gerichtet, und drittens liefen Zweck und Tätigkeit des
       Vereins den Strafgesetzen zuwider. Gemeint sind hier wohl vor allem
       Äußerungsdelikte, die Verwendung verbotener Symbole und unerlaubter
       Waffenbesitz.
       
       Doch die Hammerskins klagten mit Erfolg gegen das Verbot vor dem
       Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass es den angeblichen
       Verein „Hammerskins Deutschland“ als eine den Chaptnern übergeordnete
       bundesweite Struktur gar nicht gibt.
       
       Es gebe zwar ein „National Officers Meeting“, bei dem sich Vertreter der
       Chapter regelmäßig treffen. Doch dieses diene nur der Koordination. Das BMI
       konnte das Gericht nicht überzeugen, dass dort für die Chapter und die
       Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Eine zentrale
       Steuerung der regionalen Chapter sei nicht belegt.
       
       Wenn es aber keinen bundesweiten Verein der Hammerskins gibt, dann konnte
       er auch nicht verboten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit das
       Verbot wieder auf, wovon auch alle Chapter und die Crew 38 profitieren.
       
       ## Jedes Bundesland für sich allein
       
       Der Fehler kann nun auch nicht unkompliziert korrigiert werden. Denn für
       das Verbot lediglich regional relevanter Vereine, wie der
       Hammerskin-Chapter, ist nicht das BMI zuständig, sondern die jeweiligen
       Landesinnenministerien. Diese werden nun wohl prüfen, ob sie gegen die
       einzelnen Chapter genügend Verbotsgründe und Belege in der Hand haben.
       
       Das ist natürlich viel aufwendiger als ein zentrales bundesweites Verbot.
       Dabei muss eines der 13 Chapter sicher nicht mit einem deutschen Verbot
       rechnen: Wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, ist das Chapter
       „Sarregau“ ein französisches Chapter.
       
       Mit den inhaltlichen Verbotsgründen beschäftigte sich das
       Bundesverwaltungsgericht gar nicht. Sie wurden also weder bestätigt noch
       beanstandet. Da das Leipziger Gericht bei bundesweiten Vereinsverboten
       erst- und letztinstanzlich zuständig ist, kann das Innenministerium gegen
       die Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Die Aufhebung des Verbots ist
       also rechtskräftig.
       
       ## Zweite Schlappe für Faeser
       
       Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren. Dass sie
       sich völlig aufgelöst haben, wurde in AntiFa-Kreisen eh bezweifelt. Nach
       einer Recherche von exif-recherche nahmen an einem Hammerskin-Treffen in
       Italien Mitte November 2025 auch knapp 30 [1][deutsche Hammerskins aus
       verschiedenen Chaptern teil].
       
       Schon im Juni hatte das BMI beim Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage
       erlitten, als das Gericht das vereinsrechtliche Verbot der rechtsextremen
       Compact Magazin Gmbh aufhob. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact
       [2][seien „nicht prägend“ für das Magazin gewesen, so die Begründung.]
       
       Zuständig war in beiden Fällen der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
       unter seinem Vorsitzenden Ingo Kraft. Am 28. Januar wird dieser Senat über
       ein weiteres Vereinsverbot von Nancy Faeser verhandeln. Dann geht es um
       [3][die religiös-völkische „Artgemeinschaft“], die ebenfalls im September
       2023 verboten worden war. (Az.: 6 A 6.23 u.a.)
       
       19 Dec 2025
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://exif-recherche.org/?p=13326
 (DIR) [2] /Rechtsextreme-Medien/!6093012
 (DIR) [3] /Rechtsextreme-Artgemeinschaft-verboten/!5962927
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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