# taz.de -- Bundesverwaltungsgericht zu Hammerskins: Skinhead-Bruderschaft wieder erlaubt
> Die „Hammerskins“ können erneut legal agieren. Die Richter kippten das
> Verbot des Dachverbandes. Der Grund: Dessen Existenz war nicht
> nachweisbar.
(IMG) Bild: Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot des Vereins „Hammerskins
Deutschland“ aufgehoben, mit der Begründung, dass es einen solchen
bundesweiten Zusammenschluss nicht gebe. Das Bundesinnenministerium kann
gegen das Urteil keine Rechtsmittel einlegen. Damit können die
rechtsextremistischen Hammerskins vorerst wieder aktiv werden.
Die Hammerskin Nation wurde 1988 in Dallas gegründet und breitete sich in
der Folge international aus. Sie versteht sich als elitäre neonazistische
Skinhead-Bruderschaft, die für den „Schutz der weißen arischen Rasse“
kämpft.
In Deutschland waren die Hammerskins vor allem mit klandestinen Konzerten
von Nazi-Bands aktiv. Nach Angaben des Bundesinnenministeriums (BMI) gab es
2023 in Deutschland 13 regionale Ableger, sogenannte Chapter, mit insgesamt
rund 130 Mitgliedern.
Im September 2023 verbot die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD)
den „Verein Hammerskins Deutschland“ mit allen regionalen Chaptern und der
Teilorganisation Crew 38, die sich für Hammerskins vor Gericht einsetzt.
Bei einem parallelen Polizeieinsatz durchsuchten rund 700
Polizist:innen die Wohnungen von 28 Hammerskin-Mitgliedern in zehn
Bundesländern.
## Zentrale Steuerung nicht belegt
Faeser führte drei Gründe für das Verbot an: Erstens richte sich der Verein
gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zweitens sei der Verein gegen die
Völkerverständigung gerichtet, und drittens liefen Zweck und Tätigkeit des
Vereins den Strafgesetzen zuwider. Gemeint sind hier wohl vor allem
Äußerungsdelikte, die Verwendung verbotener Symbole und unerlaubter
Waffenbesitz.
Doch die Hammerskins klagten mit Erfolg gegen das Verbot vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht stellte fest, dass es den angeblichen
Verein „Hammerskins Deutschland“ als eine den Chaptnern übergeordnete
bundesweite Struktur gar nicht gibt.
Es gebe zwar ein „National Officers Meeting“, bei dem sich Vertreter der
Chapter regelmäßig treffen. Doch dieses diene nur der Koordination. Das BMI
konnte das Gericht nicht überzeugen, dass dort für die Chapter und die
Mitglieder verbindliche Entscheidungen getroffen werden. Eine zentrale
Steuerung der regionalen Chapter sei nicht belegt.
Wenn es aber keinen bundesweiten Verein der Hammerskins gibt, dann konnte
er auch nicht verboten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hob damit das
Verbot wieder auf, wovon auch alle Chapter und die Crew 38 profitieren.
## Jedes Bundesland für sich allein
Der Fehler kann nun auch nicht unkompliziert korrigiert werden. Denn für
das Verbot lediglich regional relevanter Vereine, wie der
Hammerskin-Chapter, ist nicht das BMI zuständig, sondern die jeweiligen
Landesinnenministerien. Diese werden nun wohl prüfen, ob sie gegen die
einzelnen Chapter genügend Verbotsgründe und Belege in der Hand haben.
Das ist natürlich viel aufwendiger als ein zentrales bundesweites Verbot.
Dabei muss eines der 13 Chapter sicher nicht mit einem deutschen Verbot
rechnen: Wie das Bundesverwaltungsgericht feststellte, ist das Chapter
„Sarregau“ ein französisches Chapter.
Mit den inhaltlichen Verbotsgründen beschäftigte sich das
Bundesverwaltungsgericht gar nicht. Sie wurden also weder bestätigt noch
beanstandet. Da das Leipziger Gericht bei bundesweiten Vereinsverboten
erst- und letztinstanzlich zuständig ist, kann das Innenministerium gegen
die Entscheidung kein Rechtsmittel einlegen. Die Aufhebung des Verbots ist
also rechtskräftig.
## Zweite Schlappe für Faeser
Die Hammerskin-Chapter können nun zunächst wieder legal agieren. Dass sie
sich völlig aufgelöst haben, wurde in AntiFa-Kreisen eh bezweifelt. Nach
einer Recherche von exif-recherche nahmen an einem Hammerskin-Treffen in
Italien Mitte November 2025 auch knapp 30 [1][deutsche Hammerskins aus
verschiedenen Chaptern teil].
Schon im Juni hatte das BMI beim Bundesverwaltungsgericht eine Niederlage
erlitten, als das Gericht das vereinsrechtliche Verbot der rechtsextremen
Compact Magazin Gmbh aufhob. Die verfassungswidrigen Inhalte von Compact
[2][seien „nicht prägend“ für das Magazin gewesen, so die Begründung.]
Zuständig war in beiden Fällen der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
unter seinem Vorsitzenden Ingo Kraft. Am 28. Januar wird dieser Senat über
ein weiteres Vereinsverbot von Nancy Faeser verhandeln. Dann geht es um
[3][die religiös-völkische „Artgemeinschaft“], die ebenfalls im September
2023 verboten worden war. (Az.: 6 A 6.23 u.a.)
19 Dec 2025
## LINKS
(DIR) [1] https://exif-recherche.org/?p=13326
(DIR) [2] /Rechtsextreme-Medien/!6093012
(DIR) [3] /Rechtsextreme-Artgemeinschaft-verboten/!5962927
## AUTOREN
(DIR) Christian Rath
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