# taz.de -- Probleme mit neuer Empfängerüberprüfung: Verwirrung beim Banking
> Geldinstitute überprüfen seit zwei Monaten vor einer Überweisung den
> Namen des Empfängers. Was Sicherheit schaffen sollte, sorgt auch für
> Probleme.
(IMG) Bild: Hier fehlt noch der Name des Empfängers
Seit zwei Monaten müssen Banken im Euroraum bei Überweisungen überprüfen,
ob IBAN und Name des:r Empfänger:in zusammenpassen. Was als Schutz vor
Betrug gedacht ist, sorgt jedoch auch für Irritationen, Schwierigkeiten und
[1][Datenschutzprobleme.]
Die neuen Regeln gehen zurück auf eine EU-Verordnung, die ein altes Problem
lösen soll: Denn in der Vergangenheit wurde bei Überweisungen nur die IBAN
gewertet. Das ist die Kombination aus Kontonummer, Bankleitzahl,
Länderkennung und Prüfsumme. Zu einer IBAN ließ sich allerdings ein
beliebiger Name angeben.
Das war ein Einfallstor für Betrug, etwa mit gefälschten Rechnungen: Bei
einer echten Rechnung die IBAN geändert – und schon konnte das Geld auf dem
Konto von Kriminellen landen. Auch Betrugsmaschen, bei denen Kriminelle
gehackte Konten nutzen, sollen so erschwert werden. Denn beim Abgleich von
Name und IBAN fällt auf, dass beide nicht zusammenpassen.
Die neuen Regeln schreiben daher die Überprüfung des zur IBAN angegebenen
Empfängernamens zunächst innerhalb des Euroraums vor, ab Sommer 2027 auch
innerhalb der gesamten EU. Die Pflicht gilt fürs Onlinebanking und
Überweisungen, die am Schalter abgegeben werden.
Die Überprüfung funktioniert so: Die Absenderin des Geldes gibt IBAN und
Empfängernamen ein. Die Bank des Zahlungsempfängers prüft dann innerhalb
von Sekunden, ob die Angaben zusammenpassen. Als Ergebnis dieser Prüfung
ist eine von vier Optionen möglich: Bei einer exakten Übereinstimmung geht
die Überweisung durch. Bei einer annähernden Übereinstimmung oder keiner
Übereinstimmung gibt es eine Warnmeldung, ebenso, wenn keine
Empfängerüberprüfung möglich war.
## Probleme bei Überweisungen an Firmen und Behörden
Eine exakte Übereinstimmung zu erzeugen, ist dabei selten: Bei
Privatpersonen müsste die Absenderin den genauen Namen des Empfängers,
inklusive eventueller Zweitnamen, kennen. Bei Firmen kann es sogar noch
größere Abweichungen geben: „Es ist ein häufiges Problem, dass Rechnungen
ausgestellt werden, bei denen der Firmenname draufsteht, aber das Konto
läuft auf den Inhaber der Firma“, sagt Josefine Lietzau vom
Verbraucherportal Finanztip.
Lietzau sieht hier die Gewerbetreibenden in der Pflicht, für einheitliche
Daten zu sorgen. Banken würden für Geschäftskunden häufig anbieten,
Aliasnamen zu hinterlegen. So kann die Inhaberin, auf die das Firmenkonto
läuft, neben ihrem eigenen auch den Firmennamen eintragen lassen.
Das Problem kommt nicht nur bei Unternehmen vor: Sogar bei Finanzämtern gab
es schon Unstimmigkeiten zwischen dem bei der Bank eingetragenen
Behördennamen und dem offiziell kommunizierten, was bei Bürger:innen, die
Geld an ihr Finanzamt überweisen mussten, für Irritationen sorgte.
Denn passen Name und IBAN gar nicht zusammen, bekommt die Senderin eine
entsprechende, häufig rot gekennzeichnete Warnung und kann dann
entscheiden, ob sie die Überweisung dennoch freigibt. Handelt es sich aber
um eine Überweisung, bei der die Absenderin auf einen Betrug hereingefallen
ist, wird es die Bank leicht haben, eventuelle Schadenersatzansprüche
abzuwehren.
## Wenn die Ampel auf gelb steht
Häufiger ist jedoch eine annähernde Übereinstimmung, oft in der Ampelfarbe
Gelb. Die Idee ist, dass die Bank dabei kleinere Fehler korrigiert. Also
aus einem Meyer ein Meier macht. Die Absenderin der Überweisung enthält
dann eine entsprechende Warnmeldung und darin den bei der Bank
gespeicherten Namen des Kontoinhabers. Doch die Frage, was noch unter
Korrektur fällt, beantworten die Institute unterschiedlich. Während manche
tatsächlich nur Buchstabendreher korrigieren, legen andere Institute etwa
Zweitnamen offen oder den kompletten Vornamen, wenn dieser nur abgekürzt
eingegeben wird.
Um solche Datenschutzprobleme zu vermeiden, hat der Europäische
Zahlungsverkehrsausschuss eigentlich schon vor zwei Jahren eine
entsprechende [2][Empfehlung] in seinen Leitlinien zur Umsetzung der neuen
Regeln festgehalten. Darin empfiehlt die Organisation den Banken, keine
Daten preiszugeben, die die Absenderin nicht bereits eingegeben hat.
Verbindlich sind die Empfehlungen allerdings nicht.
Ein weiterer Punkt, der für Probleme sorgt, entsteht durch eine Lücke im
Gesetz. Denn eine Fehlermeldung, die Nutzer:innen immer wieder erhalten,
ist ein Satz wie „Der Abgleich konnte aus technischen Gründen nicht
durchgeführt werden“. Das klingt, als gebe es gerade ein technisches
Problem. Doch das muss nicht der Fall sein. Ein Detail der Verordnung ist
häufiger: Die Überprüfung von Name und IBAN ist nur bei einer Überweisung
von Girokonto zu Girokonto vorgeschrieben. Bei anderen Kontoarten, etwa
Spar- oder Tagesgeldkonten, zählt weiterhin nur die IBAN.
„Viele Menschen wissen nicht, dass die Vorgaben nur für Zahlungskonten
gelten“, bestätigt Stephanie Heise, Finanzexpertin bei der
Verbraucherzentrale NRW. An die Verbraucherzentrale haben sich auch
Bankkund:innen mit Beschwerden darüber gewandt, wie die neuen Regeln
umgesetzt werden. Ganz oben auf der Liste: zu viele Fehlermeldungen. Und
auch: uneinheitliche Fehlermeldungen. Denn was bei der einen Bank als
exakte Übereinstimmung ohne Probleme durchgeht, gibt bei einer anderen eine
Warnung. Das sorgt laut Heise für Verunsicherung – und berge das Risiko,
dass Kund:innen die Warnungen nicht mehr ernst nehmen.
Doch die EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln nicht vor. Darauf beruft
sich auch die Branche: „Der Gesetzgeber hat keine Regeln dafür festgelegt,
wie Kreditinstitute den Namen bei der Empfängerüberprüfung abgleichen
sollen“, erklärt eine Sprecherin des Branchenverbands Deutsche
Kreditwirtschaft. Banken und Sparkassen nutzten eigene Bewertungsmodelle,
die überwiegend auf den Empfehlungen des Europäischen
Zahlungsverkehrsausschusses basierten. Allerdings sei es „üblich, dass
Banken und Sparkassen ihre Verfahren aufgrund von Praxiserfahrungen
kontinuierlich entwickeln“.
Verbraucherschützerin Heise rät jedenfalls dazu, die Warnmeldungen ernst zu
nehmen, im ersten Schritt die IBAN genau zu überprüfen – und im
Zweifelsfall beim Empfänger des Geldes nachzufragen, ob die Daten korrekt
sind.
8 Dec 2025
## LINKS
(DIR) [1] /Lockerung-von-Datenschutzregeln/!6131136
(DIR) [2] https://www.europeanpaymentscouncil.eu/sites/default/files/kb/file/2024-10/EPC288-23%20v1.0%20EPC%20Recommendations%20for%20the%20Matching%20Processes%20under%20the%20VOP%20Scheme%20Rulebook_0.pdf
## AUTOREN
(DIR) Svenja Bergt
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