# taz.de -- Festival of Lights und Fotos: Kein Fall der Panoramafreiheit
       
       > Die Journalistengewerkschaft dju protestiert gegen Einschränkungen beim
       > Berliner Lichtkunstfestival. Damit liegt sie nur teilweise richtig.
       
 (IMG) Bild: Lichtinstallation im Rahmen des "Festival of Lights" am Brandenburger Tor am 8. Oktober in Berlin
       
       Sind Fotos von den Lichtinstallationen des Berliner Festival of Lights
       lizenzfrei möglich? Darüber streitet die Journalistengewerkschaft dju (die
       zu verdi gehört) mit den Veranstaltern.
       
       Ihr [1][Verweis auf die Panaoramafreiheit] überzeugt aber nicht, denn die
       Lichtinstallationen sind keine "bleibenden" Werke. Presse-Fotografen dürfen
       die Licht-Kunstwerke aber für aktuelle Berichterstattung aufnehmen.
       
       Am Mittwoch begann in Berlin das jährliche [2][Festival of Lights]. An rund
       40 markanten Orten vom Fernsehturm bis zum Berliner Dom projizieren
       Lichtkünstler ihre Kreationen auf die Fassaden. Das Festival verlangt
       keinen Eintritt, sondern finanziert sich über Sponsor:innen,
       Unterstützer:innen und Lizenznehmer:innen.
       
       Nach Angaben der Journalistengewerkschaft dju gibt es in diesem Jahr
       erstmals Einschränkungen für Fotografen. So heißt es in den FAQ des
       Festivals, dass nur "Hobbyfotograf:innen" die Lichtinstallationen "zur
       nicht-kommerziellen Nutzung" aufnehmen und auf social media präsentieren
       können. Für andere Fotograf:innen ist augenscheinlich eine "Lizenzierung
       durch den Veranstalter" erforderlich.
       
       ## Verweis auf den Christo-Reichstag
       
       Hiergegen hat die dju-Geschäftsführerin Danica Bensmail protestiert. Dies
       sei ein "unrechtmäßiger" Eingriff in die Pressefreiheit. Bensmail beruft
       sich dabei auf die gesetzlich geregelte Panoramafreiheit (Paragraf 59
       Urheberrechtsgesetz). Bensmail schreibt: "Danach dürfen Bauwerke und Werke,
       die von öffentlichen Straßen und Plätzen sichtbar sind, fotografiert und
       veröffentlicht werden. Das gilt auch für Lichtinstallationen auf Fassaden."
       
       Was Bensmail übersieht oder ignoriert: Die Panoramafreiheit gilt laut
       Gesetz nur für "bleibende" Werke, zum Beispiel für eine Skulptur, die
       dauerhaft auf einem Platz steht. Hier können Fotograf:innen sowohl den
       Platz mit Skulptur oder auch nur die Skulptur ohne Erlaubnis der
       Künstler:in aufnehmen und die Fotos verwerten.
       
       Das Festival of Light betont aber, dass es sich als "temporäre Kunstaktion"
       versteht. Und das liegt auch auf der Hand, die Projektionen sind ja auf
       eine Woche begrenzt.
       
       Die Rechtsprechung ist hier eindeutig. Dass bei temporären Ausstellungen
       oder Installationen die Panoramafreiheit nicht gilt, hat der
       Bundesgerichtshof [3][bereits 2002 im Fall des "verhüllten Reichstags"
       entschieden.]
       
       ## Aktuelle Berichterstattung nicht betroffen
       
       Damals finanzierte das Künstlerpaar Christo und Jeanne-Claude seine Aktion
       durch den Verkauf von Modellen und Fotos. Das Paar ging deshalb gegen einen
       Hersteller von Postkarten mit dem verhüllten Reichstag vor, der keine
       Lizenz erworben hatte. Der BGH entschied, dass hier wegen der nur
       temporären Installation kein Fall der Panoramafreiheit vorliegt, die
       Postkarten also illegal waren.
       
       Fotograf:innen, die ihre Aufnahmen vom Festival of Lights an
       Postkartenhersteller und Kunstverlage verkaufen wollen, müssen hierfür also
       eine Lizenz erwerben.
       
       Anders sieht es aber bei der aktuellen Berichterstattung über das Festival
       aus. Hierfür gibt es im Gesetz eine spezielle Erlaubnis (Paragraf 50), die
       nichts mit der Panoramafreiheit zu tun hat. Ein journalistischer Bericht
       über die Eröffnung des Festivals oder dessen Entwicklung darf durchaus mit
       lizenzfreien Fotos bebildert werden.
       
       10 Oct 2025
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://dju.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++a21cd3be-a468-11f0-8e2b-59fd300ed75a
 (DIR) [2] https://festival-of-lights.de/de/
 (DIR) [3] https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2002-1&nr=13376&pos=1&anz=8&Blank=1
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
       ## TAGS
       
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