# taz.de -- Fotorecht in der katholischen Kirche: DJV kritisiert Vorgaben für Fotografen
       
       > Die katholische Kirche will Kameraleuten und Fotografen genaue Vorgaben
       > für Aufnahmen machen. Der Deutsche Journalisten-Verband kritisiert dies.
       
 (IMG) Bild: Ob so ein Foto zukünftig genehmigt werden muss? Kardinäle bei einer Messe mit dem damaligen Papst Benedikt XVI.
       
       Berlin taz | Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) fordert die
       Gewährleistung des Presse- und Fotorechts in der katholischen Kirche. Die
       katholische Kirche versuche derzeit, Fotojournalisten vorzuschreiben, „in
       welcher Weise bei kirchlichen Veranstaltungen fotografiert oder gefilmt
       werden darf“, heißt es in einer am Montag veröffentlichten Mitteilung des
       Verbands.
       
       Kamerateams und Fotografen würden vonseiten der Kirche genaue Vorgaben für
       Bildaufnahmen gemacht werden. So soll die Abbildung intensiver persönlicher
       Trauer, inniger Gebete oder des Kommunionempfangs genau wie die Abbildung
       von Personen unter 16 Jahren in der Kirche grundsätzlich verboten werden.
       Einzelne Kirchenbesucher sollen nicht im Fokus stehen. Zudem soll es in der
       Kirche „übertragungsfreie Bereiche“ geben. Diese Vorgaben seien „ein großer
       Eingriff in die Arbeit von Presse und Rundfunk“, so der DJV.
       
       In Deutschland [1][gelten für Bildaufnahmen die Paragrafen 22 und 23 des
       Kunsturhebergesetzes (KUG).] Danach gelten für den Grundsatz, dass
       Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen,
       bestimmte Ausnahmen: zeitgeschichtliche Bilder, Veranstaltungen und
       Versammlungen, Landschaftsaufnahmen und Bilder, bei denen die
       „Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“. Der DJV nennt hier
       als Beispiele, bei denen die Verbreitung von Aufnahmen zulässig sei,
       Gottesdienste oder Prozessionen, die Einweihung von Kirchen oder
       Außenaufnahmen von Kirchen, vor denen Personen stehen.
       
       Diese Regelungen werden von der katholischen Kirche nach Ansicht des DJV
       nicht einbezogen. Bereits im Mai 2018 trat auf Grundlage der
       EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) das neue Gesetz über den kirchlichen
       Datenschutz (KDG) in Kraft. Es fehle momentan eine klare Aussage, ob nach
       Überzeugung der Kirche für die außerkirchliche Medienarbeit das KUG oder
       das KDG gelte.
       
       ## Keine Einschränkung in der evangelischen Kirche
       
       Journalisten für außerkirchliche Medien hätten dadurch „weniger rechtliche
       Klarheit“ als sonst in der Gesellschaft, dies sei „für praktisch (und
       täglich) arbeitende Journalisten gleichbedeutend mit weniger Rechten“.
       Journalisten innerkirchlicher Medien hätten innerhalb der katholischen
       Kirche mehr Rechte als sonstige Journalisten, da sie nach KDG
       genehmigungsfrei Daten verarbeiten können. In einem Vorstandsbeschluss, der
       der taz vorliegt, fordert der DJV die katholische Kirche in Deutschland
       auf, „die Arbeit von Bildjournalistinnen und Bildjournalisten nach den
       bewährten Grundsätzen des Presse- und Fotorechts ohne weitere
       Einschränkungen zu gewährleisten“.
       
       „Es muss für Bildjournalisten weiterhin möglich sein, bei Veranstaltungen
       in Kirchen Aufnahmen zu machen“, fordert der DJV-Bundesvorsitzende Frank
       Überall. „Die Kirchen sind Teil des gesellschaftlichen Lebens. Das muss
       sich in der Berichterstattung wiederfinden.“ Nach Ansicht des DJV gehören
       zur Presse- und Rundfunkfreiheit „das Recht zum selbstbestimmten Arbeiten,
       die Berechtigung zum Erfassen beliebiger Situationen und die (erst)
       anschließende Auswahl geeigneten Materials“. Der Verband weist zudem darauf
       hin, dass auch das Kunsturhebergesetz die Möglichkeit enthält, sich gegen
       eine Veröffentlichung von Bildern zu wehren, wenn das berechtigte Interesse
       von Abgebildeten verletzt ist.
       
       Überall würde es begrüßen, wenn die katholische Kirche die Praxis der
       Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) übernehmen würde. Dort gebe es
       keine Beschränkungen für Journalisten. Die EKD hatte dem DJV bereits im
       November 2018 mitgeteilt, dass auch nach Inkrafttreten der DSGVO weiterhin
       das im KUG geregelte Bildrecht „ohne Einschränkung“ gilt.
       
       Freelens, ein Berufsverband für Fotojournalisten und Fotografen, teilte auf
       Anfrage der taz mit, dass seine Mitglieder noch nicht berichtet haben, dass
       es Probleme mit der Berichterstattung aus kirchlichen Räumen gebe. Die
       Deutsche Bischofskonferenz (DBK) konnte sich am Montag auf Anfrage der taz
       nicht zu den Forderungen des Journalistenverbands äußern. „Wir müssen den
       Sachverhalt zunächst prüfen“, teilte eine Sprecherin mit. Ob das Gesetz
       über den kirchlichen Datenschutz im Zusammenhang mit der Veröffentlichung
       von Fotos strenger als die DSGVO sei, lasse sich „derzeit angesichts der
       heftigen Debatte um dieses Thema und die dadurch ausgelösten Unsicherheiten
       auch im weltlichen Bereich nicht abschließend beurteilen“, [2][heißt es auf
       der Seite der DBK.]
       
       18 Feb 2019
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Pressefreiheit-in-Sachsen/!5530302
 (DIR) [2] https://www.dbk.de/themen/kirche-staat-und-recht/datenschutz-faq/
       
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 (DIR) Frederik Schindler
       
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