# taz.de -- Verwaltungsgericht zum Verdachtsfall AfD: Alice Weidel wohl kein Spitzel
       
       > Die Einstufung der AfD als extremistischer Verdachtsfall beruht vor allem
       > auf Äußerungen von sieben Funktionären. Die AfD hatte V-Leute im
       > Verdacht.
       
 (IMG) Bild: AfD unter Beobachtung: Auch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Einstufung als extremistischer Verdachtsfall
       
       Es gab keine Anhaltspunkte, dass die Einstufung der AfD als extremistischer
       Verdachtsfall auf den Aussagen staatlicher Spitzel beruhte. Dies betonte
       das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seiner inzwischen vorgelegten
       Begründung [1][seines Ende Juli bekannt gemachten Beschlusses.]
       
       Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die AfD [2][im März 2022 zum
       rechtsextremistischen Verdachtsfall erklärt]. Dagegen klagte der
       AfD-Bundesverband – allerdings durchgehend ohne Erfolg. Das
       Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster bestätigte im Mai 2024 die Einstufung,
       denn es gebe Anhaltspunkte, dass sich die Politik der AfD gegen die
       Menschenwürde bestimmter Gruppen und das Demokratieprinzip richtet.
       
       Da das OVG keine Revision zuließ, legte die AfD eine
       Nichtzulassungsbeschwerde ein. Diese Beschwerde wies das
       Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bereits Ende Mai zurück. Den Beschluss
       machte das BVerwG jedoch [3][erst Ende Juli bekannt], und auch da zunächst
       ohne Begründung. Inzwischen hat das Leipziger Gericht aber auch die
       83-seitige Begründung veröffentlicht.
       
       Demnach war ein Hauptkritikpunkt der AfD, dass die Einstufung der Partei
       als Verdachtsfall möglicherweise auf Äußerungen von AfD-Funktionär:innen
       beruht habe, die V-Leute oder verdeckte Ermittler:innen sind. Der
       Verfassungsschutz habe mögliche Spitzel in der Führungsebene der AfD nicht
       abgeschaltet. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für
       Parteiverbotsverfahren müssten auch bei der Einstufung der Partei durch
       Verfassungsschutz und Gerichte gelten, so die AfD.
       
       ## BVerwG: „Kein Anhaltspunkt“
       
       Das sahen aber sowohl das OVG Münster als nun auch das BVerwG anders. Die
       Karlsruher Vorgaben für Parteiverbote ließen sich nicht auf die viel
       weniger einschneidende Einstufung einer Partei durch den Verfassungsschutz
       übertragen. Das Prinzip der „streitbaren Demokratie“ rechtfertige vielmehr
       die heimliche Bespitzelung auch während des Einstufungsverfahrens und
       nachfolgender Gerichtsprozesse.
       
       Außerdem hatte das OVG und jetzt auch das BVerwG darauf abgestellt, dass
       die Erkenntnisse über die AfD „im Wesentlichen“ auf Äußerungen von
       Funktionär:innen beruhten, die nicht staatlich beeinflusst waren. Die
       Verwendung von Spitzel-Äußerungen musste zwar nicht völlig ausgeschlossen
       werden. Es gebe aber „keinen Anhaltspunkt“, so das BVerwG, dass die
       Äußerungen der sieben Politiker:innen, auf die sich die Einstufung als
       Verdachtsfall vor allem stützte, staatlich kompromittiert waren. Das BVerwG
       nannte hier ausdrücklich Alice Weidel, Björn Höcke, Stephan Brandner,
       [4][Maximilian Krah], Hans-Thomas Tillschneider, Christina Baum und
       Alexander Gauland.
       
       Das Bundesverwaltungsgericht nutzte den AfD-Beschluss auch, um
       klarzustellen, wann Äußerungen über deutsche Staatsangehörige mit
       Migrationshintergrund verfassungswidrig sind. Solche Aussagen verstoßen
       gegen die Menschenwürde, wenn „sich aus dem Kontext ergibt, dass der
       Migrationshintergrund als solcher als Problem gesehen wird und nicht
       lediglich – rechtlich zulässig – eine fehlende Integration beklagt oder für
       eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik geworben werden
       soll.“
       
       ## Nach Einstufung folgt AfD-Klage
       
       In seinem Nichtzulassungsbeschluss bestätigte das BVerwG in 18 Punkten,
       warum eine Revision in diesem Verfahren nicht notwendig war, um rechtliche
       Grundsatzfragen zu klären. In sieben weiteren Punkten verneinte das BVerwG
       eine Divergenz der Münsteraner Entscheidung zu anderen obergerichtlichen
       Urteilen, und in 20 Punkten wies das BVerwG den Vorwurf von
       Verfahrensfehlern zurück. Die Beschwerde der AfD hatte 369 Seiten.
       
       Die Einstufung der AfD als rechtsextremistischer Verdachtsfall ist damit
       rechtskräftig geworden. Im Mai hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die
       AfD auch als [5][„gesichert rechtsextremistische Bestrebung“] eingestuft.
       Dagegen klagte die AfD sofort. Wann das Verwaltungsgericht Köln über diesen
       Eilantrag entscheidet, ist noch offen.
       
       18 Aug 2025
       
       ## LINKS
       
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 (DIR) Christian Rath
       
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