# taz.de -- Altkanzler verklagt die Bundesregierung: Bekommt Gerhard Schröder sein Büro zurück?
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet am Donnerstag in letzter Instanz
       > über Schröders Büro. Der Alt-Kanzler beruft sich auf Gewohnheitsrecht.
       
 (IMG) Bild: Gerhard Schröder (SPD), Bundeskanzler von 1998 bis 2005, aufgenommen in seiner Kanzlei
       
       Berlin taz | Ex-Kanzler [1][Gerhard Schröder] (SPD) klagt seit 2022 gegen
       die Streichung seines Büros – bisher ohne Erfolg. An diesem Donnerstag
       verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und wird wohl noch am
       Nachmittag entscheiden.
       
       Im Mai 2022 beschloss der Haushaltsausschuss des Bundestags, dass die
       [2][Büro-Ausstattung von Schröder „ruhend gestellt“] wird. Er nehme „keine
       fortwirkende Verpflichtung aus dem Amt“ mehr wahr. Bis dahin hatte Schröder
       vier Mitarbeiter, sieben Räume und Anspruch auf die Nutzung von
       Dienstfahrzeugen mit Fahrer.
       
       Der Beschluss erfolgte nach dem russischen Angriff auf die Ukraine und der
       heftigen öffentlichen Kritik an Gerhard Schröders Nähe zum russischen
       Präsidenten Wladimir Putin. Da der Entzug des Büros jedoch nicht mit
       Schröders Kreml-Nähe begründet wurde, spielt diese vor Gericht keine Rolle.
       
       Bisher gibt es keine gesetzliche Regelung über die Ausstattung von
       Ex-Kanzler:innen. Schröder beruft sich in seiner Klage gegen die
       Bundesrepublik deshalb vor allem auf Gewohnheitsrecht. Seit dem Ausscheiden
       des ersten Bundeskanzlers Konrad Adenauer (CDU) im Jahr 1963 hätten die
       Alt-Kanzler:innen stets ein Büro mit Personal erhalten. Außerdem rügte
       Schröder eine Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung.
       
       ## OVG: nur „politischer Brauch“, keine rechtliche Pflicht
       
       Das bislang letzte Urteil in dieser Sache [3][fällte im Juni 2024 das
       Oberverwaltungsgericht] (OVG) Berlin-Brandenburg. Danach gebe es nur einen
       „politischen Brauch“, aber kein Gewohnheitsrecht, dass Alt-Kanzler:innen
       mit Räumen und Personal ausgestattet werden. Die Beteiligten seien nicht
       davon überzeugt gewesen, dass sie dabei einer rechtlichen Pflicht
       nachkommen. Dies zeigte sich schon daran, dass die Ausstattung sehr
       unterschiedlich war. Während ein Ex-Kanzler 1974 nur drei Stellen besetzen
       konnte, hat Ex-Kanzlerin Angela Merkel derzeit neun Mitarbeiter:innen. Die
       Ausstattung mit Personal und Räumen werde letztlich politisch ausgehandelt,
       so das OVG.
       
       Schröder sei auch nicht rechtswidrig gegenüber anderen Ex-Kanzler:innen
       diskriminiert worden, entschieden die OVG-Richter:innen. Schröder könne
       sich nämlich gar nicht auf Gleichbehandlung berufen, weil die Ausstattung
       der Ex-Kanzler:innen im Interesse des Staates und seiner Repräsentation
       erfolge und nicht im Interesse der Politiker:innen.
       
       Immerhin ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu – wegen
       grundsätzlicher Bedeutung. In Leipzig dürfte es nun vor allem um die Frage
       des Gewohnheitsrechts gehen: ob es zumindest einen Anspruch der
       Ex-Kanzler:innen auf irgendeine Ausstattung mit Personal und Räumen gibt.
       Die Chancen Schröders stehen aber nicht gut. Nur weil etwas bisher üblich
       war, entsteht daraus noch keine rechtliche Pflicht.
       
       Zuletzt wurde bekannt, dass der inzwischen 80-jährige Schröder [4][wegen
       eines Burnout-Syndroms ärztlich behandelt] wird. Er umging so die
       Vernehmung in einem Untersuchungsausschuss des Schweriner Landtags zum Bau
       der Gas-Pipeline Nord Stream 2. Seine Klage auf ein Büro und Mitarbeiter
       hat er deshalb aber nicht aufgegeben.
       
       9 Apr 2025
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Gerhard-Schroeder/!t5014714
 (DIR) [2] /Altkanzler-ohne-Buero/!5856013
 (DIR) [3] /Kein-Buero-fuer-Gerhard-Schroeder/!6015641
 (DIR) [4] https://www.tagesschau.de/inland/schroeder-klinik-102.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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