# taz.de -- SPD-Mitgliederbegehren: Wackelige Argumente vom Vorstand
       
       > Ein Mitgliederbegehren der SPD fordert die Fraktion auf, Sozialkürzungen
       > abzulehnen. Der Vorstand hält das für unzulässig – mit abwegigen
       > Begründungen.
       
 (IMG) Bild: Schlechte Stimmung in der SPD, der Vorstand will ein Mitgliederbegehren der SPD-Linken verhindern
       
       Berlin taz | Die Begründung des SPD-Parteivorstands zur Ablehnung eines
       Mitgliederbegehrens der SPD-Linken ist juristisch nicht überzeugend. Wenn
       die Betroffenen dagegen klagen, dürften sie Erfolg haben.
       
       Drei Mitglieder des [1][„Forums Demokratische Linke 21“] (DL21), einer
       SPD-Gruppierung in Berlin, hatten die Einleitung eines Mitgliederbegehrens
       beantragt. Ziel war ein Parteibeschluss, der die SPD-Bundestagsabgeordneten
       auffordert, dem Bundeshaushalt 2025 nur zuzustimmen, wenn es zu keinen
       Kürzungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie, Bildung,
       Demokratie und Entwicklungszusammenarbeit kommt.
       
       Nach den SPD-Verfahrensrichtlinien zur Durchführung von Mitgliederbegehren
       muss zunächst der SPD-Parteivorstand die Zulässigkeit des Antrags prüfen,
       bevor auch nur mit der Sammlung von Unterschriften begonnen wird. Der
       SPD-Parteivorstand hat am Montag allerdings mitgeteilt, dass er den Antrag
       für „unzulässig“ hält. Er stützte sich dabei auf ein nur zweiseitiges
       „Gutachten“, das im Namen des SPD-Parteivorstandes erstellt wurde. Es liegt
       der taz vor.
       
       Der Parteivorstand stützt sich dabei auf einen Passus im
       [2][SPD-Organisationsstatut]: „Gegenstand eines Mitgliederbegehrens können
       nur solche Beschlüsse sein, die nicht durch Parteiengesetz oder durch
       andere Gesetze ausschließlich einem Organ vorbehalten sind.“ Die
       Aufstellung des Bundeshaushalts sei aber laut Grundgesetz ausschließliche
       Sache des Bundestags, so der Parteivorstand.
       
       ## Das Argument ist juristisch absurd
       
       Das Argument ist absurd, denn es verwechselt Äpfel mit Birnen. Weder zielt
       das Mitgliederbegehren darauf ab, dass die SPD-Bundespartei den
       Bundeshaushalt aufstellt. Noch ist der Bundestag dafür zuständig, die
       SPD-Abgeordneten zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten aufzufordern. Im
       nächsten Schritt argumentiert der SPD-Parteivorstand mit dem „freien
       Mandat“ der Bundestagsabgeordneten, dessen Schutz aber als Ablehnungsgrund
       für Mitgliederbegehren im SPD-Organisationsstatut nicht erwähnt ist.
       
       Die Abgeordneten sind laut [3][Artikel 38 Grundgesetz] nicht an Aufträge
       und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Für den
       SPD-Parteivorstand heißt das: „Ein Beschluss, der die Mitglieder des
       Bundestages zu einer entsprechenden Abstimmung verpflichtet bzw.
       erheblichen Druck auf die Abgeordneten und deren Entscheidungsfreiheit
       ausübt, wäre ein unmittelbarer Eingriff in die staatliche Sphäre, der
       staatliches Handeln auch unmittelbar qualifizieren würde und insoweit als
       Eingriff in das freie Mandat unzulässig. Damit würde in gravierender Weise
       in die freie Mandatsausübung nach Art. 38 GG eingegriffen.“
       
       Wenn der Parteivorstand diese Rechtsauffassung ernst nähme, dann dürfte
       allerdings auch ein Parteitag der Sozialdemokraten ihre SPD-Abgeordneten
       nicht mehr zu bestimmten Stimmverhalten auffordern. Auch der Parteivorstand
       selbst dürfe das nicht mehr und natürlich auch nicht die Vorsitzenden Lars
       Klingbeil und Saskia Esken.
       
       ## Initiatoren könnten Schiedskommission anrufen
       
       Dass diese Schlussfolgerungen fernliegend sind, weiß offensichtlich auch
       der SPD-Parteivorstand. Mit Verweis auf eine Entscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts von 2013 erklärt der SPD-Parteivorstand, dass
       Mitgliederbegehren, „die sich mit politischen Fragestellungen befassen, die
       auch die Mitglieder des Bundestages betreffen, nicht per se einen Verstoß
       gegen Art. 38 Grundgesetz“ darstellen. Verboten sei, so nun der
       Parteivorstand, lediglich „die unmittelbare Einflussnahme auf das
       Haushaltsrecht“.
       
       Worin die Sonderstellung des Haushaltsrechts bestehen soll, kann der
       SPD-Parteivorstand aber nicht überzeugend begründen. Der Parteivorstand
       verweist darauf, dass das Haushaltsgesetz „keine unmittelbare Außenwirkung
       entfaltet und schon gar nicht Rechtsansprüche Dritter gegen den Staat
       schafft“. Dass diese Besonderheit die innerparteiliche Demokratie der SPD
       einschränken kann, ist völlig abwegig.
       
       Die Initiatoren des Mitgliederbegehrens könnten nun die
       Bundesschiedskommission der SPD anrufen, wenn sie die Ablehnung ihres
       Antrags mit Rechtsmitteln angreifen wollen. Die Bundesschiedskommission ist
       ein parteiinternes Gericht der SPD. Ob die DL21-Mitglieder diesen Schritt
       gehen, haben sie noch nicht entschieden.
       
       4 Jul 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://dl21.de/
 (DIR) [2] https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Parteiorganisation/SPD_Orgastatut_2022_barrierearm.pdf
 (DIR) [3] https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html#:~:text=Grundgesetz%20f%C3%BCr%20die%20Bundesrepublik%20Deutschland,und%20nur%20ihrem%20Gewissen%20unterworfen.
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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