# taz.de -- Antisemitismusbekämpfung an Hochschulen: Ausschöpfen oder erweitern
       
       > Niedersachsen will auf antisemitische Vorfälle schneller mit
       > Exmatrikulation reagieren. Bremen kann das längst, andere Nord-Länder
       > warten ab.
       
 (IMG) Bild: Drohen nun rechtliche Folgen für jede Solidaritätsbekundung mit den Palästinenser:innen? Demonstration Mitte Januar in Köln
       
       Hamburg taz | „Es wird auf jeden Fall nachgeschärft“ sagte Ende vergangener
       Woche die Sprecherin des niedersächsischen Wissenschaftsministeriums, Julia
       Streuer. Im Blick hatte sie dabei das Hochschulgesetz des Landes, genauer:
       die Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, Studierende wegen antisemitisch
       motivierter Taten zu exmatrikulieren.
       
       Nach dem [1][Angriff auf einen jüdischen Studenten in Berlin] will
       Niedersachsen also den Hochschulen mehr Handhabe ermöglichen,
       judenfeindliche An- und Übergriffe zu sanktionieren? Dann hätte sich die
       Position der rot-grünen Landesregierung zwischen Montag und Freitag um ein
       entscheidendes Detail geändert: Und zwar in der Frage, ob der bestehende
       rechtliche Rahmen ausreicht und bloß seitens der Hochschulen auszuschöpfen
       ist – oder vielmehr doch erweitert werden muss.
       
       Noch am Montag der vergangenen Woche hatte Wissenschaftsminister Falko
       Mohrs (SPD) [2][dem Wissenschaftsausschuss des Landtags] über die
       „Rechtslage an niedersächsischen Hochschulen bei Exmatrikulation nach
       Straftatbeständen“ Auskunft gegeben. Da sah er die Verantwortung noch recht
       eindeutig bei den Hochschulleitungen: Sie hätten die Pflicht, bestehende
       rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, „wenn sich Studierende oder weitere
       Hochschulangehörige gegen die freiheitliche Kultur und ihre Werte
       richteten“. Dazu könne auch eine Exmatrikulation gehören – unter bestimmten
       Umständen.
       
       Ministeriumssprecherin Streuer sprach am Freitag dann von einem Mehrbedarf
       an „Möglichkeiten“ für die Hochschulleitungen: Ausdrücklich auch die
       Exmatrikulation müsse aus Sicht Mohrs in solchen Fällen rascher möglich
       werden.
       
       ## Voraussetzung Verurteilung
       
       [3][Niedersachsens Landeshochschulgesetz] (NHG) erlaubt im Moment eine
       Exmatrikulation, „wenn Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die
       Ablehnung der Einschreibung gerechtfertigt hätten“. Ablehnen wiederum kann
       die Hochschule Studienbewerber:innen, die rechtskräftig verurteilt
       wurden „wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle
       Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche
       Freiheit“ – und diese Straftat „eine Gefährdung oder Störung des
       Studienbetriebes“ vorstellbar macht.
       
       Ähnlich formuliert es etwa das [4][Gesetz in Mecklenburg-Vorpommern (LHG
       M-V)]: „Exmatrikuliert werden können Studierende, die Einrichtungen der
       Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzen oder gegenüber Mitgliedern und
       Angehörigen der Hochschule strafbare Handlungen begehen.“
       
       Das schließe Straftaten mit antisemitischem Hintergrund ein, sagt der
       Sprecher des Schweriner Wissenschaftsministeriums, Christoph Wohlleben,
       „setzt aber natürlich eine rechtskräftige Feststellung einer Straftat
       voraus. Das entspricht rechtsstaatlichen Prinzipien.“
       
       Dagegen ermöglicht das [5][Bremische Hochschulgesetz (BremHG)] eine
       Exmatrikulation, „wenn Gewalt, Drohungen oder sexuelle Belästigungen oder
       Diskriminierungen gegenüber Mitgliedern, Angehörigen oder Gästen der
       Hochschule ausgeübt werden oder wenn Studierende an den genannten
       Handlungen teilnehmen, dazu anstiften oder mindestens dreimal schuldhaft
       Anordnungen im Rahmen des Hausrechts zuwiderhandeln“. Darauf fußend könne
       im Einzelfall eine Exmatrikulation durch Verwaltungsakt geschehen, erklärt
       Ramona Schlee, Sprecherin der Bremer Wissenschaftssenatorin. Das BremHG
       definiere Diskriminierung im Sinne des [6][Allgemeinen
       Gleichbehandlungsgesetzes], das „ausdrücklich eine Diskriminierung wegen
       der Religion beinhaltet“, so Schlee.
       
       Auch wenn in Niedersachsen bislang keine gewalttätigen Übergriffe bekannt
       geworden seien, so Streuer: Vorgezogen werden soll dort nun ein Teil einer
       eigentlich für 2025 vorgesehenen Novelle des NHG. Und wenn von einem
       „Nachschärfen“ die Rede ist, kann das eigentlich nur heißen: Es wird
       künftig keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer einschlägigen
       Straftat mehr nötig sein, um einen antisemitischen Gewalttäter der
       Hochschule verweisen zu können.
       
       Fehlende Sanktionsmechanismen bemängelt am derzeitigen niedersächsischen
       Gesetz – so wie auch am [7][hamburgischen] – die [8][juristische
       „Handreichung“], die am Wochenende das Berliner Tikvah Institut
       veröffentlicht hat, eine Art Anti-Antisemitismus-Thinktank, mitgegründet
       2020 vom heutigen Vorsitzenden der Deutsch-Israelischen Gesellschaft,
       Volker Beck. Das Institut hatte den Juristen Patrick Heinemann „Rechtliche
       Antworten auf Antisemitismus an Hochschulen“ erörtern lassen.
       
       ## Über jede Abwägung erhaben?
       
       Interessant ist daran, dass das Papier einen Ausweg anzubieten scheint aus
       dem zentralen juristischen Problem jeder Gesetzesverschärfung: dass sie
       potenzielle Eingriffe in die Grundrechte derjenigen bedeutet, denen
       antisemitische Taten zur Last gelegt werden. Heinemann zufolge rührt aber
       der Antisemitismus stets an der Menschenwürde. Deren besonderer Schutz
       durch das Grundgesetz sei „abwägungsresistent“ auch gegenüber anderen
       Grundrechten: Er hat demnach Vorrang etwa vor der Meinungsfreiheit.
       
       Ausgesprochen vorsichtig reagieren derzeit die zuständigen
       Landesministerien in diesen Tagen auf Anfragen zum Thema. Was an die Presse
       geht muss von höchster Stelle abgesegnet werden: Das legt nahe, dass die
       dort tätigen Jurist:innen die Sache wohl nicht ganz so eindeutig sehen,
       wie es Tikvah und Heinemann tun.
       
       21 Feb 2024
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Antisemitismus-an-der-FU-Berlin/!5987400
 (DIR) [2] https://www.landtag-niedersachsen.de/plenum-ausschuesse-gremien/ausschuesse/ausschuss-fuer-wissenschaft-und-kultur/
 (DIR) [3] https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/f68e8e56-dd98-36a8-b079-378cdf800d4d
 (DIR) [4] https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-HSchulGMV2011rahmen
 (DIR) [5] https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremisches-hochschulgesetz-in-der-fassung-vom-9-mai-2007-74488?template=20_gp_ifg_meta_detail_d
 (DIR) [6] https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/AGG/agg_gleichbehandlungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile
 (DIR) [7] https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-HSchulGHArahmen
 (DIR) [8] https://tikvahinstitut.de/wp-content/uploads/Antisemitismus_an_Hochschulen_Tikvah_Institut_Heinemann.pdf
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Alexander Diehl
       
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