# taz.de -- Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht: Kündigung wegen Hetze im Chat
       
       > Jobverlust bei Rassismus, Hass und Hetze: Das Bundesarbeitsgericht sieht
       > bei Whatsapp-Gruppen keine besonders hohe Vertraulichkeit.
       
 (IMG) Bild: Wer seinen Chef beleidigen möchte, sollte es eher nicht in der Chat-Gruppe mit Kolleg:innen machen
       
       Berlin taz | [1][Wer in Chatgruppen gegen Kolleg:innen und Vorgesetzte
       hetzt], kann fristlos gekündigt werden. Das entschied das
       Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil. In der Regel können
       die Teilnehmer:innen von Chatgruppen nicht darauf vertrauen, dass
       nichts nach außen dringt. Schon seit 2014 haben sich sechs Kollegen bei der
       Fluggesellschaft TUI Fly in einer Chatgruppe ausgetauscht. Oft ging es um
       Fußball, immer wieder auch um Unzulänglichkeiten von Kolleg:innen,
       Betriebsrät:innen und Vorgesetzten.
       
       Ein Feindbild scheint der polnische Geschäftsführer gewesen zu sein.
       Regelmäßig kam es zu Mord- und Vergewaltigungsfantasien. Zitate wie „Unter
       Hitler würde die Welt besser laufen“ zeigen den politischen Hintergrund der
       Chat-Teilnehmer. Die [2][Chat-Inhalte] wurden bekannt, als ein Mitglied
       einem außenstehenden Kollegen eine bestimmte Äußerung zeigte. Dieser nahm
       das Smartphone in die Hand und kopierte den Chatverlauf an seine eigene
       Adresse. Über Umwege kam die ausgedruckte Chatdokumentation zum
       Personalleiter, der die drei übelsten Hetzer nach einer Anhörung fristlos
       kündigte.
       
       Die Betroffenen klagten gegen ihre Kündigung und beriefen sich darauf, dass
       ihre Chats den Betriebsfrieden nicht gestört hätten. Sie hätten auch nie
       vorgehabt, jemand zu ermorden, sondern wollten nur unter Vertrauten ihrem
       Ärger Luft machen. Da sie befreundet seien, hätten sie sich auch darauf
       verlassen können, dass alles in der Chatgruppe bleibe.
       
       Mit dieser Argumentation hatten sie in den ersten beiden Instanzen Erfolg.
       Sowohl das Arbeitsgericht Hannover als auch das Landesarbeitsgericht (LAG)
       Niedersachsen hielten die fristlosen Kündigungen für unwirksam. Es fehle
       der „wichtige Grund“. In Chatgruppen von sechs bis sieben Personen habe die
       freie Entfaltung der Persönlichkeit Vorrang vor dem Ehrschutz von
       Außenstehenden.
       
       ## Chat ist auf Weiterleitung von Nachrichten ausgelegt
       
       Das sah das Bundesarbeitsgericht anders. In der Regel könne bei
       [3][Whatsapp-Gruppen] nicht darauf vertraut werden, dass nichts nach außen
       dringe. Das liege schon an der Technik, die auf die schnelle Weiterleitung
       von Nachrichten ausgelegt ist. Außerdem komme es auf den Inhalt des Chats
       an. Bei beleidigenden und menschenverachtenden Äußerungen über
       Betriebsangehörige ist besonders wenig damit zu rechnen, dass niemand etwas
       weitergibt oder weitererzählt. Dabei müssen die Teilnehmer nicht nur mit
       Reaktionen aus Empörung oder schlechtem Gewissen rechnen, sondern auch mit
       Sensationslust und Zeigefreudigkeit.
       
       Das BAG entschied nun nicht abschließend, sondern verwies den Fall ans LAG
       Niedersachsen zurück. Dort können die drei Mitarbeiter noch einmal
       Argumente vorbringen, warum im Fall ihrer Gruppe doch mit dauerhafter
       Vertraulichkeit zu rechnen war.
       
       24 Aug 2023
       
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