# taz.de -- Was will die Wahlrechtsreform?: 598 Sitze müssen reichen
       
       > Der Bundestag ist nach dem chinesischen Volkskongress das zweitgrößte
       > Parlament der Welt. Eine Wahlrechtsreform der Ampelkoalition soll das
       > ändern.
       
 (IMG) Bild: Es wird immer enger im Bundestag: Für jeden Sitz ein Stuhl
       
       ## Warum braucht es überhaupt eine Wahlrechtsreform?
       
       Der Bundestag ist derzeit deutlich größer als ursprünglich gedacht.
       Eigentlich, so steht es in Paragraf 1 des Bundeswahlgesetzes, soll er nur
       aus 598 Parlamentarier:innen bestehen. Zu den 299 mit der Erststimme
       in ihrem Wahlkreis direkt gewählten Abgeordneten sollen 299 weitere kommen,
       die über die Landeslisten ihrer Parteien ins Parlament einziehen.
       Tatsächlich gehören dem Bundestag aktuell aber 736 Abgeordnete an. Damit
       hat Deutschland das zweitgrößte Parlament der Welt, hinter dem Nationalen
       Volkskongress Chinas.
       
       ## Wie kommt es, dass der Bundestag so viel größer ist als vorgesehen?
       
       Die Schwierigkeit besteht darin, dass die Zusammensetzung des Bundestags
       auf einer komplizierten Kombination des Verhältniswahlrechts mit einer
       Mehrheitswahlrechtkomponente beruht. Entscheidend dafür, mit welchem Anteil
       eine Partei im Bundestag vertreten ist, ist die Zweitstimme, mit der die
       jeweilige Parteiliste gewählt wird. Prioritär ist also das
       Verhältniswahlrecht. Ein Problem entsteht jedoch, wenn eine Partei in einem
       Bundesland mehr Direktmandate holt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis
       zustehen. Diese zusätzlichen Sitze nennt man Überhangmandate.
       
       Damit diese nicht zu einer Verzerrung des Wähler:innenwillens führen,
       gibt es für alle anderen Parteien Ausgleichsmandate – und zwar aufgrund des
       föderalen Wahlsystems auf Landesebene. Das heißt, Direktmandate können
       nicht verrechnet werden. Das führt zu der kuriosen Situation, dass die CDU
       aktuell sich nicht nur über 12 Überhangmandate, sondern auch noch über 18
       Ausgleichsmandate freuen kann. Bei der SPD ist das Verhältnis 10 zu 26, bei
       der AfD 1 zu 13. Insgesamt gibt es momentan 34 Überhang- und 104
       Ausgleichsmandate. Theoretisch könnten es bei künftigen Wahlen ohne eine
       Wahlrechtsreform noch wesentlich mehr werden. Daher sind sich alle im
       Bundestag vertretenen Parteien darüber einig, dass es hier eine Änderung
       geben muss.
       
       ## Warum hat es nicht schon längst eine Wahlrechtsreform gegeben, die das
       Direktmandateproblem grundsätzlich löst?
       
       Das Problem mit den Überhangmandaten ist so alt wie die Bundesrepublik.
       Schon bei der ersten Wahl im Jahr 1949 gab es sie – damals waren es zwei,
       je eines für die CDU und die SPD. Das Fifty-fifty-Ideal, also ein Bundestag
       mit gesetzlicher Sollgröße, beschränkte sich auf die Wahlen von 1965 bis
       1976.
       
       Ansonsten gab es stets Überhangmandate – die jedoch bis einschließlich der
       Bundestagswahl 2009 nicht ausgeglichen wurden. Davon profitierten immer die
       großen Parteien: abwechselnd mal nur die SPD (1980, 1983, 1998), mal nur
       die CDU (1987, 1990), mal beide (1994, 2002, 2005) sowie einmal CDU und CSU
       (2009). Entsprechend hatten weder die SPD noch die Union ein Interesse
       daran, an dieser Bevorteilung etwas zu ändern.
       
       Das Bundesverfassungsgericht erklärte dieses Verfahren jedoch im Jahr 2012
       für verfassungswidrig, da es „die Grundsätze der Gleichheit und
       Unmittelbarkeit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien“
       verletze. Überhangmandate seien „nur in einem Umfang hinnehmbar, der den
       Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt“. Deswegen
       verabschiedete der Bundestag hektisch eine Wahlrechtsreform, auf deren
       Grundlage seit der Bundestagswahl 2013 Überhangmandate für eine Partei
       durch Ausgleichsmandate für alle anderen ausgeglichen werden. Seitdem wird
       eifrig darüber gestritten, wie es gelingen kann, verfassungskonform den
       Trend zu einem immer größeren Parlament zu stoppen. Doch die Vorstellungen,
       wie das gelingen kann, gehen stark auseinander, da es auch um Machtfragen
       geht: Wer profitiert davon, zu wessen Lasten geht es?
       
       ## Welcher Vorschlag steht aktuell zur Debatte?
       
       SPD, Grüne und FDP haben sich [1][auf einen Gesetzentwurf geeinigt], nach
       dem Überhang- und Ausgleichsmandate künftig vollständig wegfallen sollen.
       Entscheidend für die Mandatszahl einer Partei wäre demnach ausschließlich
       die Zweitstimme, die deswegen in „Hauptstimme“ umbenannt werden soll. Damit
       wäre weitgehend garantiert, dass der Bundestag künftig tatsächlich nur noch
       aus 598 Abgeordneten besteht. Nur noch in seltenen Ausnahmefällen könnte
       das Parlament größer sein, und das auch nur um wenige Sitze. Diese
       Ausnahmen gäbe es, wenn ein:e parteiunabhängige:r
       Einzelbewerber:in ein Direktmandat gewinnen würde (was zuletzt 1949
       der Fall war) oder wenn eine Partei (wie 2002 die PDS) zwar die
       Fünfprozenthürde verfehlt, aber ein oder zwei Direktmandate gewinnt.
       
       ## Was würde sich mit dem Gesetz der Ampelkoalition ändern?
       
       Der Vorschlag der Ampelparteien würde keine Partei übervorteilen, geht
       allerdings auf Kosten der Personenwahl, also der
       Mehrheitswahlrechtskomponente. Denn SPD, Grüne und FDP kehren die bisherige
       Praxis um: Wenn eine Partei mit der Erststimme mehr Wahlkreise gewinnt, als
       ihr eigentlich im Verhältnis an Parlamentssitzen zustehen, dann werden ihr
       entsprechend Direktmandate abgezogen. Das hat zur Folge, dass nicht mehr
       zwangsläufig aus jedem Wahlkreis ein:e Abgeordnete:r in den Bundestag
       gewählt würde. Das Problem ließe sich dadurch lösen, dass die Gesamtzahl
       der Sitze erhöht wird, zum Beispiel auf 650, also dass es von vornherein
       mehr Listenplätze als Direktmandate gibt.
       
       Allerdings ist es schon jetzt so, dass manche Wahlkreise nicht über die
       gesamte Legislaturperiode hinweg im Bundestag repräsentiert sind. Denn
       anders als in Ländern mit Mehrheitswahlrecht, wie Großbritannien oder den
       USA, gibt es keine Nachwahl, falls direkt gewählte Abgeordnete ausscheiden.
       Aktuelles Beispiel dafür ist Ex-Außenminister Heiko Maas, der sein in
       Saarlouis gewonnenes Direktmandat zum Jahreswechsel niedergelegt hat und
       für den die 22-jährige Emily Vontz über die saarländische Landesliste der
       SPD nachgerückt ist. Dass dem so ist, lässt die Behauptung vonseiten der
       Union, die von der Ampel eingebrachte Wahlrechtsreform sei
       „verfassungswidrig“, zumindest zweifelhaft erscheinen.
       
       ## Warum bringt der Gesetzentwurf der Ampel gerade die CSU so stark in
       Rage?
       
       Das hat mit der Schwäche der CSU zu tun. Traditionell holt die
       Regionalpartei in Bayern fast alle Direktmandate. In früheren Zeiten deckte
       sich das mit den hohen heimatlichen Zweitstimmenergebnissen von bis zu 60
       Prozent. Doch das ist heutzutage anders. Bei der Bundestagswahl 2021 hat
       die CSU zwar fast sämtliche Wahlkreise in Bayern direkt gewonnen (bis auf
       eine grüne Ausnahme), kam landesweit jedoch nur auf 31,7 Prozent der
       Stimmen.
       
       Hätte es die rot-grün-gelbe Wahlrechtsreform schon gegeben, wären daher
       nicht 45 CSU-Politiker als direkt gewählte Abgeordnete in den Bundestag
       eingezogen, sondern nur 34 – so viele, wie der Partei nach ihrem
       Zweitstimmenergebnis zugestanden hätten. 11 Kandidaten hätten hingegen auf
       ihr Mandat verzichten müssen, und zwar diejenigen mit dem schlechtesten
       Wahlkreisergebnis. Das lässt CSU-Generalsekretär Martin Huber jetzt
       trumpistisch wettern, [2][die Ampel betreibe „organisierte Wahlfälschung“
       und lege „die Axt an unser demokratisches Fundament“].
       
       ## Welche alternative Lösung des Problems schlägt die Unionsfraktion vor?
       
       Einen eigenen Gesetzentwurf haben bislang weder die CSU noch die
       Schwesterpartei CDU vorgelegt. Aber in der vom Bundestag eingesetzten
       Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der
       Parlamentsarbeit haben die Mitglieder der Unionsfraktion ein sogenanntes
       Grabenwahlrecht vorgeschlagen – womit sie eine alte, seinerzeit aus gutem
       Grund gescheiterte Idee Konrad Adenauers aufgegriffen haben.
       
       Die Einführung des Grabenwahlrechts würde eine Abkopplung der Erst- von der
       Zweitstimme bedeuten: Den, wie bisher, 299 direkt gewählten Abgeordneten
       würden völlig unabhängig davon weitere über die Zweitstimme gewählte 299
       Abgeordnete gegenüberstehen. Damit wäre auf den ersten Blick das Ergebnis
       gleich: Wie beim Ampelentwurf hätte der Bundestag nur noch 598 Abgeordnete.
       
       Doch der zweite Blick offenbart das Problem: Das Grabenwahlrecht kann zu
       einer massiven Verfälschung des Wähler:innenwillens führen. Denn in
       diesem Modell gäbe es keinerei Verrechnung von Direktmandaten mehr. Wozu
       das führen kann, lässt sich gut am Beispiel der CSU illustrieren: Mit dem
       Grabenwahlrecht hätte sie bei der Bundestagswahl 2021 nicht nur
       ausgleichslos ihre 45 direkt gewonnenen Mandate erhalten, sondern auch noch
       weitere 16 über die Zweitstimme. Damit hätte sie 61 von insgesamt 92
       bayerischen Bundestagssitzen erhalten – zwei Drittel der bayerischen
       Mandate bei einem Stimmanteil von weniger als einem Drittel.
       
       Doch nicht nur die CSU, auch die CDU würde stark vom Grabenwahlrecht
       profitieren. Kein Wunder also, dass es der Union gut gefallen würde. Anders
       als das von der Ampel präferierte Modell entspräche es jedenfalls eher
       nicht dem „Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl“.
       
       22 Jan 2023
       
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