# taz.de -- Waldschutzgesetz in Thüringen: Karlsruhe kippt Windkraftverbot
       
       > Auch in Thüringer Wäldern dürfen Windenergieanlagen gebaut werden. Das
       > entschied das Bundesverfassungsgericht.
       
 (IMG) Bild: Das ist nun auch in Thüringen erlaubt: Windkraftanlage in einem Wald
       
       Freiburg taz | Das generelle Verbot, in Thüringer Wäldern Windkraftanlagen
       zu bauen, ist verfassungswidrig. Das Bundesland Thüringen hatte keine
       Kompetenz, ein derartiges Gesetz zu erlassen. Das hat jetzt das
       Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Erfolg hatten dabei neun
       Thüringer Waldeigentümer.
       
       Der Landtag in Erfurt beschloss im Dezember 2020 einstimmig eine Ergänzung
       zum Thüringer Waldgesetz, wonach in Wäldern des Bundeslandes keine neuen
       Windräder gebaut werden dürfen. Der Gesetzentwurf kam von CDU und FDP, die
       damit insbesondere „die Schönheit der Thüringer Wälder“ schützen wollten.
       Die regierende Minderheitskoalition aus Linken, SPD und Grünen lehnte den
       Gesetzentwurf zwar inhaltlich ab, stimmte aber zu, damit im Gegenzug die
       CDU-Fraktion dem Landeshaushalt 2021 zur Mehrheit verhilft.
       
       Gegen dieses Gesetz erhoben später neun Thüringer Waldeigentümer
       Verfassungsbeschwerde. Sie mussten Waldflächen wegen Befalls mit
       Borkenkäfern roden und hatten die Flächen an Projektentwickler verpachtet,
       die darauf Windräder bauen wollten. Rechtlich galten die Flächen aber immer
       noch als Wald, so dass das neue Gesetz die Baupläne vereitelte. Die
       Waldeigner sahen im Windradverbot unter anderem einen unverhältnismäßigen
       Eingriff in ihr Eigentumsrecht.
       
       Ihre Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Der Erste Senat des
       Bundesverfassungsgerichts erklärte den entsprechenden Passus des Thüringer
       Waldgesetzes für „nichtig“. Er begründete dies allerdings ausschließlich
       mit der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Landes. Ob das Gesetz
       inhaltlich zu sehr ins Eigentumsrecht der Waldeigentümer eingreift, blieb
       offen.
       
       Entscheidende Frage war, ob die Thüringer Regel zum Bodenrecht gehört oder
       zum Naturschutz. Nur bei Naturschutzgesetzen dürfen die Bundesländer von
       Bundesrecht abweichen, nicht aber im Bodenrecht.
       
       Bei dem Verbot, in Thüringer Wäldern neue Windräder zu bauen, ging es laut
       Gericht um Bodenrecht. „Der flächenbezogene Ausschluss bestimmter
       Nutzungsarten ist ein typisches Instrument zum Ausgleich bodenrechtlicher
       Spannungslagen“, heißt es in dem 39-seitigen Beschluss, der am Donnerstag
       veröffentlicht worden ist. Gegen die Einstufung als Naturschutz spreche,
       dass das Verbot unabhängig vom Zustand der jeweiligen Waldfläche gilt und
       auch Flächen erfasst, auf denen nur noch Totholz liegt oder die sogar ganz
       kahl sind. Außerdem werden nur Windkraftanlagen verboten, nicht aber andere
       Nutzungen wie zum Beispiel Stromtrassen und Industrieanlagen.
       
       Das Verfassungsgericht stellte in einem zweiten Schritt fest, dass
       Bundesrecht für die Windkraftnutzung außerhalb von Städten eine
       abschließende Regelung getroffen hat. So gelten Windräder als privilegierte
       Bauten, die auch im „Außenbereich“ zulässig sind. Diese Regelung steht in
       Paragraf 35 des Baugesetzbuchs. Es fehle jedes Anzeichen, dass der Bund
       eine Landesregelung ermöglichen wollte, wonach im gesamten Wald eines
       Landes Windräder verboten sind. Dagegen spreche auch, so die Richter:innen,
       „dass der Ausbau der Nutzung der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren
       Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a Grundgesetz und durch
       grundrechtliche Schutzpflichten gebotenen Begrenzung des Klimawandels
       leistet“. Artikel 20a erklärt den Schutz der Umwelt zum Staatsziel.
       
       In Thüringen können nun auch in Wäldern neue Windräder geplant werden. 34
       Prozent der Landesfläche Thüringens besteht aus Wald. Teilweise ist jedoch
       wegen Sturmschäden oder Schädlingsbefall eine forstwirtschaftliche Nutzung
       nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr möglich.
       
       Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) erklärte, das Gericht habe der
       „ideologisch getriebenen Verbotsregelung“ die Verfassungswidrigkeit
       attestiert.
       
       10 Nov 2022
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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