# taz.de -- Pimmel-Gate in Hamburg: Unterhalb der Schwelle
       
       > Die Hausdurchsuchung wegen des „Pimmel“-Tweets gegen Innensenator Andy
       > Grote war nicht verhältnismäßig. Das hat das Landgericht jetzt
       > festgestellt.
       
 (IMG) Bild: Hier war er noch nicht von der Hamburger Polizei übermalt worden: Pimmel-Tweet vor der Roten Flora
       
       Bremen taz | Hamburg, September 2021, gegen 6.30 Uhr: Es läutet an der Tür,
       immer vehementer, schließlich klingelt es Sturm. „Ich hatte noch
       geschlafen“, erzählt Mara K. Als sie die Tür leicht öffnet, stellt sich
       sofort ein Fuß in den Spalt. „Einen Augenblick später stand ich schon in
       meinem Flur, hatte [1][einen Gerichtsbeschluss vor der Nase und vier Typen
       von der Polizei] sind reingestürmt.“ Rechner und Handys muss K. den Beamten
       überlassen.
       
       Die Hausdurchsuchung war der Auftakt für das sogenannte „Pimmel-Gate“, die
       Affäre rund um einen Tweet gegen Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD).
       „Andy, du bist so 1 Pimmel“ hatte K.s Ex-Partner bei Twitter geschrieben,
       nachdem sich Andy Grote dort über feiernde Jugendliche aufgeregt hatte. Die
       nachfolgende harte Verfolgung des Rechtsstaats hat in der Folge für viel
       Empörung, Spott und ein Katz-und-Maus-Spiel zwischen (linken)
       Aktivist*innen und der Polizei mit z[2][ahlreichen
       Nachfolgepimmelwitzen gesorgt.]
       
       Das Hamburger Landgericht hat nun bestätigt, was ein Großteil der
       Stadtgesellschaft (und der amüsierten Öffentlichkeit anderswo) seit einem
       knappen Jahr befindet: Nein, es ist nicht verhältnismäßig, eine Wohnung zu
       durchsuchen, um den Ersteller eines „Pimmel“-Tweets zu identifizieren.
       
       Die Durchsuchung bei Mara K., so stellt das Landgericht in seinem Beschluss
       vom 27. Juli fest, war rechtswidrig. Erst vor einer Woche ist bekannt
       geworden, [3][dass die Polizei die Verfolgung der Straftaten rund ums
       „Pimmel-Gate“ bereits vor Monaten eingestellt hatte.] Der Beschluss des
       Gerichts ist nun ein weiterer Schritt, um die Posse zu einem Ende zu
       bringen.
       
       ## Unverletzlichkeit der Wohnung
       
       Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist selbst ein hohes Gut im Rechtsstaat.
       Eine Hausdurchsuchung ist ein schwerer Eingriff dagegen – und müsse deshalb
       stets ins Verhältnis gesetzt werden zur Schwere der Straftat, so das
       Landgericht. „So 1 Pimmel“, heißt es in der Begründung, sei keine allzu
       schwere Beleidigung. Das Strafverfolgungsinteresse des Staates, findet das
       Landgericht, dürfe man in einem solchen Fall nicht zu hoch bewerten –
       schließlich sei von Anfang an allenfalls eine geringe Sanktion gegen den
       Tweetersteller in Betracht gekommen.
       
       Mehr noch: Das Landgericht vergisst nicht zu erwähnen, dass die
       Vorgeschichte die Beleidigung noch weiter abmildert: Man müsse auch das
       Verhalten des Innensenators betrachten, heißt es. Der nämlich hatte sich
       vorher auf Twitter über Jugendliche aufgeregt, die beim Feiern gegen
       Coronaregeln verstoßen hatten, und die Teenies als „dämlich“ und „ignorant“
       beschimpft.
       
       Dabei, so erinnert das Gericht, hatte Grote ja selbst ein Jahr zuvor mit
       einer Feier geltende Corona-Auflagen gebrochen. Vor diesem Hintergrund sei
       die Beleidigung „eher am unteren Rand der Erheblichkeitsschwelle
       einzustufen“.
       
       Dass es 2021 trotzdem zur Durchsuchung gekommen war, liegt daran, dass
       gleich drei Instanzen den Vorfall allesamt anders bewerten als das
       Landgericht. Den Fall ins Rollen gebracht hatte der Innensenator selbst;
       Beleidigung ist ein Antragsdelikt, das heißt: Es wird nur verfolgt, wenn
       der Beleidigte auch Strafanzeige stellt. „Andy, du bist so 1 Pimmel“ wollte
       der Innensenator wohl nicht auf sich sitzen lassen und erhob noch am selben
       Tag Strafanzeige. Zwei Wochen später war die Aufregung bei ihm offenbar
       noch nicht verflogen, der Strafantrag folgte.
       
       ## Was ist Hatespeech?
       
       Von hier an übernahm die Staatsanwaltschaft – und zwar, wenn man der
       Senatsantwort auf eine Kleine Anfrage folgt, ohne den Innensenator noch
       weiter einzubinden oder zu informieren. Die Staatsanwaltschaft muss erstens
       entscheiden, ob ein öffentliches Interesse besteht – also ob „der
       Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die
       Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist“. Oder ob
       eine Beschwerde den Weg der Privatklage nehmen muss.
       
       Die Hamburger Staatsanwält*innen entschieden auf „öffentliches
       Interesse“ – schließlich sei die Bezeichnung „so 1 Pimmel“ Hatespeech.
       
       Wie sie zu dieser Einschätzung gekommen ist, das will die
       Staatsanwaltschaft heute nicht mehr erklären. Die Antwort des Senats auf
       eine Anfrage des Linken-Abgeordneten Deniz Celik hilft wenig weiter.
       Verwiesen wird dort auf eine neue Gesetzeslage, nach der auch
       (Lokal-)Politiker*innen besser vor Hass aus dem Netz geschützt werden
       sollten.
       
       Die Einschätzung des Pimmel-Tweets als Hatespeech ist trotzdem
       erklärungsbedürftig: Die gängigen Definitionen, inklusive der der
       Europäischen Union, bestimmen Hatespeech als Form der gruppenbezogenen
       Menschenfeindlichkeit – etwa aufgrund von Ethnie, Religion, Geschlecht oder
       sexueller Orientierung –, die sich vor allem gegen marginalisierte Gruppen
       richtet.
       
       ## Keine Entschuldigung, keine Entschädigung
       
       Die Einstufung als Hatespeech jedenfalls bestimmte auch, wie die
       Staatsanwaltschaft ihre nächste Einschätzung vornahm: Vor einem Antrag auf
       Hausdurchsuchung muss sie erst einmal selbst entscheiden, ob die Störung
       des Grundrechts nach Artikel 13 des Grundgesetzes verhältnismäßig ist.
       Dieser Prüfung ist laut Bundesverfassungsgericht „in besonderem Maße
       Beachtung zu schenken.“ Wie die Hamburger Staatsanwaltschaft prüfte, ist
       unbekannt. Klar ist, dass sie die Grundrechtsverletzung gegen Mara K. in
       diesem Fall als angemessen betrachtete.
       
       Damit kommt die dritte Instanz ins Spiel, die final über einen Antrag
       entscheiden muss: Das Amtsgericht. Doch auch der zuständige
       Ermittlungsrichter zweifelte die Verhältnismäßigkeit nicht an und erteilte
       den Durchsuchungsbeschluss – und das, noch bevor klar war, ob der
       Beschuldigte eventuell bei der Polizei aussagen würde.
       
       Ungeschehen machen lässt sich der Bruch der „Unverletzlichkeit der Wohnung“
       für K. natürlich nicht mehr; aber auch sonst gab es durch ihre Beschwerde
       für sie nicht viel zu gewinnen – aus dem Beschluss des Landgerichts folgt
       erst einmal nichts Konkretes: Es gibt keine Entschädigung und keine
       Entschuldigung. Das Amtsgericht, immerhin, werde in Zukunft bei
       „gleichgelagerten Fällen“ die Entscheidung der höheren Instanz in Betracht
       ziehen, teilt ein Pressesprecher des Gerichts mit.
       
       Die Staatsanwaltschaft als unabhängige Instanz muss nicht einmal das
       zusichern. Man werde „wie bislang auch in jedem Einzelfall“ über die
       erforderlichen und gesetzlich möglichen Ermittlungsmaßnahmen entscheiden,
       schreibt die Pressestelle der Hamburger Staatsanwaltschaft auf Anfrage.
       
       K. ist trotzdem erleichtert, dass sie Recht bekommen hat. „Das Gefühl ist
       richtig gut“, sagt sie. Zumindest die Anwaltskosten für die Beschwerde von
       ein paar hundert Euro muss sie nun nicht selber zahlen. Das Risiko war es
       ihr wert: „Die Reaktion des Staates auf den Tweet war scheiße. Und für mich
       war das Wichtigste, dass das öffentlich festgestellt wurde“, sagt sie.
       
       8 Aug 2022
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Lotta Drügemöller
       
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