# taz.de -- Hasskriminalität in Berlin: Hass im Netz bleibt oft ohne Strafe
       
       > Die Berliner Staatsanwaltschaft stellt Großteil der Verfahren wegen
       > Hasskriminalität ein. Was steckt dahinter?
       
 (IMG) Bild: Auch wenn die Tatverdächtigen bekannt sind, kommt es bei Hass im Netz noch selten zu Strafverfahren
       
       Berlin taz | Die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen Hasskriminalität im
       Netz steigt in Berlin. Das ergibt sich aus der Antwort auf eine Kleine
       Anfrage, die der Linken-Abgeordnete Sebastian Schlüsselburg an die
       Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung gestellt hat.
       Vor Gericht landen die Verfahren nicht immer: Eine Vielzahl wird vorher
       eingestellt.
       
       Aus der Antwort der Senatsverwaltung, die der taz vorliegt, geht hervor:
       2020 erhob die Staatsanwaltschaft in nur 37 Verfahren wegen strafbaren
       Meinungsäußerungen Anklage vor Gericht, 2021 waren das 56 Fälle. Die Zahl
       der eingestellten Verfahren übersteigt die der Strafprozesse um ein
       Vielfaches: 2020 kam es in 749 Fällen zu einer sogenannten
       staatsanwaltlichen Erledigung, 2021 wurden sogar 1.642 Ermittlungsverfahren
       wegen Hasskriminalität eingestellt.
       
       „Es muss auch zu Verurteilungen kommen“, fordert Schlüsselburg. „Das ist
       für die Opfer eine Genugtuung, das ist für den Rechtsstaat wichtig. Die
       Leute müssen merken, dass das nicht folgenlos bleibt.“
       
       Wie groß die Herausforderung ist, strafrechtlich gegen Hass im Netz
       vorzugehen, weiß auch Josephine Ballon, Leiterin der Rechtsabteilung bei
       [1][Hate Aid.] Das gemeinnützige Unternehmen bietet Betroffenen digitaler
       Gewalt kostenlose Beratung und Hilfe bei der Prozesskostenfinanzierung.
       Erste Hürde sei häufig die Ermittlung der mutmaßlichen Täter*innen: „Häufig
       haben wir es mit Social-Media-Beiträgen zu tun“, erklärt Ballon. Die
       Kooperationsbereitschaft der Plattformbetreiber lasse da zu wünschen übrig.
       Ermittler*innen seien dann auf aufwändige Open-Source-Recherchen
       angewiesen, nicht überall reichten die Ressourcen der
       Strafverfolgungsbehörden dafür aus.
       
       ## 2.391 eingestellte Verfahren
       
       Doch die Antwort der Senatsverwaltung zeigt: In 1.620 der insgesamt 2.391
       eingestellten Verfahren der vergangenen zwei Jahre waren die mutmaßlichen
       Täter*innen sehr wohl bekannt. Dennoch verwies die Staatsanwaltschaft in
       einer Vielzahl der Fälle auf §170 Absatz 2 der Strafgesetzordnung, laut
       der die Behörde eine Anzeige einstellen und zum Beispiel auf den
       Privatklageweg verweisen kann.
       
       „Das deckt sich leider nicht mit dem Anspruch, den die Berliner
       Staatsanwaltschaft an sich selbst hat“, sagt Josephine Ballon. Die Juristin
       verweist auf eine bundesweite Verwaltungsvorschrift, die das öffentliche
       Interesse an der Verfolgung einer Straftat durch die Behörden definiert.
       Laut diesen „Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren“
       (RiStBV) besteht ein öffentliches Interesse etwa dann, wenn rassistische,
       fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe des Täters
       vorliegen.
       
       Die [2][Zentralstelle Hasskriminalität der Berliner Staatsanwaltschaft]
       verweist auf Nachfrage der taz darauf, dass eine Einstellung gemäß § 170
       Abs. 2 der Strafgesetzordnung nicht nur wegen mangelndem öffentlichem
       Interesse erfolgen kann. Viele der Einstellungen bezögen sich vielmehr auf
       das Fehlen zureichender Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten oder
       Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen.
       
       ## Zivilklagen für ein bisschen Gerechtigkeit
       
       Die Opfer von Hasskriminalität, die Hate Aid betreut, gehen nur selten den
       Weg der Privatklage, bei der Geschädigte selbst gegen Täter*innen
       klagen, um eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen. „Das macht
       keiner freiwillig“, sagt Ballon. „Solche Klagen kosten sehr viel Geld und
       sind nicht von Erfolgsaussichten gekrönt.“
       
       Hate Aid finanziert in diesen Fällen die zivilrechtliche
       Rechtsdurchsetzung: Die Täter*innen, sofern bekannt, erhalten eine
       Abmahnung und werden aufgefordert, die Anwaltskosten zu tragen. Im
       Idealfall hält die geschädigte Person am Schluss einen Unterlassungstitel
       in der Hand. Die Ermittlungsbehörden nehme das nicht aus der Verantwortung:
       „Das Zivilrecht ist kein Ausgleich für mangelnde Strafverfolgung“, so
       Ballon.
       
       9 Feb 2022
       
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