# taz.de -- EuGH-Urteil zu Rechtstaatlichkeit: EU-Gericht billigt die Geldkeule
       
       > Polen und Ungarn scheitern mit Klagen gegen die neue
       > EU-Sanktionsverordnung. Die beiden Länder müssen nun mit Geldkürzungen
       > rechnen.
       
 (IMG) Bild: Der polnische Premierminister Mateusz Morawiecki und der ungarischen Premierminister Viktor Orban im Junie 2021 in Brüssel
       
       FREIBURG taz | Der neue finanzielle EU-Sanktionsmechanismus kann jetzt
       angewandt werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) [1][lehnte am Mittwoch
       Klagen von Polen und Ungarn] ab: Der Rechtsstaatsmechanismus verstoße nicht
       gegen EU-Recht. Wegen der großen Bedeutung der Sache entschied der EuGH im
       Plenum aller 27 Richter:innen.
       
       Schon seit Jahren wurde diskutiert, wie die EU auf EU-Mitgliedstaaten
       einwirken kann, die ihre [2][Gerichte auf Regierungslinie] bringen, die die
       [3][Grundrechte von Minderheiten] missachten und die im Innern korrupt
       sind. Der EU-Vertrag sieht in Artikel 7 ein eher unpraktikables Verfahren
       vor: Einem Staat, der die Werte der EU verletzt, können die Stimmrechte in
       EU-Gremien entzogen werden – wenn sich alle anderen Staaten einig sind. Das
       Verfahren läuft aber leer, wenn sich zwei Staaten, etwa [4][Polen und
       Ungarn, gegenseitig decken].
       
       Deshalb hat die EU im Dezember 2020 einen weiteren Sanktionsmechanismus
       beschlossen. Bei Mitgliedsländern, die intern die Rechtsstaatlichkeit
       verletzen und so finanzielle Interessen der EU gefährden, können
       EU-Gelder gekürzt oder gestrichen werden. Die EU nennt das
       „Konditionalität“: Geld gibt es nur bei rechtsstaatlichem Verhalten.
       Beschlossen werden die Sanktionen dann mit qualifizierter Mehrheit
       (erforderlich sind also mindestens 15 von 27 EU-Staaten, die für 65 Prozent
       der EU-Bevölkerung stehen).
       
       Polen und Ungarn konnten die Sanktionsverordnung damals nicht verhindern.
       Sie drohten aber, den EU-Haushalt und den 700 Milliarden Euro schweren
       Corona-Aufbaufonds zu blockieren. Deshalb sagten Brüssel und die anderen
       EU-Staaten zu, den neuen Sanktionsmechanismus erst dann anzuwenden, wenn
       der EuGH über die angekündigten [5][Klagen von Polen und Ungarn]
       entschieden habe. Das Europäische Parlament war über dieses Zugeständnis
       empört und erhob im Oktober 2021 eine Untätigkeitsklage gegen die
       EU-Kommission, über die der EuGH aber noch nicht entschieden hat.
       
       ## Recht ist auf Seite der EU
       
       An diesem Mittwoch ging es nur um die Nichtigkeitsklagen von Polen und
       Ungarn. Sie hielten den Sanktionsmechanismus aus drei Gründen für
       rechtswidrig. Erstens habe die EU keine Kompetenz, die Justiz der
       Mitgliedstaaten zu kontrollieren. Zweitens werde das Verfahren nach Artikel
       7 umgangen. Und drittens sei völlig unklar, was mit „Rechtsstaatlichkeit“
       überhaupt gemeint ist. Alle drei Argumente hat der EuGH nun zurückgewiesen.
       
       Die EU habe das Recht, einen Mechanismus zum Schutz ihres Haushalts zu
       beschließen, so die Richter:innen. Das Ziel der neuen Verordnung sei nicht
       die Beseitigung von rechtsstaatlichen Mängeln in den Mitgliedstaaten,
       sondern der Schutz der finanziellen Interessen der EU. Das Geld aus Brüssel
       soll dafür ausgegeben werden, wofür es vorgesehen ist. Wenn in einem
       bestimmten Staat das EU-Geld vor allem an Regierungsgünstlinge ginge und es
       in diesem Staat keine unabhängige gerichtliche Kontrolle gäbe, dann wären
       zugleich die finanziellen Interessen der EU verletzt.
       
       Der EU-Haushalt, so der EuGH, beruhe auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass
       alle Mitglieder das Geld korrekt ausgeben. Im Haushalt werde auch die
       gegenseitige Solidarität konkretisiert, betonten die Richter:innen. Es gehe
       nicht an, dass Staaten die EU-Werte nur beim Beitritt einhalten und sie
       später missachten. Die EU müsse in der Lage sein, die gemeinsamen Werte im
       Rahmen ihrer Aufgaben zu verteidigen.
       
       Artikel 7 wird laut EuGH nicht umgangen, denn er habe eine andere Funktion
       als die neue Sanktionsverordnung. Der Artikel ziele darauf, die Verletzung
       verschiedener EU-Werte in Problemstaaten abzustellen, während die neue
       Verordnung nur den Haushalt schütze und sich auf Rechtsstaatsmängel
       beschränke.
       
       Schließlich hält es der EuGH auch für ausreichend klar, was mit
       „Rechtsstaatlichkeit“ gemeint ist: transparente und pluralistische
       Gesetzgebung, Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte, Schutz der
       Grundrechte, Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot von Willkür. So stehe es
       auch ausdrücklich in der Verordnung.
       
       ## Sanktionsverfahren bereits auf dem Weg
       
       Gegen die EuGH-Entscheidung können Polen und Ungarn keine Rechtsmittel mehr
       einlegen. Die EU-Kommission kann und muss den Sanktionsmechanismus nun
       anwenden. Auf Druck des EU-Parlaments hat Kommissionschefin Ursula von der
       Leyen im November bereits Briefe mit vielen Fragen an Ungarn und Polen
       geschickt, eine erste Stufe im Sanktionsverfahren.
       
       Gleichzeitig hat die EU-Kommission bereits im Vorjahr die Auszahlung von
       [6][Geldern aus dem Corona-Aufbaufonds] an Polen und Ungarn blockiert. Für
       Polen geht es dabei um 24 Milliarden Euro Zuschüsse, Ungarn wartet auf rund
       7 Milliarden Euro. Offiziell hat Brüssel dabei nicht den
       Sanktionsmechanismus angewandt, faktisch ging es aber auch hier um die
       Frage, ob die Gelder im Sinne der EU verwendet werden und es ausreichende
       Kontrollen gibt.
       
       Zudem hat der EuGH in zwei Vertragsverletzungsverfahren Zwangsgelder gegen
       Polen verhängt. Konkret geht es um den [7][Braunkohletagebau Turów], der
       ohne Umweltprüfung betrieben wird. Hier setzte der EuGH im September 2021
       ein tägliches Zwangsgeld von 500.000 Euro an.
       
       Und im Streit um die Disziplinarkammer für Richter:innen, die die
       Unabhängigkeit der Justiz bedroht, verlangt der EuGH seit Oktober 2021
       täglich 1 Million Euro. Auch dies ist unabhängig vom neuen
       Sanktionsmechanismus.
       
       Az.: C-156/21 und C-157/21
       
       16 Feb 2022
       
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