# taz.de -- Urteil zu Hass-Posts bei Facebook: Erst anhören, dann sperren
       
       > Der Bundesgerichtshof verlangt von Facebook mehr Schutz von Nutzer:innen,
       > die Hass-Posts absetzen. Ein Mann aus Regensburg war vor Gericht
       > gegangen.
       
 (IMG) Bild: Grenzen der Meinungsfreiheit
       
       Karlsruhe taz | Facebook kann bis auf Weiteres keine Hass-Posts mehr
       löschen, die nur gegen die „Gemeinschaftsstandards“ von Facebook verstoßen.
       Der BGH hat die Nutzungsbedingungen von Facebook an diesem Donnerstag für
       „unwirksam“ erklärt, weil sie den Betroffenen keine Möglichkeit zum
       Widerspruch einräumten. Wenn [1][Facebook bald wieder Hasspostings,] die
       nicht strafbar sind, löschen will, muss es schnell seine
       Nutzungsbedingungen an die BGH-Vorgaben anpassen.
       
       Konkret ging es um einen Fall aus Regensburg. Ein Mann hatte im August 2018
       ein Video kommentiert, das einen Mann mit Migrationshintergrund zeigt,
       der die Kontrolle durch eine Polizistin verweigert, weil sie eine Frau ist.
       Dazu schrieb der Regensburger unter anderem: „DIESE GOLDSTÜCKE KÖNNEN NUR
       EINES MORDEN… KLAUEN… RANDALIEREN… UND GANZ WICHTIG…NIE ARBEITEN“.
       
       Facebook löschte diesen Hasspost noch am gleichen Tag und sperrte den
       Account des Regensburgers für dreißig Tage. Der Mann habe gegen die
       Gemeinschaftsstandards von Facebook verstoßen, die „Hassrede“ verbieten,
       auch wenn sie nicht strafbar ist.
       
       Dagegen klagte der Regensburger bis zum Bundesgerichtshof und hatte jetzt
       Erfolg. Facebook muss den Hasspost wiederherstellen und darf den Mann
       wegen dieses Posts nicht mehr sperren.
       
       ## Zu wenig Berücksichtigung der Meinungsfreiheit
       
       Zunächst stellte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann fest, dass
       Facebook grundsätzlich das Recht hat, Gemeinschaftsstandards aufzustellen,
       die strenger sind als die staatlichen Gesetze. Bei Verstößen gegen diese
       Standards dürfe Facebook im Prinzip auch Beiträge von Nutzern löschen und
       deren Konten sperren.
       
       Die Nutzungsbedingungen von Facebook seien jedoch unwirksam, so Richter
       Herrmann, weil sie die Meinungsfreiheit der Nutzer:innen zu wenig
       berücksichtigten. Konkret beanstandete der BGH ausschließlich, dass
       Nutzer:innen bei Facebook-Sanktionen nicht angehört werden. Der BGH
       fordert, dass Betroffene über die Entfernung eines Beitrags „zumindest
       nachträglich“ informiert werden und eine „Möglichkeit zur Gegenäußerung“
       erhalten. Über die beabsichtigte Sperrung eines Kontos muss sogar „vorab“
       informiert werden.
       
       Der BGH ließ ausdrücklich offen, ob die Gemeinschaftsstandards inhaltlich
       zu sehr in die Grundrechte eingreifen. Dies muss in einem anderen Fall
       entschieden werden. Strafbare Hasspostings, zum [2][Beispiel
       Beleidigungen], können von Facebook auch weiterhin gelöscht werden.
       
       29 Jul 2021
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Hass-Kommentare-in-Online-Netzwerken/!5486615
 (DIR) [2] /EuGH-zu-Beleidigungen-auf-Facebook/!5631141
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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