# taz.de -- Rechtsstreit um Mietendeckel: Der Deckel vor Gericht
       
       > Das Bundesverfassungsgericht will noch in diesem Halbjahr über die
       > Zukunft des Mietendeckels entscheiden. Alles ist möglich.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
       
       Für die Immobilienwirtschaft ist der Mietendeckel bekanntlich Sozialismus –
       und Sozialismus, da ist man sich in der Branche einig, hat mit der
       Bundesrepublik und ihrem Grundgesetz nichts zu tun. Naheliegend also, dass
       gegen den Deckel Verfassungsklagen eingereicht wurden, über die
       voraussichtlich im zweiten Quartal 2021 am Karlsruher
       Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden wird.
       
       Folgt man den Gegner:innen des Deckels, ist dieser eindeutig
       verfassungswidrig, wie etwa die Wirtschaftskanzlei Heussen in einer
       Abhandlung schreibt. Professor Florian Rödl von der Freien Universität
       Berlin, der gemeinsam mit der Anwaltskanzlei Geulen & Klinger das Land
       Berlin vertritt, kann sich über diese „siegesgewisse Rhetorik“ nur wundern,
       das Urteil sei „wenigstens völlig offen“, so Rödl.
       
       Doch um was geht es in der Rechtsverhandlung eigentlich genau? Geklagt wird
       auf zwei Ebenen: Erstens liegt dem BVerfG eine von Bundestagsabgeordneten
       der CDU und FDP eingereichte „Normenkontrollklage“ vor, die infrage stellt,
       ob Berlin als Bundesland überhaupt die für einen Mietendeckel nötige
       Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zweitens klagen Vertreter:innen der
       Immobilienwirtschaft, die einen zu tiefen Eingriff in die Eigentumsrechte
       befürchten.
       
       Lediglich die Normenkontrollklage über die Frage der Zuständigkeit Berlins
       besitzt dabei das theoretische Potenzial, den Deckel in seiner Gesamtheit
       zu kippen. Darauf hat zuletzt Christoph Schmid von der Uni Bremen in einem
       Fachartikel hingewiesen. Das BVerfG müsste dafür Berlin nicht nur die
       Kompetenz absprechen, einen solchen Mietendeckel zu erlassen, sondern zudem
       von Übergangsregularien absehen, die die sozialen Folgen eines solchen
       Urteils (etwa Mietnachzahlungsforderungen, Räumungsklagen, Obdachlosigkeit)
       abmildern.
       
       ## Es ist kompliziert
       
       Davon sei aber nicht auszugehen, so Schmid, auch wenn das BVerfG hier
       kürzlich für Irritationen gesorgt hatte: Zwar wies es den Eilantrag eines
       Vermieters ab, der den Deckel schon vor Inkrafttreten seiner zweiten Stufe
       kippen wollte, begründete das aber unter anderem damit, dass der klagende
       Vermieter sich ja „eine höhere Miete versprechen“ lassen könne.
       
       Doch wie steht es nun um die Zuständigkeit? Es ist kompliziert. Denn Berlin
       hat ein juristisches Novum geschaffen: Zwar war das Vorschreiben von
       Mietpreisen bis in die 1980er Jahre gängige Praxis, ging aber stets vom
       Bund aus – dass ein Bundesland etwas Derartiges vornimmt, ist neu.
       
       Dabei war dieses Novum zu erwarten, denn 2006 wurde das Wohnungswesen in
       die Zuständigkeit der Länder überführt. Dieser Bereich beinhaltet nicht nur
       Milieuschutz und Zweckentfremdungsverbote. Auch Zwangsbewirtschaftung – die
       staatliche Zuweisung von Mieter:innen und Mietpreis, in der
       Nachkriegszeit gang und gäbe – gehöre seither zum prinzipiellen Repertoire
       der Länder, wie Rödl ausführt. Damit sei klar, dass auch eine Festlegung
       von Höchstmieten grundsätzlich kein rechtliches Problem darstellten. „Da
       sind wir uns unserer Sache ganz sicher“, so Rödl.
       
       Ist also alles klar? Nicht ganz. Denn was Rödl „gewisse Kopfschmerzen“
       bereitet, ist die Möglichkeit einer Rechtsauffassung, die das Grundgesetz
       wesentlich bundesfreundlicher auslegen könnte, indem sie davon ausgeht,
       dass der Bund mit dem Verabschieden der Mietpreisbremse den gesamten
       Bereich der gesetzlichen Regulierung von Mieten an sich gezogen hat.
       
       Findet dieses Argument vor Gericht Gehör, kann das zu der Schlussfolgerung
       führen, dass sich Berlin mit dem Mietendeckel über die Mietpreisbremse des
       Bundes hinweggesetzt und damit die so genannte Bundestreue verletzt habe.
       
       Für Rödl hätte das eine „dramatische“ Veränderung im Kräfteverhältnis
       zwischen Bund und Ländern zur Folge. Die Bundesregierung würde in die Lage
       versetzt, „rein marktförmige Lösungen“ gegen den Willen der Länder
       durchzusetzen, ganz einfach indem sie behauptet, zur Lösung eines Problems
       beitragen zu wollen. Durch diese Willenserklärung allein würde den Ländern
       ihre Zuständigkeit entzogen werden.
       
       Nach Rödl hätte der Bund für eine solche Rechtsprechung allerdings direkt
       mit der Verabschiedung der Mietpreisbremse klarstellen müssen, dass er
       keine weiteren Regelungen im Bereich Mieten wünscht. In der Vergangenheit
       habe das BVerfG stets „sehr streng“ auf eine solche Formulierung bestanden
       – sie sei im Gesetzestext zur Mietpreisbremse jedoch „nicht einmal
       oberflächlich zu identifizieren“, sagt Rödl.
       
       Die Zukunft des Mietendeckels ist also alles andere als klar, obwohl das
       Verfahren noch in den Anfängen steckt. Bis dato haben die verschiedenen
       Seiten nur Stellungnahmen abgegeben, doch bald dürfte zur Anhörung
       eingeladen werden. Auch für die Mieter:innen bleibt es also spannend.
       
       31 Jan 2021
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Timm Kühn
       
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