# taz.de -- Zu wenig Frauen in den Parlamenten: Keine Sympathie für Parité
       
       > Das BVerfG sieht keine Pflicht, Wahllisten mit gleich vielen Frauen wie
       > Männern zu besetzen. Ob gesetzliche Vorgaben überhaupt möglich wären, ist
       > offen.
       
 (IMG) Bild: Das Aktionsbündnis Parité forderte Wahllisten mit gleich vielen Frauen wie Männern
       
       Karlsruhe taz | Es gibt wohl keine Pflicht, für geschlechter-paritätische
       Wahllisten zu sorgen. Das ergibt sich aus einer am Dienstag
       veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die
       RichterInnen lehnten die Beschwerde von zehn Frauen des „Aktionsbündnisses
       Parité“ gegen die letzte Bundestagswahl ab. Seit der Wahl von 2017 sind nur
       30,7 Prozent aller Bundestagsabgeordneten weiblich. Nach der Wahl 2013 lag
       der Frauenanteil noch bei 36,3 Prozent. Grund für den Rückschlag war der
       Einzug der männerlastigen AfD in den Bundestag.
       
       Das Münchener Aktionsbündnis Parité um Anwältin Christa Weigl-Schneider
       fordert schon seit 2014, dass die Parteien bei der Kandidatenaufstellung
       gesetzlich [1][zur Parität verpflichtet werden sollen]. „Wenn wenig Frauen
       aufgestellt werden, werden auch nur wenig Frauen gewählt“, betont
       Weigl-Schneider.
       
       Tatsächlich lag bei der Bundestagswahl 2017 der Anteil der Frauen an den
       DirektkandidatInnen bei nur 25 Prozent. Und auch auf den jeweils ersten
       fünf Listenplätzen der Parteien waren nur 34,7 Prozent Frauen vertreten.
       Das Aktionsbündnis hält deshalb das geltende Wahlrecht, das keine
       Paritätsvorgaben macht, für verfassungswidrig. Zehn Frauen griffen das
       Ergebnis der Bundestagswahl sogar mit einer Wahlprüfungsbeschwerde an. Die
       Kasseler Rechtsprofessorin und Paritätsvordenkerin Silke Laskowski hat den
       Schriftsatz verfasst.
       
       Nun lehnte jedoch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die
       Wahlbeschwerde als „unzulässig“ ab. Laskowski habe sich nicht ausreichend
       mit den Rechtsproblemen auseinandergesetzt. Der Karlsruher Beschluss lässt
       zwar keinerlei Sympathie für Paritätsgesetze erkennen, schließt jedoch
       nicht alle Türen, da es formal nur um die mangelhafte Begründung der Klage
       ging.
       
       ## In den Ländern scheiterten Paritätsgesetze bisher
       
       Federführend war der Richter Peter Müller, ehemaliger CDU-Ministerpräsident
       des Saarlands. Die Entscheidung fiel jedoch einstimmig. Der Zweite Senat
       ist mit fünf Richterinnen und drei Richtern besetzt.
       
       Der Grundton des Beschlusses ist eindeutig. Die RichterInnen können im
       Demokratieprinzip keinen Auftrag erkennen, Parlamente möglichst hälftig mit
       Männern und Frauen zu beschicken. Abgeordnete seien „Vertreter des ganzen
       Volkes“ und nicht nur eines Wahlkreises oder einer Bevölkerungsgruppe.
       Deshalb müsse das Parlament kein verkleinertes Abbild des Wahlvolks sein –
       dies gelte auch für den Anteil von Männern und Frauen im Parlament.
       
       Auch aus dem Auftrag des Grundgesetzes zur „tatsächlichen Durchsetzung der
       Gleichberechtigung“ (Artikel 3) ergebe sich wohl nur eine Garantie der
       „Chancengleichheit“, nicht aber der „Ergebnisgleichheit“, so die
       RichterInnen. Jedenfalls müsse der Gesetzgeber immer auch andere
       Verfassungswerte im Blick haben. Konkret nennen die RichterInnen die
       Freiheit der Parteien, ihre KandidatInnen selbst auszuwählen, sowie die
       Freiheit von BewerberInnen, auf jedem Platz einer Landesliste kandidieren
       zu können.
       
       Die RichterInnen hielten auch die Zahlenvergleiche der Wahlbeschwerde für
       wenig überzeugend. Es genüge nicht, den Anteil weiblicher Abgeordneter und
       Kandidaten mit dem Frauenanteil in der Bevölkerung zu vergleichen. Zu
       berücksichtigen sei auch der niedrige Frauenanteil unter den
       Parteimitgliedern. Oft sei der Frauenanteil in einer Fraktion höher als
       unter den Mitgliedern der gleichen Partei.
       
       Die RichterInnen betonten, dass sie nicht über die Zulässigkeit von
       Paritätsgesetzen zu entscheiden hatten. Aus den Argumenten des Senats
       ergibt sich jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Karlsruhe ein
       Paritätsgesetz für Bundestagswahlen beanstanden würde.
       
       Bisher gab es in Deutschland in zwei Bundesländern Paritätsgesetze für
       Landtagswahlen: in [2][Thüringen] und in [3][Brandenburg]. In beiden
       Ländern haben die Landesverfassungsgerichte diese Gesetze voriges Jahr für
       nichtig erklärt. Nur nach einer Änderung der jeweiligen Landesverfassung
       könnten solche Paritätsgesetze zulässig sein.
       
       Christa Weigl-Schneider will sich aber weiter für Paritätsgesetze
       einsetzen. Sie hat voriges Jahr den bundesweiten Verein „Parité in den
       Parlamenten“ gegründet und ist dort auch Präsidentin. An ihrer Seite hat
       sie die Rechtsprofessorin Silke Laskowski als Vizepräsidentin.
       
       2 Feb 2021
       
       ## LINKS
       
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