# taz.de -- Bundesgerichtshof zu Ku’damm-Rennen: Autoraser können Mörder sein
       
       > Der BGH bestätigt das Urteil zum tödlichen Ku’damm-Rennen. Der Fahrer sei
       > mit „äußerstem Risiko“ gerast, ein Mordvorsatz daher gegeben.
       
 (IMG) Bild: Geschah hier ein Mord? Die Unfallstelle in Berlin am Tag nach dem Ku'damm-Rennen
       
       Kalrsruhe taz | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die lebenslange
       Freiheitsstrafe wegen Mordes für einen der sogenannten [1][Ku’damm-Raser]
       bestätigt. Das Urteil gegen seinen Rennpartner wurde aufgehoben, hier muss
       das Landgericht Berlin neu verhandeln.
       
       Im Februar 2016 lieferten sich zwei junge Männer – Hamdi H. (damals 27) und
       Marvin N. (24) – nachts um halb eins spontan ein Wettrennen auf dem
       Berliner Kurfürstendamm. Ampeln wurden ignoriert, die Geschwindigkeit lag
       zum Schluss bei 160 bis 170 Stundenkilometern. Kurz vor dem Ziel
       kollidierte H. mit einem Jeep, der bei Grün aus einer Seitenstraße kam. Der
       Fahrer, ein Rentner, starb noch an der Unfallstelle.
       
       Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Raser im Februar 2017 zum
       ersten Mal wegen Mordes. Doch der BGH hob das Urteil wieder auf. Ein
       Tötungsvorsatz sei nicht ausreichend bewiesen. Im März 2019 verurteilte das
       Landgericht Berlin die beiden Angeklagten [2][erneut wegen Mordes]. Diesmal
       bestätigte der BGH das Berliner Urteil im Wesentlichen.
       
       Vorab betonte die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible, wie schwierig
       solche Raserfälle zu lösen seien, weil sie sich von klassischen
       Tötungsdelikten unterschieden. „Hier wird ja nicht mit einer Waffe
       geschossen.“ Dreh- und Angelpunkt sei die Feststellung eines
       Tötungsvorsatzes: Wenn der Raser sich gleichgültig mit dem Tod anderer
       Verkehrsteilnehmer abgefunden hat, sei dies als bedingter Vorsatz zu
       werten. Hat der Raser jedoch darauf vertraut, es werde schon gut gehen,
       liege Fahrlässigkeit vor, referierte die Richterin. Es komme bei dieser
       Abgrenzung immer auf den Einzelfall an.
       
       ## Mord-Urteil bleibt wohl die Ausnahme
       
       Hamdi H. habe erkannt, dass er einen Unfall nicht vermeiden könne, wenn bei
       dieser Geschwindigkeit ein Fahrzeug kreuze, so die BGH-Richterin. „Aus
       diesem außergewöhnlich gefährlichen Fahrverhalten durfte das Landgericht
       auf den bedingten Vorsatz schließen.“
       
       Die Anwälte von H. hatten zwar auf die hohe Eigengefährdung H.s
       hingewiesen. Diese spreche dafür, dass H. auf einen unfallfreien Ausgang
       vertraute. Das Landgericht hatte dies jedoch verneint. H. habe im Fall
       eines Unfalls auf den Airbag seines Fahrzeugs gesetzt. Diese Wertung des
       Landgerichts müsse der BGH „hinnehmen“, sagte Sost-Scheible. Der BGH könne
       in der Revision nur Rechtsfragen prüfen. Dass das Landgericht mögliche
       Kollisionen mit kreuzenden Lkws außer Betracht ließ, sei kein Rechtsfehler
       so Sost-Scheible.
       
       Außerdem hatten die Anwälte argumentiert, dass bei einem Unfall auch H.s
       Ziel, das Rennen zu gewinnen und damit die Anerkennung seiner Freunde zu
       bekommen, gefährdet war. Auch dies spreche für die Hoffnung auf ein
       unfallfreies Rennen, so die Anwälte. Dem hielt der BGH entgegen, dass H. im
       Rennen hinten lag und das schwächere Fahrzeug fuhr. Um zu gewinnen, musste
       er „das Risiko aufs Äußerste steigern“, so Sost-Scheible. Das Landgericht
       durfte deshalb daraus schließen, dass H. alle Bedenken zurückgestellt
       hatte.
       
       ## N. bleibt in U-Haft
       
       Als Mordmerkmale hat der BGH „niedrige Beweggründe“ und „Heimtücke“
       akzeptiert. Dass das Landgericht das benutzte Auto zudem als
       „gemeingefährliches Mittel“ einstufte, hat den BGH jedoch nicht überzeugt.
       Aber darauf kam es wegen der anderen Mordmerkmale nicht an.
       
       Sost-Scheible betonte, dass ein Mord-Urteil in [3][Raserfällen] wohl „die
       Ausnahme“ bleiben wird. Hier aber sei die Gefährlichkeit der Fahrt kaum
       noch zu übertreffen und die Geschwindigkeit „unfassbar hoch“ gewesen.
       
       Im Fall des zweiten Fahrers, Marvin N., der nicht mit dem Jeep kollidierte,
       hatte das Landgericht Mittäterschaft angenommen. Darin sah der BGH jetzt
       aber einen Rechtsfehler, da kein „gemeinsamer Tatentschluss“ nachgewiesen
       wurde.
       
       Der BGH lehnte es ab, N. bis zur neuen Verhandlung am Landgericht Berlin
       aus der U-Haft zu entlassen. Denn N. drohe immer noch eine hohe Strafe –
       nun wegen versuchten Mordes.
       
       18 Jun 2020
       
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