# taz.de -- Kontaktverbote wegen Corona: Wer darf jetzt noch raus?
       
       > Manche Bundesländer sind bei Ausgangsbeschränkungen strenger als andere.
       > Und die Regeln sind teils sehr unpräzise formuliert.
       
 (IMG) Bild: Für alle in Berlin gilt: Abstand halten!
       
       Berlin taz | Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, sollen wir
       alle möglichst zu Hause bleiben. Diese Nachricht dürfte inzwischen
       angekommen sein. Aber wann dürfen wir überhaupt noch raus?
       
       Nachdem vergangene Woche Bayern und einzelne Städte mit
       Ausgangsbeschränkungen vorgeprescht sind, hat sich am Sonntag
       Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) mit den MinisterpräsidentInnen in
       einer Telefonkonferenz auf „Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte“
       geeinigt. Das Ziel sollte sein, dass „in ganz Deutschland im Grundsatz die
       gleichen Regeln gelten“, wie es Merkel formulierte: [1][Das öffentliche
       Leben wird weiter heruntergefahren]. Direkte persönliche Kontakte sollen
       möglichst reduziert werden, Mindestabstand 1,50 Meter. Treffen von mehr als
       zwei Personen in der Öffentlichkeit sind nicht mehr erlaubt – außer es
       handelt sich um Familien oder Wohngemeinschaften. Das Ganze für eine Dauer
       von mindestens zwei Wochen.
       
       Auf den ersten Blick nun also überall dasselbe Bild: Geschäfte haben zu,
       nur noch Dinge des täglichen Bedarfs kann man kaufen. Restaurants verkaufen
       Speisen nur noch zum Mitnehmen und Hotels nehmen keine TouristInnen mehr.
       Auf den zweiten Blick sind die Regeln aber in den einzelnen Bundesländern
       und teils auch Kommunen unterschiedlich streng ausgestaltet und im Detail
       unpräzise formuliert. Manches ist in der Praxis offenbar gar nicht
       umsetzbar; die Polizei interpretiert die Regelungen jedenfalls mitunter
       recht frei.
       
       Einige Bundesländer, etwa Mecklenburg-Vorpommern oder Rheinland-Pfalz,
       haben bis Montagnachmittag noch gar keine neuen Verordnungen
       veröffentlicht. Eine Reihe anderer Länder haben sich nah an den Leitlinien
       orientiert. In einigen Bundesländern aber sind die neuen Regelungen
       strenger. Hier wurden nun offiziell Ausgangssperren mit Ausnahmen
       eingeführt. Offiziell ist aber höchstens von „Ausgangbeschränkungen“ die
       Rede.
       
       ## Spazieren nur alleine
       
       In [2][Berlin etwa heißt es in der seit Montag gültigen Verordnung]: Man
       habe sich „ständig in [der] Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft
       aufzuhalten“. In [3][Brandenburg] ist das „Betreten öffentlicher Orte“ –
       also Straßen, Plätze, Parks – nun grundsätzlich untersagt, was auf dasselbe
       herauskommt. In [4][Sachsen] steht gleich zu Beginn der Allgemeinverfügung:
       „Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird
       untersagt.“ Bayern und das Saarland haben Ähnliches bereits vergangene
       Woche formuliert.
       
       Es werden jeweils eine ganze Reihe von Gründen aufgeführt, warum man die
       Wohnung dann doch verlassen darf. Darunter fallen Einkäufe und Arztbesuche,
       der Weg zur Arbeit und Besuche bei Ehe- oder Lebenspartnern oder bei
       Kranken. Auch Sport und „Bewegung an der frischen Luft“ ist gestattet.
       Während man in Berlin zumindest mit einer Person, die nicht dem eigenen
       Hausstand angehören muss, spazieren gehen darf, ist in Bayern und Sachsen
       nicht einmal das gestattet. In Sachsen darf man sich sogar nur „im Umfeld
       des Wohnbereichs“ bewegen. Weder Polizei noch Staatsregierung können auf
       Nachfrage definieren, was damit gemeint ist.
       
       In anderen Fällen werden Dinge bis ins kleinste Detail geregelt.
       [5][Baden-Württemberg] verbietet etwa auch im nichtöffentlichen Raum
       Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen, außer wenn die Menschen sowieso
       zusammenleben; dann dürfen auch LebenspartnerInnen dazukommen. Auch
       private Familientreffen mit Verwandten „in gerader Linie“ sind dort
       erlaubt, also mit Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkindern. In
       [6][Nordrhein-Westfalen] dürfen sich „Verwandte in gerader Linie“ auch in
       größerer Anzahl in der Öffentlichkeit treffen, selbst wenn sie nicht
       zusammenleben.
       
       Uneinheitlich wird in den Bundesländern auch mit Rückkehrern aus
       Corona-„Risikogebieten“ umgegangen. [7][Rheinland-Pfalz] etwa hat schon
       vergangene Woche „Fahrten und Reisen aus den vom Robert-Koch-Institut für
       Covid-19 erklärten internationalen Risikogebieten nach Rheinland-Pfalz
       untersagt“. Die Stadt Jena ging noch weiter und erklärte gleich ganze
       Bundesländer zur Risikogebieten, was zur Folge hat, dass Jenaer
       BürgerInen, die nach Hause kommen, sich erst mal in Quarantäne begeben
       müssen.
       
       Insgesamt gilt, dass es für privates Verhalten nun genaue Vorschriften
       gibt, während für die Betriebe, die nicht ohnehin geschlossen sind, so gut
       wie nichts vorgeschrieben ist. So dürfen etwa nach wie vor Großaumbüros
       betrieben werden, hier gilt kein Kontaktverbot und keine Begrenzung von
       Personen in einem Raum. Es finden sich teils lediglich Ermahnungen,
       Hygienebestimmungen zu beachten und Mindestabstände einzuhalten.
       
       ## Hauptsache keine Party
       
       Das hat zur Folge, dass etwa in Sachsen oder Berlin bei einem privaten
       Umzug der beste Freund offiziell nicht mithelfen darf, aber mehrere
       Mitarbeitende eines kommerziellen Umzugsunternehmens weiterhin Möbel und
       Kisten schleppen dürfen.
       
       In Berlin hat die Polizei die Menschen ermahnt, dass sie nun stets ihren
       Ausweis oder einen Pass plus Meldebescheinigung mitzuführen hätten. Das
       sorgte für hektische Rückfragen bei vielen, die ihre Wohnadresse nicht auf
       diese Art nachweisen können. Wie sich dann [8][auf Twitter] zeigte,
       interpretieren die Beamten die Verordnung ansonsten ziemlich frei. So
       beruhigt die Polizei etwa in diesem Fall: Ein fester Freund zähle als
       „Lebenspartner“ und zu zweit mit Baby im Kinderwagen dürfe man auch dann
       unterwegs sein, wenn der andere Erwachsene nicht im selben Haushalt wohnt.
       Besuche bei Freunden seien nach wie vor möglich, so lange man keine Party
       feiere, die eigenen Eltern dürfe man laut Verordnung aber nicht besuchen.
       
       Grundsätzlich versuchen die Beamten, die Menschen zu beruhigen. Kein
       einzelner Jogger müsse Angst haben, nach dem Ausweis gefragt zu werden. Nur
       wenn mehr als zwei Personen zusammen draußen unterwegs seien, werde
       kontrolliert. Und: „Kontrollen innerhalb von Wohnungen wird es nicht
       geben.“
       
       Weder Berliner Senat noch die Polizei antworteten bis zum Nachmittag auf
       eine taz-Anfrage, ob dieses Vorgehen der Polizei abgesprochen ist und ob
       die bislang nicht in der Verodnung verankerten Ausnahmen noch mit
       aufgenommen werden.
       
       23 Mar 2020
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] /Massnahmen-gegen-die-Corona-Ausbreitung/!5673168
 (DIR) [2] https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
 (DIR) [3] https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.662099.de
 (DIR) [4] https://www.coronavirus.sachsen.de/download/AllgV-Corona-Ausgangsbeschraenkungen_22032020.pdf
 (DIR) [5] https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/landesregierung-beschliesst-massnahmen-gegen-die-ausbreitung-des-coronavirus/
 (DIR) [6] https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-03-22_coronaschvo_nrw.pdf
 (DIR) [7] https://www.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Anlagen_fuer_Pressemitteilungen/2020-03-20_2._CoBeLVO.pdf
 (DIR) [8] https://twitter.com/PolizeiBerlin_E
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Sebastian Erb
       
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