# taz.de -- Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts: ÄrztInnen ringen um Sterbehilfe
       
       > Sterbehilfe ist zukünftig erlaubt. Für ÄrztInnen bedeutet das womöglich
       > eine Anpassung ihres Berufsrechts, das Suizidhilfe eigentlich verbietet.
       
 (IMG) Bild: Ende Februar hat das Verfassungsgericht das Verbot „geschäftsmäßiger“ Hilfe zum Suizid gekippt
       
       Berlin taz | Das Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine
       Folgen beschäftigen die Ärzteschaft. „Diese Diskussionen werden sicherlich
       zu einer Grundsatzdebatte auf dem Deutschen Ärztetag im Mai in Mainz
       führen“, teilte die Ärztekammer Nordrhein dem Evangelischen Pressedienst
       (epd) in Düsseldorf mit.
       
       In der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist die ärztliche
       Assistenz bei einem Suizid verboten. Darin heißt es: „Ärztinnen und Ärzte
       haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens
       beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren
       Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.“
       
       Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Februar das Verbot
       „geschäftsmäßiger“ Hilfe zum Suizid im Paragrafen 217 [1][gekippt]. Die
       RichterInnen erklärten die bisherige Regelung für verfassungswidrig, weil
       sie das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränke. Inwieweit das
       Karlsruher Urteil eine Anpassung des ärztlichen Berufsrechts erforderlich
       mache, wird nach Angaben der Bundesärztekammer (BÄK) in deren Gremien
       beraten.
       
       Bisher allerdings gilt die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer
       ohnehin nur als Empfehlung an die Landesärztekammern. Diese haben
       unterschiedliche Regelungen. Ausdrücklich verboten ist die ärztliche
       Suizidassistenz nur in einigen Bundesländern wie etwa Hamburg,
       Brandenburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern.
       
       Dort könnte ein Verstoß theoretisch mit dem Entzug der Approbation geahndet
       werden. Andere Landesärztekammern sehen kein explizites Verbot vor. Das
       Bundesverfassungsgericht hatte angemahnt, das Berufsrecht zu
       vereinheitlichen.
       
       ÄrztInnen, die Schwerstkranken [2][einen begleiteten Suizid anbieten],
       können aufgrund des Gerichtsurteils schon jetzt nicht mehr sanktioniert
       werden, wenn sie in einem Bundesland ohne standesrechtliches Verbot wie
       etwa Baden-Württtemberg praktizieren.
       
       16 Mar 2020
       
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