# taz.de -- Kennzeichnungspflicht für Polizisten: Für Bürgernähe, gegen Polizeigewalt
       
       > Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Polizisten können zum
       > Tragen eines Namens- oder Nummernschilds verpflichtet werden.
       
 (IMG) Bild: Die Kennzeichnungspflicht verstößt nicht gegen die Grundrechte
       
       Polizisten können verpflichtet werden, im Dienst ein Namensschild zu
       tragen. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
       Erforderlich ist aber eine gesetzliche Regelung im jeweiligen Bundesland.
       Die meisten Länder mit Kennzeichnungspflicht müssen deshalb nachbessern.
       
       In Brandenburg besteht die Kennzeichnungspflicht seit 2013. Wenn ein
       Polizist Uniform trägt, muss er dabei ein Namensschild anstecken. Bei
       Einsätzen in geschlossenen Einheiten der Bereitschaftspolizei ist nur eine
       Kennzeichnung durch Buchstaben und Zahlen erforderlich, die eine
       nachträgliche Identifizierung erlaubt. Keine Kennzeichnung wird von
       Personenschützern und den Mitgliedern von Sondereinsatzkommandos verlangt.
       
       Die Polizei-Kennzeichnung verfolgt zwei Ziele. Zum einen soll die Polizei
       transparent und bürgernah wirken. Der einzelne Beamte soll in der Regel mit
       Namen ansprechbar sein. Zum anderen sollen Ermittlungen erleichtert werden,
       wenn Polizisten rechtswidriges Verhalten, zum Beispiel [1][unnötiger
       Gewalteinsatz] bei Demonstrationen, vorgeworfen wird.
       
       Geklagt hatten eine Polizeihauptkommissarin und ein Polizeihauptmeister aus
       Brandenburg, die beide von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) unterstützt
       werden. Sie wenden sich vor allem gegen die Pflicht zum Namensschild. „Wir
       haben beide Namen, die es in Brandenburg nur selten gibt“, sagten sie. Über
       eine einfache Google-Recherche lasse sich so herausfinden, in welchem Ort
       sie wohnen und in welchen Vereinen sie aktiv seien. Sie haben vor allem
       Sorge vor Nachstellungen von so genannten Reichsbürgern und den Mitgliedern
       krimineller Großfamilien. Die Kennzeichnungspflicht halten sie für einen
       unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Recht auf informationelle
       Selbstbestimmung.
       
       ## Kennzeichnungspflicht legitim und verhältnismäßig
       
       Das Bundesverwaltungsgericht lehnte nun die Klage der beiden PolizistInnen
       ab. Die Kennzeichnungspflicht verfolge legitime Ziele und sei
       verhältnismäßig. Allerdings stufte das Gericht die Kennzeichnungspflicht
       als Grundrechtseingriff ein, für den eine gesetzliche Regelung erforderlich
       ist. Dies gelte nicht nur für das Namensschild, sondern auch für die
       Nummern bei geschlossenen Einheiten.
       
       Die Kennzeichnungspflicht sei auch verhältnismäßig, so das Gericht. In der
       Verhandlung sprach der Vorsitzende Richter Ulf Domgörgen zwei Mechanismen
       an, die die Kennzeichnungspflicht abmildern. Wenn Einsätze mit Namensschild
       brenzlig werden, dürfen Brandenburger Polizisten selbständig (also ohne
       Rücksprache mit Vorgesetzten) das Namensschild entfernen. Und bei Einsätzen
       in geschlossenen Einheiten können Polizisten zum Selbstschutz immer wieder
       eine neue Nummer beantragen. „Dass die Polizisten hiervon bisher keinen
       Gebrauch machen, kann nicht dem Gesetz angelastet werden“, sagte Richter
       Domgörgen.
       
       Das Leipziger Urteil hat bundesweite Bedeutung. Es stellt fest, dass
       Polizisten per Gesetz zur [2][Transparenz] verpflichtet werden können, dass
       dies also keine Verletzung der Grundrechte der Polizisten darstellt.
       Allerdings haben von neun Bundesländern, die bisher eine Kennzeichnung
       vorsehen, nur Brandenburg und Sachsen-Anhalt eine entsprechende gesetzliche
       Regelung. Die anderen sieben Bundesländer (Berlin, Bremen, Hessen,
       Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen)
       haben die Polizisten nur durch Verwaltungsvorschriften ohne
       Parlamentsbeschluss verpflichtet. Das genügt offensichtlich nicht.
       
       Die Länder, die bisher keine obligatorische Kennzeichnung haben, etwa
       Bayern, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg, sind nun zwar nicht zur
       Einführung gezwungen. Allerdings wies Richter Domgörgen auf Urteile des
       Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hin, die eine Einführung
       zumindest nahelegen.
       
       26 Sep 2019
       
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