# taz.de -- Urteil zum Versammlungsrecht: „Faktischer“ Anführer ist strafbar
       
       > Robin Wood protestierte 2017 gegen Atommülltransporte. Verfassungsrichter
       > billigen nun die Verurteilung des Mannes, der die Kommandos gab.
       
 (IMG) Bild: Spezialschiff mit radioaktivem Müll auf dem Neckar bei Haßmersheim im September 2017
       
       Karlsruhe taz | Der „faktische Leiter“ einer unangemeldeten Kundgebung kann
       bestraft werden. Das entschied jetzt eine Kammer des
       Bundesverfassungsgerichts mit einem am Donnerstag veröffentlichten
       Beschluss.
       
       Konkret ging es um eine Aktion von Robin Wood in Heilbronn. Am Morgen des
       11. Februar 2017 seilten sich Aktivisten von der Rosenbergbrücke ab, die
       über den Necker führt. Sie befestigten dabei ein Banner mit der Botschaft
       „Kein Atommüll auf dem Neckar“. Damit protestierte Robin Wood gegen
       Schiffstransporte mit Castor-Behältern vom AKW Obrigheim zum AKW
       Neckarwestheim. Die Transporte waren deshalb nötig, weil der AKW-Betreiber
       EnBW nur in Neckarwestheim ein Zwischenlager für abgebrannte Brennelemente
       eingerichtet hatte.
       
       Die Kletteraktion, an der fünf Robin Wood-Aktivisten teilnahmen, war nicht
       angemeldet. Ein Mann, der per Funkgerät Anweisungen gab und die Aktion
       letztlich beendete, erhielt einige Monate später vom Amtsgericht Heilbronn
       eine Verwarnung mit Strafvorbehalt, sozusagen eine Geldstrafe auf
       Bewährung. Begründung: Er habe eine nicht angemeldete Versammlung
       durchgeführt, was gemäß Paragraf 26 Versammlungsgesetz strafbar ist.
       
       Trotz der minimalen Strafe ging der Robin Wood-Aktivist durch die
       Instanzen. Die Verurteilung habe seine Grundrechte verletzt. Die bloße
       Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung sei nicht strafbar.
       Bestraft werden könne nur der Veranstalter und der formelle Leiter. Wenn
       das Amtsgericht Heilbronn auch einen „faktischen Leiter“ verurteile,
       verstoße das gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Danach kann eine Tat
       nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich definiert war, bevor
       die Tat begangen wurde. Das Gericht kann vermeintliche Lücken im Gesetz
       nicht durch Analogien füllen, sondern muss dann freisprechen.
       
       Das Bundesverfassungsgericht sah nun aber das Analogieverbot nicht
       verletzt. Im Gegenteil sei es sogar naheliegend, dass Paragraf 26 auch die
       Personen erfasse, die die Versammlung tatsächlich leiten. Es bestehe auch
       keine Gefahr, dass nun alle Teilnehmer einer nicht angemeldeten Kundgebung
       bestraft werden. Faktischer Leiter könne nur sein, wer „eindeutig“ das
       Sagen hat, zum Beispiel indem er den Ablauf der Kundgebung, die Reihenfolge
       etwaiger Redner und das Ende der Aktion bestimmt.
       
       Versammlungen unter freiem Himmel müssen in Deutschland zwar nicht
       genehmigt, aber angemeldet werden. Nur Spontanversammlungen sind von der
       Anmeldepflicht befreit.
       
       (Az.: 1 BvR 1257/19)
       
       16 Aug 2019
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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