# taz.de -- Cathy Hummels gewinnt Prozess: Keine Schleichwerbung
       
       > Influencerin Hummels postet bei Instagram Bilder von Produkten, ohne sie
       > als Werbung zu kennzeichnen. Ein Abmahnverband klagte – und verlor.
       
 (IMG) Bild: Erleichert: Cathy Hummels im Landgericht in München
       
       Die Influencerin Cathy Hummels darf auf [1][Instagram] selbst gekaufte
       Kleidung empfehlen, ohne dies als Werbung kennzeichnen zu müssen. Das
       entschied jetzt das Landgericht (LG) München I. Hummels Instagram-Account
       sei offensichtlich kommerziell.
       
       Cathy Hummels wurde bekannt [2][als Freundin und Ehefrau des Fußballers
       Mats Hummels]. Heute ist sie eine mittel-berühmte Influencerin. Auf ihrem
       Instagram-Account „catherinyyy“ befasst sie sich mit Mode, Reisen, Yoga und
       ihrem Sohn Ludwig.
       
       Im konkreten Fall ging es um eine Abmahnung des Verbands sozialer
       Wettbewerb (vsw). Der Verband monierte, dass Hummels Postings nicht als
       Werbung kennzeichnet, wenn beim Anklicken eines Kleidungsstückes der Name
       des Herstellers erscheint, von dem aus die Instagram-Seite dieser Firma
       angesteuert werden kann. Hummels betreibe damit Schleichwerbung.
       
       Hummels lehnte die Kennzeichnung als Werbung jedoch ab, wenn sie die
       entsprechende Kleidung selbst gekauft habe und diese aus „reiner
       Begeisterung“ empfehle. Die Markennamen teile sie mit, weil sie von ihren
       Followern eh danach gefragt werde. Bezahlte Posts kennzeichne sie mit dem
       Hinweis „Bezahlte Partnerschaft mit …“
       
       ## Kennzeichnung irreführend
       
       Das Landgericht München I hat die vsw-Klage gegen Hummels nun abgelehnt.
       Die Influencerin muss weder alle Produkthinweise noch ihren ganzen Account
       als Werbung kennzeichnen.
       
       Eine Kennzeichnung als „Werbung“ würde eine Irreführung nicht beseitigen,
       sondern „verstärken“, heißt es in dem 13-seitigen Urteil, das der taz
       vorliegt, da Werbung ein „Entgelt“ voraussetzt. Eine Influencerin soll
       nicht den falschen Eindruck erwecken können, sie habe einen bezahlten
       Werbevertrag mit einer wichtigen Marke („fake it till you make it“).
       
       Die Kennzeichnung des gesamten Accounts als „kommerziell“ sei unnötig. Zwar
       handele es sich bei der Instagram-Präsenz von Hummels um eine
       „geschäftliche Handlung“, mit der sie zumindest ihren eigenen Ruf als
       Werbeträgerin fördere. Die Kommerzialität sei aber „ohne Weiteres
       erkennbar“, weil Hummels 485.000 Follower habe und niemand privat mit so
       vielen Menschen befreundet sei. Außerdem verfüge Hummels’ Account über ein
       „blaues Häkchen“, was zeigt, dass der Auftritt von Instagram als echt
       bestätigt wurde.
       
       Nach diesen Kriterien wäre allerdings auch der Instagram-Auftritt von
       Angela Merkel kommerziell, denn auch sie hat ein blaues Häkchen und sogar
       872.000 Follower. LG-Richterin Monika Rhein betonte sicherheitshalber, es
       komme immer auf den Einzelfall an.
       
       Das Münchener Gericht sah auch die vom vsw eingeforderte Gleichbehandlung
       mit Frauen- und Modezeitschriften gewahrt. Auf deren Online-Auftritten
       fänden sich auch oft unbezahlte Hinweise auf die Hersteller bestimmter
       Kleidungsstücke. Diese seien ebenfalls nicht als Werbung gekennzeichnet.
       
       Im März hatte das Landgericht Karlsruhe [3][im Fall der
       Fitness-Influencerin Pamela Reif] ganz anders entschieden. Dort wurde eine
       Kennzeichnung aller Postings als Werbung verlangt, weil Reif sonst
       zumindest für sich selbst Schleichwerbung betreibe. Die Kennzeichnung sei
       insbesondere zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich. Dagegen
       betonte jetzt das LG München, der Account von Cathy Hummels wende sich an
       Mütter und berufstätige Frauen. Kinder interessierten sich nicht für Yoga.
       Außerdem wüssten Kinder und Jugendliche am besten, dass Influencer viel
       Geld verdienen.
       
       Endgültige Klarheit kann wohl erst eine Entscheidung des Bundesgerichshofs
       schaffen.
       
       29 Apr 2019
       
       ## LINKS
       
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       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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