# taz.de -- Urteil lebensverlängernde Maßnahmen: Leben ist trotz Leid kein „Schaden“
       
       > Ärzte haften nicht, wenn sie Patient*innen durch künstliche Ernährung
       > länger als medizinisch sinnvoll am Leben halten. Das entschied der
       > Bundesgerichtshof.
       
 (IMG) Bild: Wollte Schadensersatz für die künstliche Lebensverlängerung seines Vaters: Heinz Sening
       
       Karlsruhe dpa | Ärzte haften grundsätzlich nicht mit Geld, wenn sie einen
       Patienten zum Beispiel durch künstliche Ernährung länger als medizinisch
       sinnvoll am Leben erhalten und damit sein Leiden verlängern. Es verbiete
       sich generell, ein Weiterleben als Schaden anzusehen, entschieden die
       obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe am
       Dienstag. [1][Eine Klage auf Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz]
       im Namen eines 2011 gestorbenen Demenzkranken wiesen sie deshalb ab.
       
       Den Prozess führte der in den USA lebende Sohn des Mannes aus Bayern als
       alleiniger Erbe. Er hält es für einen Behandlungsfehler, dass sein
       kommunikations- und bewegungsunfähiger Vater ohne jede Aussicht auf
       Besserung jahrelang weiter per Magensonde ernährt wurde. Die Klage richtete
       sich gegen den behandelnden Hausarzt. Dieser sollte mindestens 100 000 Euro
       Schmerzensgeld zahlen und Behandlungs- und Pflegekosten von mehr als 52 000
       Euro erstatten.
       
       Vorsorglich können Menschen [2][in einer sogenannten Patientenverfügung]
       aufschreiben, in welchen Situationen sie wie behandelt werden möchten und
       wann sie keine Behandlung mehr wünschen. In dem Fall hatte der Vater nichts
       hinterlassen und konnte sich selbst nicht mehr äußern. Ob er die Magensonde
       noch gewollt hätte, war deshalb unklar.
       
       Das Oberlandesgericht (OLG) München war 2017 der Ansicht gewesen, dass der
       Arzt die Sondenernährung trotzdem nicht einfach hätte weiterlaufen lassen
       dürfen, ohne die Situation mit dem bestellten Betreuer gründlich zu
       erörtern. Wegen verletzter Aufklärungspflichten sprachen die Richter dem
       Sohn damals 40 000 Euro Schmerzensgeld zu.
       
       ## Urteil über den Wert eines Lebens
       
       Dagegen legte der Arzt mit Erfolg Revision ein. Auch der Sohn und dessen
       Anwalt hatten die OLG-Entscheidung angefochten, um ein Grundsatzurteil
       herbeizuführen. Aus ihrer Sicht werden medizinische Standards nur
       eingehalten, wenn Ärzte für Verstöße haftbar gemacht werden. Das müsse auch
       für die Behandlung am Lebensende gelten.
       
       Dem wollten sich die BGH-Richter aber nicht anschließen. Die Vorsitzende
       Richterin Vera von Pentz sagte, es könne dahinstehen, ob der Arzt Pflichten
       verletzt habe. „Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten
       zu.“ Es fehle deshalb schon an einem immateriellen Schaden, der
       Schmerzensgeld-Ansprüche auslösen könnte. (AZ: VI ZR 13/18)
       
       2 Apr 2019
       
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