# taz.de -- Urteil zu Racial Profiling: Kontrolle war rechtswidrig
       
       > Das OVG Münster hat einem 43-jährigen in zweiter Instanz Recht gegeben.
       > Der hatte dagegen geklagt, dass die Polizei ihn wegen seiner Hautfarbe
       > kontrolliert hatte.
       
 (IMG) Bild: Wen PolizistInnen kontrollieren, dürfen sie nicht allein nach der Hautfarbe entscheiden
       
       Münster dpa/lnw | Die Kontrolle eines Mannes unter anderem wegen seiner
       dunklen Hautfarbe im Bochumer Hauptbahnhof war rechtswidrig. Das hat das
       Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag entschieden und damit eine
       Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aus der ersten Instanz gekippt.
       
       Die Ausweiskontrolle des heute 43-jährigen Deutschen im November 2013 durch
       zwei Beamte der Bundespolizei war nach Auffassung des
       Oberverwaltungsgerichts ein Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte
       Diskriminierungsverbot.
       
       Der 5. Senat des Gerichts betonte in seiner mündlichen Urteilsbegründung,
       dass Polizeibeamte nur dann auch die Hautfarbe als Anknüpfungspunkt für
       eine Kontrolle auswählen dürfen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für
       Straftaten vorliegen.
       
       Der Rechtsvertreter der Polizei konnte allerdings im Verfahren keine
       überzeugenden Kriminalitätsstatistiken für den Hauptbahnhof Bochum
       vorlegen. Die Polizei hatte argumentiert, der Mann habe sich auffällig
       verhalten, und das sei damals auch ein Grund für die Kontrolle gewesen.
       
       Bloße Behauptungen 
       
       Die Bundespolizei hatte dem Gericht Zahlen für den Bochumer Bahnhof
       vorgelegt. Danach gingen ein Großteil der registrierten Straftaten
       allerdings auf das Konto von Deutschen.
       
       Die Vorsitzende Richterin und Präsidentin des OVG, Riccarda Brandts, zeigte
       sich in der mündlichen Verhandlung überrascht. „Die bloße Behauptung, dass
       zum Großteil Nordafrikaner für Eigentumsdelikte verantwortlich sind, reicht
       nicht. Die Behörde hat eine erhöhte Darlegungslast“, sagte Brandts in der
       Verhandlung.
       
       Auch habe es sich nicht um eine illegale Einreise handeln können. „Der
       Kläger hat den Bahnhof ja von außen betreten. Das haben die Beamten ja
       gesehen“, sagte die Vorsitzende Richterin.
       
       Das Gericht ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu. Gegen
       diese Entscheidung kann die unterlegene Seite Beschwerde einlegen.
       
       7 Aug 2018
       
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