# taz.de -- Entscheidung zur Inklusion in Bremen: Inklusion ist Aufgabe von Gymnasien
       
       > Inklusion ist auch eine Aufgabe der Gymnasien, hat das Bremer
       > Verwaltungsgericht entschieden. Die Horner Schulleiterin hat ihre Klage
       > verloren.
       
 (IMG) Bild: Ja, auch hier ist Inklusion angesagt: Gymnasium Horn in Bremen
       
       Auf ganzer Linie gescheitert ist die Direktorin des Gymnasiums Horn,
       Christel Kelm, mit dem Versuch, eine Inklusionsklasse an ihrer Schule zu
       verhindern. Das Bremer Verwaltungsgericht hatte ihre Klage vor zwei Wochen
       als unzulässig abgewiesen. Die Schulleiterin sei gar nicht klagebefugt,
       entschieden die RichterInnen ([1][Az. 1 K 762/18]). In der nun vorgelegten
       Urteilsbegründung äußern sie sich aber auch inhaltlich: Die inklusive
       Beschulung sei ein klarer gesetzgeberischer Auftrag für alle Bremer
       Schulen, also auch für die Gymnasien.
       
       Dies gelte auch für „W&E-Kinder“, also SchülerInnen mit einer sogenannten
       „Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörung“, die aller Voraussicht nach
       lebenslang Unterstützungsbedarf haben, um selbstständig leben zu können.
       „Eine Reduzierung der Bildungschancen der Regelschüler sei hierdurch nicht
       zu befürchten“, sagt das Gericht über die Inklusion. Im konkreten Fall geht
       es um eine Klasse mit 19 RegelschülerInnen und bis zu fünf Kindern mit
       sonderpädagogischem Förderbedarf.
       
       Trotz ihres eindeutigen Sieges machte Bildungssenatorin Claudia Bogedan
       (SPD) nun einen kleinen Schritt auf das Gymnasium Horn zu: „Jetzt ist es
       besonders wichtig, gemeinsam gute Rahmenbedingungen für Inklusion an
       Schulen zu schaffen“, sagte sie am Montag. [2][Das habe auch die Evaluation
       zum Schulkonsens ergeben.] Dabei kam heraus: Die Inklusion wird in den
       Schulen „in hohem Maße akzeptiert“ – diese klagen aber durchweg über eine
       „hohe inklusionsbedingte Belastung“ und bemängeln „Defizite in der
       räumlichen, materiellen und personellen Ausstattung“.
       
       Das hat auch das Gymnasium Horn abgeschreckt: [3][Schulleiterin Kelm
       protestierte schon im November] – mit der Begründung, dass niemand an ihrer
       Schule über eine sonderpädagogische Qualifikation verfüge, auch sie selbst
       nicht. Außerdem fehle es ihrer Schule an der notwendigen räumlichen
       Infrastruktur. Sie könne daher nicht die Verantwortung für W&E-Kinder
       übernehmen, sagte die Direktorin. Von den „Inklusionsklassen“ an anderen
       Schulen wisse sie zudem, dass die Ankündigungen der Behörde, was an
       Ausstattung kommen werde, oft „nur auf dem Papier“ stehe, so Kelm weiter.
       Sie wollte lieber nur körperlich behinderte SchülerInnen aufnehmen, die
       erwartbar auch das Abitur machen.
       
       Eine konkrete Verbesserung verspricht Bogedan nicht. Stattdessen verweist
       sie darauf, „an verschiedenen Ecken“ schon „für Verbesserungen“ gesorgt zu
       haben. Daran müsse nun weiter gearbeitet werden, heißt es ganz allgemein
       aus dem Ressort, und dass die Senatorin das unterstützen werde, wo sie
       könne.
       
       ## Für Schulleiterin sind Gymnasien für Förderschüler ungeeignet
       
       Vor Gericht hatte die Schulleiterin argumentiert, dass ein Gymnasium als
       Förderort für W&E-SchülerInnen nicht in Betracht käme – diese seien in
       Oberschulen zu unterrichten. Dabei haben schon heute zwei der acht Bremer
       Gymnasialstandorte auch Inklusionsklassen. Müsse es in Horn auch so eine
       geben, würden die Kapazitäten für reguläre SchülerInnen zu Unrecht
       beschränkt, so Kelm.
       
       Die Direktorin fühlte sich zudem nicht nur als Beamtin, sondern auch als
       Lehrerin und Direktorin in ihren Rechten verletzt und berief sich auf das
       Selbstverwaltungsrecht ihres Gymnasiums. Die Entscheidung, wo eine
       inklusive Klasse eingerichtet werde, liege aber allein bei der
       Bildungssenatorin, entschied das Gericht.
       
       Im Übrigen sei nur klagebefugt, wer durch eine hoheitliche Maßnahme in
       eigenen Rechten verletzt sei. BeamtInnen seien durch innerdienstliche
       Weisungen aber „regelmäßig nicht in eigenen Rechten betroffen“, so das
       Verwaltungsgericht. Sie könnten daher nur „remonstrieren“, wie die
       JuristInnen das nennen, also verwaltungsintern auf Bedenken gegen die
       Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung hinweisen.
       
       Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ob Kelm nun beim
       Oberverwaltungsgericht Berufung einlegt, sei noch nicht entschieden, sagte
       ihr Rechtsanwalt.
       
       9 Jul 2018
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/18_762_K_1.pdf
 (DIR) [2] /Die-Schulreform-verfehlte-ihre-Ziele/!5486207
 (DIR) [3] /Gymnasium-wehrt-sich-gegen-Inklusion/!5513749
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Jan Zier
       
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