# taz.de -- Gymnasium wehrt sich gegen Inklusion: Klage gescheitert
       
       > Eine Bremer Schulleiterin klagte dagegen, dass ihr Gymnasium geistig
       > behinderte Kinder beschulen muss, aber das Gericht folgte ihrer
       > Argumentation nicht.
       
 (IMG) Bild: Darf sich der Inklusion nicht verschließen: Das Gymnasium Horn
       
       BREMEN taz | Ein Bremer Gymnasium ist dazu verpflichtet, Kinder mit
       Behinderung zu unterrichten. Die Schulleiterin hat kein Recht, gegen eine
       entsprechende Anordnung der Bremer Schulbehörde zu klagen, auch wenn sie
       sie für pädagogisch unsinnig hält. Das hat am Mittwoch das Bremer
       Verwaltungsgericht festgestellt.
       
       Es geht um das umstrittene Thema der „Inklusion“: Im November hatte ein
       Schulrat der Leiterin des Bremer Gymnasiums Horn, Christel Kelm, die
       Anweisung der Schulbehörde übermittelt, eine ihrer sechs neuen Klassen im
       Herbst 2018 als „Inklusionsklasse“ zu planen – für maximal fünf
       „W&E“-Kinder.
       
       „W&E“ steht für „Wahrnehmungs- und Entwicklungsstörung“, früher wurden sie
       als „geistig Behinderte“ bezeichnet. Die Voraussetzung für diese Einstufung
       ist die Prognose, dass solche Kinder keinen der normalen Schulabschlüsse
       schaffen können und voraussichtlich lebenslang eine besondere Betreuung
       benötigen.
       
       Wenn solche Kinder Gymnasien zugewiesen werden – für zwei der acht Bremer
       Gymnasialstandorte ist das bisher schon der Fall – dann heißt das natürlich
       nicht, dass sie am normalen gymnasialen Unterricht teilnehmen. „Inklusion“
       bedeutet da, sie sollen in die Schulgemeinschaft integriert werden,
       eventuell an „gestalterischen“ Unterrichtseinheiten in Kunst und Musik oder
       Biologie teilnehmen. Im Wesentlichen werden sie aber in sogenannten
       „Differenzierungsräumen“ von einer Sonderpädagogin, einer Klassenassistenz
       und persönlichen Assistenzen je nach Bedarf betreut.
       
       Da es im Unterricht nicht um „Inklusion“ geht, heißen die Klassen
       „Koop-Klassen“. Für die Gymnasien hat das den Vorteil, dass die
       Klassenfrequenz nicht bei 30 liegt, sondern nur bei 19 – plus maximal fünf
       „W&E“-Kinder.
       
       Der Vertreter der Schulbehörde, der ihr diese Anordnung überbracht hat, so
       berichtete die Schulleiterin vor Gericht, habe ihr gleich deutlich gemacht,
       dass diese Zuweisung auf der fachlichen Ebene der Behörde höchst kritisch
       gesehen werde, dass es aber eine Verabredung der Koalitionspartner von SPD
       und Grünen gebe, die Gymnasien in die Betreuung von Inklusionskindern
       stärker einzubinden. Es gehe „ums Prinzip“ und weniger um den effektiven
       Bedarf.
       
       Schulleiterin Kelm hatte schon im November gegen die Anordnung protestiert
       mit der Begründung, dass niemand an ihrer Schule, auch sie selbst nicht,
       über eine sonderpädagogische Qualifikation verfüge und sie daher nicht die
       Verantwortung für solche Kinder übernehmen könne. Von den
       „Inklusionsklassen“ an anderen Schulen wisse sie zudem, dass die
       Ankündigungen der Behörde, was an Ausstattung kommen werde, oft „nur auf
       dem Papier“ stehe.
       
       ## Eine Frage der Ausstattung
       
       Das Gymnasium Horn hat einen guten Ruf und ist stark angewählt. Um aus
       einem normalen Klassenraum einen „Differenzierungsraum“ zu machen, reiche
       die Einrichtung einer Küchenzeile, erklärte der Vertreter der Schulbehörde
       – das sei bis Schuljahresbeginn in sechs Wochen zu schaffen. Eine
       sonderpädagogische Fachkraft habe sich nach der öffentlichen Diskussion um
       die Ablehnung der Inklusion zwar nicht für die Schule beworben, aber man
       werde einen Beamten „abordnen“.
       
       De facto gebe es bisher nur drei Kinder für die Koop-Klasse, teilte die
       Schulleiterin mit, und die Idee der Schulbehörde, den Differenzierungsraum
       im dritten Stock des Schulgebäudes einzurichten, stoße bei den Eltern auf
       Bedenken. Zudem reiche die Ausstattung des behindertengerechten Bades nicht
       aus. Insgesamt könne die Schule die speziellen „Bedarfe“ dieser drei Kinder
       bisher nicht bewerten und auch die Arbeit mit diesen Kindern könne niemand
       planen – da niemand in der Schule dafür qualifiziert sei.
       
       Aber das sind alles pädagogische Gesichtspunkte, die auf der rechtlichen
       Ebene keine Rolle spielen. Die Schulleiterin hatte sich daher auf einen
       Paragrafen bezogen, in dem es heißt, dass es der Auftrag der Gymnasien sei,
       Schüler mit einem erhöhten Leistungsprofil in acht Jahren zum Abitur zu
       führen. Es gebe aber, so die Richterin, einen anderen Paragrafen im
       Schulgesetz, mit dem sich Bremen auf die Inklusion verpflichte. Wie sie
       auszugestalten sei, liege in der Kompetenz der Schulbehörde, nicht in der
       der Schulen.
       
       28 Jun 2018
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klaus Wolschner
       
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