# taz.de -- EuGH zu minderjährigen Flüchtlingen: Auch mit 18 bleiben Eltern wichtig
       
       > Der Anspruch auf Familiennachzug verfällt nicht mit der Volljährigkeit.
       > Das stellt der Europäische Gerichtshof klar. Deutsche Behörden müssen
       > handeln.
       
 (IMG) Bild: Seine Entscheidungen gelten für die gesamte EU: EuGH in Luxemburg
       
       Freiburg taz | Wenn ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling im Laufe
       des Asylverfahrens volljährig wird, verliert er dadurch nicht den Anspruch
       auf Familiennachzug. Das hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) in
       einem niederländischen Fall festgestellt. Er muss den Antrag auf
       Familiennachzug dann allerdings binnen drei Monaten nach seiner
       Asylanerkennung stellen.
       
       Im konkreten Fall war ein 17-jähriges Mädchen aus Eritrea in die
       Niederlande eingereist. Im Februar 2014 stellte es einen Asylantrag, im
       Oktober 2014 wurde es als asylberechtigt anerkannt, zwei Monate später
       beantragte es ein Visum für seine Eltern und drei minderjährige
       Geschwister. Die niederländischen Behörden lehnte die
       Familienzusammenführung jedoch ab, weil das Mädchen schon im Juli
       volljährig geworden war. Als die junge Frau den Antrag auf
       Familienzusammenführung stellte, sei sie gar kein „minderjähriger“
       Flüchtling mehr gewesen.
       
       Diese Argumentation ließ der EuGH nicht gelten. Minderjährige Flüchtlinge
       hätten von Beginn an einen Anspruch auf Familienzusammenführung, nicht
       erst dann, wenn die Asylberechtigung von den Behörden anerkannt wurde.
       Maßgeblich sei also das Alter bei der Einreise. Sonst hätten die Behörden
       einen Anreiz, Asylanträge von Minderjährigen besonders zögerlich zu prüfen,
       obwohl sie eigentlich verpflichtet seien, die Anträge von Minderjährigen
       vorrangig zu entscheiden.
       
       Es widerspräche auch dem Prinzip der Rechtssicherheit, so der EuGH, wenn es
       für einen minderjährigen Flüchtling völlig unabsehbar wäre, ob er seinen
       Anspruch auf Nachzug der Eltern in Anspruch nehmen kann oder nicht – je
       nachdem wie schnell sein Asylantrag bearbeitet wird.
       
       ## Subsidiär geschützte Syrer kehren zurück
       
       Die Entscheidung des EuGH gilt nicht nur in den Niederlanden, sondern in
       der ganzen EU, weil sie das gemeinsame EU-Recht interpretiert. Damit ist
       ein Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts von 2013 hinfällig. Das
       Leipziger Gericht hatte damals entschieden, dass der Anspruch eines
       minderjährigen Flüchtlings auf Elternnachzug mit Erreichen der
       Volljährigkeit endet.
       
       Das EuGH-Urteil nutzt aber nur minderjährig eingereisten Flüchtlingen, die
       wegen drohender Verfolgung als asylberechtigt anerkannt wurden. Es nutzt
       nicht Bürgerkriegsflüchtlingen, die nur subsidiären Schutz erhalten. Für
       diese ist der Familiennachzug seit März 2016 generell ausgesetzt, auch bei
       minderjährigen Flüchtlingen. Der Nachzug soll nach Koalitionsplänen bald
       in begrenzter Form – tausend Personen pro Monat – wieder zugelassen werden.
       
       Trotzdem kehren subsidiär geschützte Syrer „zunehmend“ in ihre Heimat
       zurück, weil sie ihre Familien bisher nicht nachholen konnten,
       [1][berichtet das ARD-Magazin „Panorama“].
       
       Die Menschenrechtsorganisation Pro Asyl begrüßte das Urteil, es sei „ein
       guter Tag für den Flüchtlingsschutz“.
       
       12 Apr 2018
       
       ## LINKS
       
 (DIR) [1] https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2018/Flucht-aus-Deutschland-Syrer-gehen-zurueck,umgekehrteflucht100.html
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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