# taz.de -- Umgang mit islamistischen Gefährdern: Bundesgericht billigt Abschiebungen
       
       > Zum Schutz vor Anschlägen haben einige Bundesländer die Abschiebung
       > islamistischer Gefährder angeordnet. Die harte Linie ist nicht
       > unumstritten aber rechtmäßig.
       
 (IMG) Bild: Das Bundesverwaltungsgericht hat die umstrittene Abschiebung von Gefährdern gebilligt
       
       Leipzig dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei
       Grundsatzentscheidungen die [1][Abschiebung von Terrorverdächtigen] aus
       Deutschland gebilligt. Das Gericht in Leipzig wies am Dienstag die Klagen
       zweier mutmaßlicher islamistischer Gefährder gegen Abschiebungsanordnungen
       des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und
       BVerwG 1 A 3.17)
       
       Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht über
       Abschiebungen auf Grundlage von Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes
       entschieden hat. Die Regelung besagt, dass „gegen einen Ausländer auf Grund
       einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr
       für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer
       terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine
       Abschiebungsanordnung erlassen“ werden kann.
       
       Die niedersächsischen Sicherheitsbehörden hatten die 27 und 21 Jahre alten
       Männer als Gefährder eingestuft. Bei einer Razzia im Februar in Göttingen
       wurden sie gefasst. Beide sympathisierten demnach mit der Terrormiliz IS
       und planten Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern.
       Die Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden
       inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben.
       
       Die Anwälte der Kläger machten geltend, von ihren Mandanten gehe keine
       Gefahr aus. Ihre Äußerungen zu Gewalttaten seien nicht ernst gemeint oder
       von den Behörden überinterpretiert worden. „Es sind nur Worte, mit denen er
       um sich geworfen hat“, sagte die Anwältin des jüngeren Klägers.
       
       ## Gefahrenprognose reicht
       
       Das überzeugte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Beide Männer
       seien fest in die salafistische Szene eingebunden gewesen. Bei dem Algerier
       komme eine allgemeine Gewaltbereitschaft hinzu, der junge Mann mit
       nigerianischer Staatsangehörigkeit habe in einem Chat detaillierte
       Überlegungen zur Begehung eines Terroranschlags angestellt.
       
       Aus Sicht des 1. Senats bedarf es für die Abschiebungsanordnung keiner
       konkreten Gefahr. Es reiche eine „auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose
       einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko
       einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit
       aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann“.
       
       Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes
       besteht in Deutschland schon seit 2005. Die Bundesländer haben jedoch erst
       nach dem [2][Terroranschlag] auf den Berliner Weihnachtsmarkt begonnen, die
       harte Linie auch anzuwenden. Bundesweit sind bisher rund zehn Abschiebungen
       angeordnet worden. Beim Bundesverwaltungsgericht sind sieben Klagen dagegen
       eingegangen.
       
       Das niedersächsische Innenministerium hatte gegen die beiden Männer auch
       noch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Über die
       Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss das Verwaltungsgericht Göttingen
       entschieden.
       
       22 Aug 2017
       
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