# taz.de -- Gericht entscheidet über Abschiebung: Gefährder ohne Chance
       
       > Die deutsche Justiz hat die Möglichkeit zur Schnellabschiebung bei
       > „terroristischer Gefahr“ akzeptiert. Den Behörden passt das gut.
       
 (IMG) Bild: Gängige Praxis: Deutsche Gerichte finden es okay, Menschen abzuschieben, die nicht verurteilt sind
       
       Freiburg taz | An diesem Dienstag entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
       erstmals in der Hauptsache, ob Gefährder aus Deutschland im
       Schnellverfahren abgeschoben werden können. Mit Überraschungen ist nicht zu
       rechnen, die deutsche Justiz hat das Verfahren längst akzeptiert.
       
       Schon seit dem Jahr 2004 gibt es die Möglichkeit, gefährliche Ausländer
       sofort abzuschieben, auch wenn sie eigentlich ein Aufenthaltsrecht haben.
       Erforderlich ist eine „terroristische Gefahr“, so Paragraf 58a des
       Aufenthaltsgesetzes. Von dieser Möglichkeit wurde aber wohl nie Gebrauch
       gemacht, da die Hürden für den Nachweis als unerreichbar hoch galten.
       
       Erst der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) nutzte das
       Instrument offensiv. Im Februar erließ er zwei Abschiebungsanordnungen
       gegen Göttinger Islamisten. In einem Eilbeschluss billigte im März das
       Bundesverwaltungsgericht das Vorgehen und definierte die Schwelle der
       terroristischen Gefahr ziemlich niedrig. Es genüge ein „beachtliches
       Risiko“, dass der Ausländer einen terroristischen Anschlag verübt.
       Letztlich reichen eine islamistische Gesinnung plus eine vage
       Gewaltbereitschaft.
       
       Die Richter rechtfertigen dies damit, dass sich ein Terroranschlag „ohne
       großen Vorbereitungsaufwand und mit allgemein verfügbaren Mitteln jederzeit
       und überall verwirklichen“ lasse. Wenn im Herkunftsstaat die Gefahr von
       Folter drohe, müsse allerdings eine Zusicherung der dortigen Regierung
       eingeholt werden, dass der Abgeschobene nicht unmenschlich behandelt wird.
       
       Ende Juli erklärte das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen den
       Paragrafen 58a für grundgesetzkonform. Dabei ging es allerdings vor allem
       um die Entstehungsgeschichte im Vermittlungsausschuss von Bundestag und
       Bundesrat. Außerdem sei der Bezug auf eine „terroristische Gefahr“ bestimmt
       genug; die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts wurde bestätigt. Es
       spielte in Karlsruhe so gut wie keine Rolle, dass einer der Kläger, ein
       18-Jähriger Dagestan-Russe, in Deutschland aufwuchs und fast sein gesamtes
       Leben hier verbrachte.
       
       Nach dieser Rückendeckung aus Karlsruhe sind die beiden
       Hauptsache-Verfahren, die an diesem Dienstag beim Bundesverwaltungsgericht
       durchgeführt werden, wohl Formsache. Die beiden Islamisten aus Göttingen
       können eh nicht teilnehmen, sie wurden bereits nach Algerien und Nigeria
       abgeschoben.
       
       Insgesamt haben sieben Betroffene gegen ihre 58a-Abschiebungsanordnungen
       beim Bundesverwaltungsgericht geklagt, das in einziger Instanz entscheidet.
       Vier Klagen wurden im Eilverfahren bereits abgelehnt, drei weitere sind
       noch anhängig.
       
       ## Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte angerufen
       
       Inzwischen gehen aber nicht mehr alle Betroffenen nach Leipzig. Vorige
       Woche wurden zwei bosnische Gefährder aus Mecklenburg-Vorpommern
       abgeschoben – eine Klage beim Bundesverwaltungsgericht hielten sie für
       verzichtbar.
       
       Vorläufigen Erfolg hatte Anfang August nur der 18-jährige Dagestan-Russe.
       Nach der Ablehnung beim Bundesverfassungsgericht rief er auch noch den
       Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an. Dieser bat dann
       überraschend um einen Aufschub der Abschiebung, um den Fall gründlich
       prüfen zu können. Dabei dürfte es aber wohl vor allem um die Frage gehen,
       ob der 18-Jährige ohne eine Zusicherung der russischen Regierung, dass er
       dort rechtsstaatlich behandelt wird, abgeschoben werden kann. Auf die
       Straßburger Entscheidung wartet der 18-Jährige in Bremer Haft.
       
       22 Aug 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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