# taz.de -- Zweckentfremdungsgesetz in Berlin: Freischaffender Wohnraumvernichter
       
       > Internetportale wie Airbnb müssen Daten von Vermietern illegaler
       > Ferienwohnungen herausgeben. Ändern tut das bisher nicht viel.
       
 (IMG) Bild: „Jemand muss sich ja um meine Wohnung kümmern, wenn ich nicht da bin“
       
       Eine schicke Einzimmerwohnung in der Kreuzberger Taborstraße 19. Nach dem
       Berliner Mietspiegel sollte das Appartement in der Lage und diesem Zustand
       um die 700 Euro pro Monat kosten. Auf Airbnb ist sie für 70 Euro die Nacht,
       monatlich etwa 1.700 Euro, zu haben. Ein Zustand, den ein Anwohner nicht
       mehr länger ertragen wollte. „Ich habe die Wohnungsadresse kurzerhand dem
       zuständigen Bezirksamt über das Onlineportal des Bezirks gemeldet“, sagt
       er. Seitdem geschah: nichts. Vier Monate lang.
       
       Nach Inkrafttreten des Zweckentfremdungsgesetzes im Mai 2016 schuf der
       Senat mit dem Onlineportal eine Möglichkeit, Wohnungen bei Verdacht auf
       Zweckentfremdung zu melden. Bestätigt sich der Verdacht auf
       Zweckentfremdung, drohen Geldstrafen in Höhe von 100.000 Euro.
       
       Haus und Stockwerk der zu vermietenden Wohnung sind auf Airbnb deutlich zu
       erkennen, den Rest tat ein Blick aufs Klingelschild und eine
       Google-Recherche: Der Airbnb-Anbieter arbeitet im Berliner Kulturbereich.
       So gelingt es auch der taz, den Vermieter zu kontaktieren, der seinen Namen
       nicht in der Zeitung lesen will. Offen gibt er zu, keine offizielle
       Genehmigung zur Vermietung seiner Wohnung zu haben. „Ich arbeite
       freischaffend, bin momentan in Portugal. Ohne die Miete könnte ich meine
       Reisen nicht finanzieren“, sagt er. Wenn er sich in Berlin aufhält, wohnt
       er bei seiner Freundin. „Ich sehe ein, dass kein Wohnraum blockiert werden
       soll“, meint er, „aber jemand muss sich ja um meine Wohnung kümmern, wenn
       ich nicht da bin.“ Er ist sich sicher: Er zweckentfremdet nicht. Dass sein
       zuständiges Bezirksamt bis jetzt noch keinen Kontakt zu ihm aufgenommen
       hat, bestätigt ihn darin.
       
       Das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg sucht nach Erklärungen: „Unter den
       Wohnungen, die gemeldet werden, ist ziemlich viel Müll dabei“, sagt Eckhard
       Sagitza aus der Abteilung für Zweckentfremdung. „Manchmal werden zum
       Beispiel irgendwelche Nachbarschaftskriege angezeigt. Da dauert es, erst
       einmal auszusortieren.“ Außerdem sei nur die Adresse gemeldet worden. Der
       Anwohner gibt dagegen an, auch den Namen des Vermieters übermittelt zu
       haben.
       
       ## Bisher ist kein Donnerwetter passiert
       
       Bis letzte Woche hatten die Ämter kaum Möglichkeiten, diese Daten
       herauszufinden und Kontakt aufzunehmen. Ein neuer Beschluss des Berliner
       Verwaltungsgerichts vom 27. März soll das jedoch ändern. Anbieter wie
       Airbnb oder wimdu sind seitdem verpflichtet, den Anfragen der Bezirke
       nachzukommen und Adressen, sowie Namen von VermieterInnen herauszugeben,
       sobald ein Verdacht besteht.
       
       Von Airbnb heißt es, dass bis dato kaum Anfragen zu persönlichen Daten der
       Nutzer eingegangen seien. Der Beschluss von letzter Woche habe daran nichts
       geändert. Die wenigen Anfragen würden von „entsprechender Seite im
       Unternehmen genau geprüft“, betont eine Sprecherin. Ähnlich sieht es bei
       anderen Betreibern von Mietportalen aus: Bei der Plattform ebab, einer
       „Reisecommunity für Schwule, Lesben und Freunde“, hatte das Bezirksamt
       lediglich acht Adressen angefragt. „Seit letzter Woche ist kein
       Donnerwetter durch die Branche gegangen“, fasst Winnie Wendt vom
       Interessenverein der Berliner Privatvermieter zusammen.
       
       ## Darf das Verbot auch rückwirkend gelten?
       
       Kommt die Verwaltung ihrer Arbeit also nicht nach? „Wir versuchen, gegen
       Airbnb vorzugehen“, sagt Sagitza. „Aber die mauern wie die Ochsen. Wir
       müssen alle unsere Anfragen an Airbnb nach Dublin, den Hauptsitz der Firma,
       stellen.“ Man versuche momentan, dort das deutsche Recht zu erklären – bis
       jetzt ohne Erfolg. Dass so wenige Anfragen an die Plattformen gestellt
       wurden, erklärt Sagitza so: „Wenn wir auf jede Bitte um Auskunft eine
       Absage erhalten, fragen wir natürlich nur ein paarmal testweise an.“ Es
       bringe sowieso nichts, sagt er. Nur die kleineren Anbieter wie ebab, die
       ihren Sitz in Deutschland haben, hätten sich vom neuen Beschluss
       beeindrucken lassen. „Da können wir Druck aufbauen.“
       
       Dabei droht schon neuer Ärger: Am Donnerstag der vergangenen Woche teilte
       das Berliner Oberverwaltungsgericht mit, es halte das
       Zweckentfremdungsverbot für teilweise verfassungswidrig. Nun soll sich das
       Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damit befassen. Es geht um die Frage,
       ob das Verbot auch rückwirkend gelten dürfe. Also für Ferienwohnungen, die
       den Ämtern bis zum 1. Mai 2014 gemeldet worden waren. Das beträfe fast
       6.000 Fälle, die Bestandsschutz genießen würden – den Vermieter aus der
       Taborstraße 19 jedoch nicht. Er hatte seine Wohnung nicht gemeldet.
       
       13 Apr 2017
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Klara Weidemann
       
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