# taz.de -- Gesetz für Menschen mit Behinderung: Willkür statt Selbstbestimmung
       
       > Wenig Verbesserungen, mehr Unsicherheit: Das bedeutet das neue
       > Bundesteilhabegesetz für diejenigen, die es betrifft. Die Einzelheiten im
       > Überblick.
       
 (IMG) Bild: „Wir lassen uns nicht einsperren“: Protestaktion vor dem Bundeskanzleramt, Sommer 2016
       
       Es hat Jahre gedauert. Seit die UN vor knapp zehn Jahren die
       Behindertenrechtskonvention verabschiedete, strebte der Gesetzgeber ein
       neues Teilhabegesetz für Menschen mit Behinderung an. Am Donnerstag stimmte
       die Koalition im Bundestag nun für den Gesetzentwurf. Die Linken stimmten
       dagegen, die Grünen enthielten sich.
       
       Es sei das „größte und wichtigste sozialpolitische Vorhaben der Koalition“,
       lobte Ulla Schmidt, Bundesvorsitzende der Lebenshilfe und Vizepräsidentin
       des Deutschen Bundestages. So euphorisch sind längst nicht alle, die das
       Gesetz betrifft. Schon immer mussten Menschen mit Behinderungen um ihre
       Stellung in der Gesellschaft kämpfen. Selbst notwendige Hilfen zur
       schlichten Existenzsicherung waren und sind nicht selbstverständlich.
       
       Ansprüche von Betroffenen befanden sich immer im allgemeinen
       Sozialhilferecht, insbesondere seit 1962 mit dem Inkrafttreten des
       Bundessozialhilfegesetzes. Auch damals wurde die besondere Situation der
       Betroffenen nicht berücksichtigt. Menschen mit Behinderungen sind, im
       Gegensatz zu manch anderen, die auf Hilfe angewiesen sind, nicht in der
       Lage, ihre Situation zu ändern. Sie sind immer auf diese angewiesen.
       
       Dies wurde bereits 1973 erkannt. Damals stellte die CDU/CSU-Fraktion im
       Bundestag als Opposition einen Antrag auf ein eigenes „Leistungsgesetz für
       Behinderte“ – vergeblich. Einen erneuten Versuch unternahm die
       Unionsfraktion, wiederum in der Opposition, 2001 – ebenfalls vergeblich.
       
       Die aktuelle Debatte um das sogenannte Bundesteilhabegesetz (BTHG) nahm
       seinen Anfang 2013, als die Bundesregierung zentrale Forderungen in ihren
       Koalitionsvertrag aufnahm. Mitte 2014 startete dann ein umfangreicher
       Beteiligungsprozess, an dessen Ende die Arbeiten zu einem ersten Entwurf
       standen. Dieser 2016 vorgestellte Entwurf führte zu teils spektakulären und
       noch immer andauernden Protesten.
       
       Final soll das „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
       Menschen mit Behinderungen“ bis 2020 in Kraft treten.
       
       Anders als bei früheren Gesetzgebungsprozessen im Bereich der
       Behindertenpolitik wird der Protest von Betroffenen selbst angeführt. Die
       einflussreichen Wohlfahrtsverbände und Heimbetreiber stellen zwar nach wie
       vor die größten Ressourcen, verlieren aber zunehmend an Einfluss – nicht
       nur in den sozialen Medien.
       
       Kritik äußern die Gegner des Gesetzes etwa am wachsenden
       Auslegungsspielraum der Behörden. Mehr Entscheidungen würden dadurch zur
       Ermessenssache. Es werden mehr Hürden für Betroffene auf- als abgebaut. Die
       Regierung und auch die meisten Länder sehen das weniger kritisch. Man
       beruft sich darauf, dass die Lage des Einzelnen bei kritischen Fällen durch
       den Bestandschutz berücksichtigt wird.
       
       Für die Betroffenen ist die Situation jedoch existenzieller. Für sie ist
       die zu erwartend steigende Zahl der Ermessensentscheidungen ein
       Rückschritt. Menschen mit Behinderungen könnten dann von willkürlichen
       Entscheidungen abhängig sein.
       
       Ein Beispiel für eine solche Willkür ist das sogenannte Poolen (siehe
       Kasten). Das bezeichnet die Hilfe für mehrere Betroffene gleichzeitig –
       auch gegen deren Willen. Das kann etwa bei Fahrdiensten für behinderte
       Schüler sinnvoll sein. In anderen Bereichen aber nicht. Dort kann die
       Regelung dazu führen, dass zwei zufällig im selben Mietshaus wohnende
       Menschen mit Behinderungen sich eine Pflegekraft teilen müssen. Ob dies
       zumutbar ist, obwohl sich Betroffene möglicherweise nur vom gleichen
       Geschlecht pflegen lassen wollen, entscheidet dann der Beamte nach eigenem
       Ermessen.
       
       Ein weiteres Problem betrifft ehrenamtliche Tätigkeiten. Da viele Menschen
       mit Behinderung auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Jobs finden, sind sie
       häufig ehrenamtlich tätig. In diesem Fall muss nach dem neuen Gesetz auch
       ihre Assistenzleistung vorrangig ehrenamtlich sein. Pech haben dann die
       Leute, die nicht auf ein gutes soziales Netzwerk zurückgreifen können – und
       dadurch möglicherweise auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit verzichten mit dem
       Risiko, in die Isolation abzurutschen.
       
       Aber selbst die Frage, ob ein Mensch überhaupt stark genug eingeschränkt
       ist, um als Behinderter Anspruch auf Leistungen zu haben, kann zukünftig
       vom Ermessen eines Einzelnen abhängen. So soll mit dem Gesetz bis 2023 eine
       neue Voraussetzung eingeführt werden: Anspruchsteller müssen in mindestens
       5 von 9 Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung
       ihren Aktivitäten nachgehen können. Wer also in weniger Lebensbereichen
       Hilfe benötigt, hat keinen Anspruch, unterstützt zu werden.
       
       Es überrascht nicht, dass auch hier wieder das Ermessen des zuständigen
       Bearbeiters zum Tragen kommt. Dieser kann nämlich auch dann Hilfen
       genehmigen, wenn der Betroffene nach dem Gesetz eigentlich keinen Anspruch
       darauf hätte. Wohlgemerkt: Bisher gibt es diese Zugangsvoraussetzung nicht.
       Wer heute eine Behinderung hat, unabhängig von der Frage, in wie vielen
       Lebensbereichen er dadurch eingeschränkt ist, erhält die benötigten Hilfen.
       Die Betroffenenverbände fordern, dass die Zahl der nachzuweisenden
       Einschränkungen nicht ein Minimum erreichen muss.
       
       Der wohl größte Knackpunkt am neuen Gesetz aus Sicht von Betroffenen ist
       aber wohl das Entfallen der Regelung „ambulant vor stationär“. Lange hatten
       Menschen mit Behinderungen darum gekämpft, dass Hilfen vorrangig ambulant,
       also in den eigenen vier Wänden, zu erfolgen haben. Der Gesetzgeber möchte
       diesen Vorrang nun abschaffen. Begründet wird dies damit, man wolle den
       Betroffenen eine größere Selbstbestimmung ermöglichen. Eine gesetzliche
       Favorisierung einer speziellen Wohnform sei nicht zeitgemäß.
       
       Im Grunde wäre diese Formulierung auch für die Betroffenen kein Problem,
       gäbe es da nicht den Kostenvorbehalt. Dieser führt dazu, dass dem
       Betroffenen nicht zwangsläufig so geholfen wird, wie er dies möchte. Ist
       beispielsweise eine Unterbringung in einem Behindertenheim günstiger als
       die ambulante Pflege, kann ein Betroffener auch gegen seinen Willen in
       einem solchen untergebracht werden.
       
       Es gibt aber auch Verbesserungen, die allerdings noch weit entfernt von
       einer konsequenten Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sind. So
       wird die Grenze für die Vermögensanrechnung auch für diejenigen, die Hilfe
       zur Pflege nutzen, schrittweise angehoben; ab 2017 auf 27.600 Euro und ab
       2020 auf 50.000 Euro. Bei Menschen mit Behinderung mit einem Einkommen ab
       35.000 Euro pro Jahr kann sich die finanzielle Situation sogar
       verschlechtern. Dies gilt auch für blinde Menschen.
       
       Auch soll eine von Kostenträgern und Leistungserbringern unabhängige
       Beratung eingeführt werden. Das Budget für Arbeit als Alternative zu einer
       Beschäftigung in einer Werkstatt wird bundesweit eingeführt.
       
       Doch das ist zu wenig. Die Verbesserungen reichen nicht aus, um die
       zunehmenden Unsicherheiten den Betroffenen zu nehmen. Die Bundesregierung
       hingegen sieht die Ängste als unbegründet. Wessen Ansicht nachvollziehbarer
       erscheint, ist wohl auch: eine Frage des persönlichen Ermessens.
       
       1 Dec 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Constantin Grosch
 (DIR) Constantin Grosch und Marie Gronwald
       
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