# taz.de -- Einsetzung der BGH-Richter: Auswahl ohne Begründung
       
       > Eine Richterin aus Celle klagte vor dem Verfassungsgericht gegen ihre
       > Nichtberücksichtigung im Richterwahlausschuss. Ohne Erfolg.
       
 (IMG) Bild: Verfolgt nicht nur die Bestenauslese
       
       KARLSRUHE taz | Die Wahl von Bundesrichtern ist in der Regel nicht
       gerichtlich überprüfbar. Das entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht
       in einem Grundsatzurteil. Es lehnte daher die Verfassungsbeschwerde einer
       Richterin ab, die bei der Wahl von Bundesgerichtshof (BGH)-Richtern nicht
       berücksichtigt worden war.
       
       Die Richterin Valeska Böttcher war von der niedersächsischen
       Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) zwei Mal für die Wahlneuer
       BGH-Richter vorgeschlagen worden. Beim zweiten Versuch im März 2015 wurden
       im Richterwahlausschuss jedoch sechs andere Kandidaten gewählt (vier Frauen
       und zwei Männer), darunter Falk Bernau, der von einem
       CDU-Bundestagsabgeordneten vorgeschlagen worden war. Sowohl Böttcher als
       auch Bernau waren damals am Oberlandesgericht Celle tätig.
       
       Böttcher fand, dass sie bessere Beurteilungen hatte als Bernau, weshalb sie
       und nicht Bernau hätte gewählt werden müssen. In der Folge ging Böttcher
       gegen Bernaus Wahl vor Gericht und als die Klage erfolglos blieb, erhob sie
       Verfassungsbeschwerde.
       
       Die Bundesrichter werden im Richterwahlausschuss gewählt, dem die 16
       Landesjustizminister und 16 Bundestagsabgeordnete angehören. Faktisch wird
       aber schon vorab ausgekungelt, wer gewählt werden soll. Dabei spielt vor
       allem der Länderproporz eine zentrale Rolle, aber auch die politische
       Ausgewogenheit. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte nun erstmals die
       verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl von Bundesrichtern. Danach
       gilt auch im Richterwahlausschuss das Prinzip der Bestenauslese.
       
       Das heißt, es muss auf Eignung und Leistung geachtet werden. Da es sich um
       einen Wahlvorgang handelt, muss die Auswahl aber nicht begründet werden.
       Eine gerichtliche Kontrolle ist so in der Regel nicht möglich, anders als
       bei der Ernennung von Landesrichtern oder Beamten. Die Verfassungsrichter
       sehen dies gerechtfertigt, da der Wahlvorgang die demokratische
       Legitimation der Bundesrichter erhöht.
       
       ## Keine persönliche Vorstellung
       
       Der Richterwahlausschuss muss sich allerdings ein Bild allervorgeschlagenen
       Bewerber machen, so die Karlsruher Vorgabe. Dabei genüge es jedoch, wenn
       dem Ausschuss die relevanten Beurteilungen vorliegen. Eine persönliche
       Vorstellung aller Bewerber ist nicht erforderlich.
       
       Der Bundesjustizminister, der laut Richterwahlgesetz der Wahl zustimmen
       muss, hat in der Regel die Auswahl des Richterwahlausschusses zu übernehmen
       – es sei denn diese verfehlt die Anforderungen der Bestenauslese völlig.
       Wenn er dem Ausschuss folgt, muss er ebenfalls keine Begründung abgeben, so
       das Verfassungsgericht.
       
       Nur in zwei Fällen trifft den Justizminister eine Begründungspflicht: Wenn
       er einen gewählten Bewerber als Bundesrichter ablehnt oder wenn er einem
       gewählten Bewerber zustimmt, der aber laut seiner gerichtlichen
       Beurteilungen „ungeeignet“ ist.
       
       Nach diesen Maßstäben lehnte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts
       die Klage von Richterin Böttcher ab. Sie sei den Beurteilungen nach zwar
       als BGH-Richterin besser geeignet als Falk Bernau. Dessen Wahl sei aber
       auch noch nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Eine
       ausdrückliche Begründung für die Wahl Bernaus war nicht erforderlich.
       
       Die Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts gelten für die Wahl der fünf
       Bundesgerichte: Bundesgerichtshof, Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof,
       Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht. Die Richter des
       Bundesverfassungsgerichts werden auf andere Weise gewählt. (2 BvR 2453/15)
       
       21 Oct 2016
       
       ## AUTOREN
       
 (DIR) Christian Rath
       
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